Fahrverbot / Führerscheinentzug

Unterschied Fahrverbot / Führerscheinentzug

Fragen zu Fahrverbot und Führerscheinentzug

  • Wann muss der Führerschein abgegeben werden ?
  • Ab wann beginnt die Vier-Monatsfrist ?
  • Darf man beim Fahrverbot im Ausland fahren ?
  • Wo wird der Führerschein aufbewahrt ?
Fahrverbot und Führerscheinentzug  (Entziehung der Fahrerlaubnis) haben unterschiedliche Bedeutung:
Ein Fahrverbot zwischen ein und drei Monaten kommt als Strafe in Betracht, wenn der Entzug der Fahrerlaubnis nicht unbedingt notwendig erscheint (§ 44 StGB).
Das Fahrverbot zählt erst, wenn der Führerschein in der Dienststelle, die es ausgesprochen hat, hinterlegt bzw. dieser zugesandt wurde! Nach Ablauf des vom Gericht, der Polizei oder einer Verwaltungsbehörde ausgesprochenen Fahrverbots wird der Führerschein automatisch wieder zurückgegeben bzw. -geschickt.
Anders bei der Entziehung der Fahrerlaubnis:
Wurde die Fahrerlaubnis entzogen (durch Gericht, Verwaltungsbehörde) ist der Führerschein ungültig. Er muss bei der für Ihren Wohnort zuständigen Führerscheinstelle neu beantragen. Für diese Neuerteilung gelten dieselben Vorschriften (§ 15 c StVZO) wie für die Ersterteilung.
Der Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis sollte, wegen der zum Teil sehr langen Bearbeitungszeit, wenigstens acht bis zehn Wochen vor Ablauf der Sperrfrist eingereicht werden. Ist z.B. nach einem Alkoholdelikt ein Gutachten einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle (MPU) fällig, muss mit einer wenigstens dreimonatigen Bearbeitungszeit gerechnet werden.
Wenn die Fahrerlaubnis länger als zwei Jahre entzogen war, muss eine neue theoretische und praktische Prüfung abgelegt werden. Der Besuch der Fahrschule ist dann notwendig.
 

Vier-Monatsfrist

Bei Erhalt des Bußgeldbescheides mit Fahrverbot, sollte zuerst auf der Vorderseite geprüft werden, ob die Viermonatsfrist gewährt wurde.
§ 25 Abs. 2a Satz 1 StVG (neu)

Diese Neuregelung ist für alle Verkehrsteilnehmer eingeführt worden, die eine mit Fahrverbot zu ahndende Verkehrsordnungswidrigkeit begehen, gegen die in den zwei Jahren vor dieser Tat bzw. bis zu der die aktuelle Verkehrsübertretung berücksichtigenden Bußgeldentscheidung jedoch kein weiteres Fahrverbot rechtskräftig verhängt wurde.

In diesen Fällen wird betroffenen Personen gestattet, den Zeitpunkt der Wirksamkeit des jüngst rechtskräftig angeordneten Fahrverbots nach eigenem Ermessen zu bestimmen. Der/Die Betroffene hat hiernach die Möglichkeit, innerhalb eines Zeitraumes von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft frei zu wählen, wann er seinen Führerschein bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde in amtliche Verwahrung geben will. Die amtliche Verwahrung der Fahrerlaubnis für die Dauer des angeordneten Fahrverbots ist zwingend notwendig, damit ein Fahrverbotsvollzug stattfinden und das Fahrverbot enden kann. Mit dem Tag der Abgabe des Führerscheines innerhalb dieses Viermonatszeitraums seit Rechtskraft des Bußgeldbescheides wird das Fahrverbot wirksam, d.h. eine aktive Teilnahme am Straßenverkehr als Führer eines Straßenverkehrs ist ab diesem Abgabetag nicht mehr möglich.

Wird der Führerschein nicht innerhalb dieser vier Monate nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides in amtliche Verwahrung gegeben, tritt die Wirksamkeit des Fahrverbotes und damit Verbotswirkung kraft Gesetztes nach Ablauf dieser Viermonatsfrist ein.

Die Viermonats-Frist wird eingeräumt, wenn gegen Sie in den letzten zwei Jahren kein Fahrverbot verhängt wurde.

Das Fahrverbot wird wirksam, sobald der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Von diesem Zeitpunkt an ist Ihnen das Führen von Kraftfahrzeugen jeder Art (auch Mofa) verboten, sofern der Bußgeldbescheid nicht ausdrücklich Ausnahmen zulässt. Wenn Sie trotzdem ein Kfz führen, machen Sie sich nach § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) strafbar.

Nach Ablauf der vier Monate wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem Ihr Führerschein von der zuständigen Behörde in amtliche Verwahrung genommen oder bei einem ausländischen Führerschein das Fahrverbot eingetragen wird.
Abzugeben ist der von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale Führerschein, auch ein Ersatz- oder Bundeswehrführerschein, sowie ein ausgestellter internationaler Führerschein. Verwahrt wird auch der Führerschein einer Behörde eines Mitgliedstaates der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Island, Liechtenstein, Norwegen), sofern Sie Ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland haben.
Geben Sie Ihren Führerschein nicht ab, verlängert sich Ihre Verbotsfrist um die Zeitspanne zwischen Wirksamwerden und Ablieferung zu Ihrem Nachteil.
Wenn Sie Ihren Führerschein nicht abgeben, müssen Sie mit einer Beschlagnahme rechnen.

Der Führerschein ist bei der Behörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, abzugeben.

Die Viermonats-Frist wird nicht eingeräumt, wenn in den letzten zwei Jahren bereits ein Fahrverbot verhängt wurde.

In diesem Fall wird das Fahrverbot mit Rechtskraft des Bußgeldbescheides wirksam. Der Führerschein muss sofort abgegeben werden, da unabhängig, ob der Führerschein noch in Ihren Händen ist, das Fahrverbot wirksam ist. Führen Sie dann noch ein Kraftfahrzeug, verwirklichen Sie den Straftatbestand des § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG).
 

Zweckbestimmung

Der Sinn und Zweck des Fahrverbots besteht darin, einer betroffenen Person deutlich zu machen, dass das von ihr gezeigte Verhalten als Führer eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr nicht in Ordnung war, sondern vielmehr die Sicherheit im Straßenverkehr gefährdet hat. Das Fahrverbot ist daher als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme gedacht, auf die betroffene Person erzieherisch einzuwirken und künftig zu größerer Verkehrsdisziplin anzuhalten.

Je nach Schwere der Verkehrsübertretung beläuft sich das Fahrverbot auf eine Dauer von einem bis zu drei Monaten. Es ist auf den öffentlichen Verkehrsgrund sowie das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik begrenzt. Trotz eines in Deutschland bestehenden Fahrverbots kann daher der/die Betroffenen im Ausland nach derzeit gültiger Rechtslage ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr fahren.

Solange gegen eine betroffene Person ein wirksames Fahrverbot besteht, ist es ihr verboten, jedes mit Maschinenkraft betriebene Fahrzeug im Straßenverkehr der Bundesrepublik zu führen, sofern die dem Fahrverbot zugrundeliegende Entscheidung nicht ausdrücklich Ausnahmen zuläßt. Das Fahrverbot erstreckt sich somit auch auf solche maschinenbetriebene Fortbewegungsmittel, für die eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist (z.B. Mofas).
 

Fahrverbotsvollzug

Der Bußgeldbescheid, in dem neben einer Geldbuße in bestimmter Höhe auch das Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten angeordnet wird, erlangt zwei Wochen nach seiner Zustellung an den/die Betroffene(n) Rechtskraft, falls zuvor kein Einspruch gegen den Bescheid erhoben wurde. Mit dem Eintritt der Rechtskraft entfaltet der Bußgeldbescheid rechtsgestaltende Wirkung, d.h. eine Änderung der Höhe der Geldbuße bzw. der Dauer des angeordneten Fahrverbots ist ab diesem, Zeitpunkt nicht mehr möglich.

Der Eintritt der Rechtskraft eines Bußgeldbescheides ist zwingende Voraussetzung dafür, dass ein darin angeordnetes Fahrverbot wirksam werden kann. Erst wenn sowohl Rechtskraft des Bußgeldbescheides als auch die Wirksamkeit des Fahrverbots eingetreten sind, ist es der betroffenen Person untersagt, in der Bundesrepublik ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Bis zum 01.03.1998 ist jedes zuvor nach § 25 StVG erlassene Fahrverbot grundsätzlich mit der Rechtskraft des zugrunde liegenden Bußgeldbescheides auch wirksam geworden (§ 25 Abs. 2 Satz 1 StVG). Am 01.03.1998 ist eine Gesetzesänderung in Kraft getreten, welchen diesen bis dahin gültigen Grundsatz (Rechtskraft des Bußgeldbescheides = Wirksamkeit des Fahrverbots) modifiziert hat. Seither gibt es zwei Alternativen zur Wirksamkeit eines Fahrverbots:
 

Verwahrung des Führerscheins:

Grundsätzlich ist ein von einer deutschen Behörde erteilter Führerschein für die Dauer des Fahrverbots amtlich zu verwahren. Dies gilt auch für Sonderfahrerlaubnisse (z.B. Bundeswehr-, Ersatzführerschein, vorläufiger Fahrausweis). In ausländischen Führerscheinen ist das Fahrverbot zu vermerken, sofern ein(e) ausländische(r) Betroffene(r) es wünscht, kann zur Vermeidung des Eintrags der ausländische Führerschein für die Dauer des Fahrverbots bei der Zentralen Bußgeldstelle auch verwahrt werden.

Zuständig für die Verwahrung des Führerscheines ist bei Wohnsitz innerhalb Bayerns die für den Wohnort zuständige Polizeidienststelle. Bei Wohnsitz außerhalb Bayerns ist der Führerschein an die Zentrale Bußgeldstelle in Viechtach zur amtlichen Verwahrung zu übersenden. Die im Bußgeldbescheid festgesetzte Frist beginnt erst mit Ablieferung des Führerscheines zu laufen. Im Falle der Zusendung des Führerscheines beginnt der Fahrverbotsvollzug mit Eingang bei der Zentralen Bußgeldstelle in Viechtach.

Wird der Führerschein nicht alsbald nach der Wirksamkeit eines Fahrverbots in amtliche Verwahrung gegeben, ist die Zentrale Bußgeldstelle gezwungen, die kostenpflichtige Beschlagnahme durch die für den Wohnort des/der Betroffenen zuständigen Polizeidienststelle zu veranlassen. Als weiteres Vollstreckungsmittel steht der Zentralen Bußgeldstelle auch die Erwirkung eines Wohnungsdurchsuchungsbeschlusses durch das zuständige Amtsgericht zur Verfügung.
 

Gesetze

Strafgesetzbuch (StGB)
  • § 44 Fahrverbot
  • § 62 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
  • § 69 Entziehung der Fahrerlaubnis
  • § 69 a Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
  • § 69 b Wirkung der Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis
  • § 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
  • § 315 c Gefährdung des Straßenverkehrs

Straßenverkehrsgesetz (StVG)

  • § 3 Entziehung der Fahrerlaubnis
  • § 25 Fahrverbot
  • § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG (neu)
    (Antritt des Fahrverbots innerhalb von 4 Monaten nach Rechtskraft)
  •  (sofortiger Antritt des Fahrverbots nach Rechtskraft)

Verwahrung des Führerscheins

§ 25 Abs. 2 Satz 1 StVG

Diese Vorschrift ist auf alle sogenannten "Wiederholungstäter" anzuwenden, nämlich Personen, gegen die in den zwei Jahren vor der aktuellen Tat bzw. bis zur späteren Ahndung dieser Tat mit einem Bußgeldbescheid aufgrund einer anderen Verkehrsübertretung bereits ein rechtskräftiges Fahrverbot ausgesprochen wurde.

Der Verkehrssünder kommt somit nicht in den Genuss des viermonatigen Wahlrechts zur Führerscheinabgabe. Bei all diesen Wiederholungstaten, die mit einem Fahrverbot verbunden sind, verbleibt es daher bei der bereits vor dem 01.03.1998 gültigen Regelung. Derartige Fahrverbote werden nach wie vor mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides auch wirksam.

 


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