Fahrverbot / Führerscheinentzug
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Fragen zu Fahrverbot und Führerscheinentzug
- Wann muss der Führerschein abgegeben werden ?
- Ab wann beginnt die Vier-Monatsfrist ?
- Darf man beim Fahrverbot im Ausland fahren ?
- Wo wird der Führerschein aufbewahrt ?
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Unterschied
Fahrverbot / Führerscheinentzug
Fahrverbot und Führerscheinentzug
(Entziehung der Fahrerlaubnis) haben unterschiedliche Bedeutung:
Ein Fahrverbot zwischen ein und drei Monaten kommt als Strafe in
Betracht, wenn der Entzug der Fahrerlaubnis nicht unbedingt
notwendig erscheint (§ 44 StGB).
Das Fahrverbot zählt erst, wenn der Führerschein in der
Dienststelle, die es ausgesprochen hat, hinterlegt bzw. dieser
zugesandt wurde! Nach Ablauf des vom Gericht, der Polizei oder einer
Verwaltungsbehörde ausgesprochenen Fahrverbots wird der
Führerschein automatisch wieder zurückgegeben bzw. -geschickt.
Anders bei der Entziehung der Fahrerlaubnis:
Wurde die Fahrerlaubnis entzogen (durch Gericht,
Verwaltungsbehörde) ist der Führerschein ungültig. Er muss bei
der für Ihren Wohnort zuständigen Führerscheinstelle neu
beantragen. Für diese Neuerteilung gelten dieselben Vorschriften
(§ 15 c StVZO) wie für die Ersterteilung.
Der Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis sollte, wegen der
zum Teil sehr langen Bearbeitungszeit, wenigstens acht bis zehn
Wochen vor Ablauf der Sperrfrist eingereicht werden. Ist z.B. nach
einem Alkoholdelikt ein Gutachten einer medizinisch-psychologischen
Untersuchungsstelle (MPU) fällig, muss mit einer wenigstens
dreimonatigen Bearbeitungszeit gerechnet werden.
Wenn die Fahrerlaubnis länger als zwei Jahre entzogen war, muss
eine neue theoretische und praktische Prüfung abgelegt werden. Der
Besuch der Fahrschule ist dann notwendig.
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Bei Erhalt des Bußgeldbescheides mit
Fahrverbot, sollte zuerst auf der Vorderseite geprüft werden, ob
die Viermonatsfrist gewährt wurde. |
| § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG (neu)
Diese Neuregelung ist für alle Verkehrsteilnehmer eingeführt
worden, die eine mit Fahrverbot zu ahndende
Verkehrsordnungswidrigkeit begehen, gegen die in den zwei Jahren vor
dieser Tat bzw. bis zu der die aktuelle Verkehrsübertretung
berücksichtigenden Bußgeldentscheidung jedoch kein weiteres
Fahrverbot rechtskräftig verhängt wurde.
In diesen Fällen wird betroffenen Personen gestattet, den
Zeitpunkt der Wirksamkeit des jüngst rechtskräftig angeordneten
Fahrverbots nach eigenem Ermessen zu bestimmen. Der/Die Betroffene
hat hiernach die Möglichkeit, innerhalb eines Zeitraumes von vier
Monaten seit Eintritt der Rechtskraft frei zu wählen, wann er
seinen Führerschein bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde in
amtliche Verwahrung geben will. Die amtliche Verwahrung der
Fahrerlaubnis für die Dauer des angeordneten Fahrverbots ist
zwingend notwendig, damit ein Fahrverbotsvollzug stattfinden und das
Fahrverbot enden kann. Mit dem Tag der Abgabe des Führerscheines
innerhalb dieses Viermonatszeitraums seit Rechtskraft des
Bußgeldbescheides wird das Fahrverbot wirksam, d.h. eine aktive
Teilnahme am Straßenverkehr als Führer eines Straßenverkehrs ist
ab diesem Abgabetag nicht mehr möglich.
Wird der Führerschein nicht innerhalb dieser vier Monate nach
Rechtskraft des Bußgeldbescheides in amtliche Verwahrung gegeben,
tritt die Wirksamkeit des Fahrverbotes und damit Verbotswirkung
kraft Gesetztes nach Ablauf dieser Viermonatsfrist ein.
Die Viermonats-Frist wird eingeräumt, wenn gegen Sie in
den letzten zwei Jahren kein Fahrverbot verhängt wurde.
Das Fahrverbot wird wirksam, sobald der Führerschein nach
Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt,
spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der
Rechtskraft. Von diesem Zeitpunkt an ist Ihnen das Führen von
Kraftfahrzeugen jeder Art (auch Mofa) verboten, sofern der
Bußgeldbescheid nicht ausdrücklich Ausnahmen zulässt. Wenn Sie
trotzdem ein Kfz führen, machen Sie sich nach § 21
Straßenverkehrsgesetz (StVG) strafbar.
Nach Ablauf der vier Monate wird die Verbotsfrist erst von dem
Tag an gerechnet, an dem Ihr Führerschein von der zuständigen
Behörde in amtliche Verwahrung genommen oder bei einem
ausländischen Führerschein das Fahrverbot eingetragen wird.
Abzugeben ist der von einer deutschen Behörde ausgestellte
nationale Führerschein, auch ein Ersatz- oder
Bundeswehrführerschein, sowie ein ausgestellter internationaler
Führerschein. Verwahrt wird auch der Führerschein einer Behörde
eines Mitgliedstaates der EU oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Island,
Liechtenstein, Norwegen), sofern Sie Ihren ordentlichen Wohnsitz im
Inland haben.
Geben Sie Ihren Führerschein nicht ab, verlängert sich Ihre
Verbotsfrist um die Zeitspanne zwischen Wirksamwerden und
Ablieferung zu Ihrem Nachteil.
Wenn Sie Ihren Führerschein nicht abgeben, müssen Sie mit einer
Beschlagnahme rechnen.
Der Führerschein ist bei der Behörde, die den Bußgeldbescheid
erlassen hat, abzugeben.
Die Viermonats-Frist wird nicht eingeräumt, wenn in den
letzten zwei Jahren bereits ein Fahrverbot verhängt wurde.
In diesem Fall wird das Fahrverbot mit Rechtskraft des
Bußgeldbescheides wirksam. Der Führerschein muss sofort abgegeben
werden, da unabhängig, ob der Führerschein noch in Ihren Händen
ist, das Fahrverbot wirksam ist. Führen Sie dann noch ein
Kraftfahrzeug, verwirklichen Sie den Straftatbestand des § 21
Straßenverkehrsgesetz (StVG).
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Der Sinn und Zweck des Fahrverbots
besteht darin, einer betroffenen Person deutlich zu machen, dass das
von ihr gezeigte Verhalten als Führer eines Kraftfahrzeuges im
Straßenverkehr nicht in Ordnung war, sondern vielmehr die
Sicherheit im Straßenverkehr gefährdet hat. Das Fahrverbot ist
daher als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme gedacht, auf die
betroffene Person erzieherisch einzuwirken und künftig zu
größerer Verkehrsdisziplin anzuhalten.
Je nach Schwere der Verkehrsübertretung beläuft sich das
Fahrverbot auf eine Dauer von einem bis zu drei Monaten. Es ist auf
den öffentlichen Verkehrsgrund sowie das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik begrenzt. Trotz eines in Deutschland bestehenden
Fahrverbots kann daher der/die Betroffenen im Ausland nach derzeit
gültiger Rechtslage ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr fahren.
Solange gegen eine betroffene Person ein wirksames Fahrverbot
besteht, ist es ihr verboten, jedes mit Maschinenkraft betriebene
Fahrzeug im Straßenverkehr der Bundesrepublik zu führen, sofern
die dem Fahrverbot zugrundeliegende Entscheidung nicht ausdrücklich
Ausnahmen zuläßt. Das Fahrverbot erstreckt sich somit auch auf
solche maschinenbetriebene Fortbewegungsmittel, für die eine
Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist (z.B. Mofas).
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Der Bußgeldbescheid, in dem neben
einer Geldbuße in bestimmter Höhe auch das Fahrverbot von einem
bis zu drei Monaten angeordnet wird, erlangt zwei Wochen nach seiner
Zustellung an den/die Betroffene(n) Rechtskraft, falls zuvor kein
Einspruch gegen den Bescheid erhoben wurde. Mit dem Eintritt der
Rechtskraft entfaltet der Bußgeldbescheid rechtsgestaltende
Wirkung, d.h. eine Änderung der Höhe der Geldbuße bzw. der Dauer
des angeordneten Fahrverbots ist ab diesem, Zeitpunkt nicht mehr
möglich.
Der Eintritt der Rechtskraft eines Bußgeldbescheides ist
zwingende Voraussetzung dafür, dass ein darin angeordnetes
Fahrverbot wirksam werden kann. Erst wenn sowohl Rechtskraft des
Bußgeldbescheides als auch die Wirksamkeit des Fahrverbots
eingetreten sind, ist es der betroffenen Person untersagt, in der
Bundesrepublik ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu
führen.
Bis zum 01.03.1998 ist jedes zuvor nach § 25 StVG erlassene
Fahrverbot grundsätzlich mit der Rechtskraft des zugrunde liegenden
Bußgeldbescheides auch wirksam geworden (§ 25 Abs. 2 Satz 1 StVG).
Am 01.03.1998 ist eine Gesetzesänderung in Kraft getreten, welchen
diesen bis dahin gültigen Grundsatz (Rechtskraft des
Bußgeldbescheides = Wirksamkeit des Fahrverbots) modifiziert hat.
Seither gibt es zwei Alternativen zur Wirksamkeit eines Fahrverbots:
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Verwahrung des
Führerscheins:
Grundsätzlich ist ein von einer
deutschen Behörde erteilter Führerschein für die Dauer des
Fahrverbots amtlich zu verwahren. Dies gilt auch für
Sonderfahrerlaubnisse (z.B. Bundeswehr-, Ersatzführerschein,
vorläufiger Fahrausweis). In ausländischen Führerscheinen ist das
Fahrverbot zu vermerken, sofern ein(e) ausländische(r) Betroffene(r)
es wünscht, kann zur Vermeidung des Eintrags der ausländische
Führerschein für die Dauer des Fahrverbots bei der Zentralen
Bußgeldstelle auch verwahrt werden.
Zuständig für die Verwahrung des Führerscheines ist bei
Wohnsitz innerhalb Bayerns die für den Wohnort zuständige
Polizeidienststelle. Bei Wohnsitz außerhalb Bayerns ist der
Führerschein an die Zentrale Bußgeldstelle in Viechtach zur
amtlichen Verwahrung zu übersenden. Die im Bußgeldbescheid
festgesetzte Frist beginnt erst mit Ablieferung des Führerscheines
zu laufen. Im Falle der Zusendung des Führerscheines beginnt der
Fahrverbotsvollzug mit Eingang bei der Zentralen Bußgeldstelle in
Viechtach.
Wird der Führerschein nicht alsbald nach der Wirksamkeit eines
Fahrverbots in amtliche Verwahrung gegeben, ist die Zentrale
Bußgeldstelle gezwungen, die kostenpflichtige Beschlagnahme durch
die für den Wohnort des/der Betroffenen zuständigen
Polizeidienststelle zu veranlassen. Als weiteres
Vollstreckungsmittel steht der Zentralen Bußgeldstelle auch die
Erwirkung eines Wohnungsdurchsuchungsbeschlusses durch das
zuständige Amtsgericht zur Verfügung.
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Strafgesetzbuch (StGB)
- § 44 Fahrverbot
- § 62 Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit
- § 69 Entziehung
der Fahrerlaubnis
- § 69 a Sperre
für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
- § 69 b Wirkung
der Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis
- § 142
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
- § 315 c
Gefährdung des Straßenverkehrs
Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- § 3 Entziehung der
Fahrerlaubnis
- § 25 Fahrverbot
- § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG (neu)
(Antritt des Fahrverbots innerhalb von 4 Monaten nach
Rechtskraft)
- (sofortiger Antritt
des Fahrverbots nach Rechtskraft)
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Verwahrung des Führerscheins
§ 25 Abs. 2 Satz 1 StVG
Diese Vorschrift ist auf alle sogenannten
"Wiederholungstäter" anzuwenden, nämlich Personen, gegen
die in den zwei Jahren vor der aktuellen Tat bzw. bis zur späteren
Ahndung dieser Tat mit einem Bußgeldbescheid aufgrund einer anderen
Verkehrsübertretung bereits ein rechtskräftiges Fahrverbot
ausgesprochen wurde.
Der Verkehrssünder kommt somit nicht in den Genuss des
viermonatigen Wahlrechts zur Führerscheinabgabe. Bei all diesen
Wiederholungstaten, die mit einem Fahrverbot verbunden sind,
verbleibt es daher bei der bereits vor dem 01.03.1998 gültigen
Regelung. Derartige Fahrverbote werden nach wie vor mit dem Eintritt
der Rechtskraft des Bußgeldbescheides auch wirksam. |
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