Tarifvertrag Nr. 10

für die gewerblichen Arbeitnehmer des

Taxi- und Mietwagengewerbes
in Bayern

vom 13. Mai 2005 - gültig ab 1. Juli 2005


Zwischen dem

Landesverband Bayerischer Taxi- und Mietwagen
Unternehmen e.V., Sitz München

 

einerseits
und der

 

 
ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
vertreten durch die Landesbezirksleitung Bayern
andererseits

 wird folgender Tarifvertrag abgeschlossen:

§1
GELTUNGSBEREICH

Dieser Tarifvertrag gilt:

  1. räumlich: für das Land Bayern;
  2. fachlich: für alle Betriebe des Taxi- und Mietwagengewerbes;
  3. persönlich: für alle in diesen Betrieben tätigen weiblichen und männlichen gewerblichen Arbeitnehmer.

§2
TARIFGEBUNDENHEIT

Tarifgebunden sind alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den tarifschließenden Parteien angehören. Ansprüche aus diesem Tarifvertrag können daher nur von den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern geltend gemacht werden, es sei denn, dieser Tarifvertrag wird für allgemeinverbindlich erklärt.

§3
BEGINN UND ENDE DES ARBEITSVERHÄLTNISSES

 I. Bestimmungen für die Einstellung

  1. 1. Einstellungen können erfolgen:
     
    1. auf bestimmte Zeit
    2. auf unbestimmte Zeit.
       
  2. Bei der Einstellung kann eine Probezeit vereinbart werden. Sie bedarf der Schriftform. Die Probezeit darf einen Monat nicht überschreiten.

    Unwahre Angaben bei der Einstellung von erheblicher Bedeutung berechtigen den Arbeitgeber bei Vorliegen der Voraussetzung des § 626 BGB, das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu lösen.
     
  3. Für jeden Arbeitnehmer ist bei Arbeitsaufnahme ein Arbeitsvertrag schriftlich abzuschließen. Dem Arbeitnehmer ist eine Ausfertigung auszuhändigen. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
     
  4. Wird vor der Einstellung vom Arbeitgeber eine persönliche Vorstellung verlangt, so sind etwaige anfallende Reisekosten vom Arbeitgeber zu vergüten.
     
  5. Der Fahrer ist verpflichtet, bei der Einstellung eine gültige Fahrerlaubnis und eine gültige Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung vorzulegen.
     
  6. Für Arbeitnehmer, die mindestens drei Jahre beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt sind, übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für die vorgeschriebenen Gesundheitsuntersuchungen inklusive Sehtest und die anfallenden Gebühren für die Verlängerung der Fahrerlaubnis und der Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung.

II. Bestimmungen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  1. Das Arbeitsverhältnis endet:
     
    1. durch Kündigung
    2. nach Ablauf der vereinbarten Zeit
    3. durch Auflösung in beiderseitigem Einvernehmen
    4. bei Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit (Zustellung des Rentenbescheides)
    5. bei Inanspruchnahme der flexiblen Altersgrenze.
       
  2. Die Kündigungsfristen während der Probezeit betragen beiderseits drei Arbeitstage:
     
  3. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

    Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis
     
    - 2 Jahre bestanden hat, 1 Monat zum Monatsende
    - 5 Jahre bestanden hat, 2 Monate zum Monatsende
    - 8 Jahre bestanden hat, 3 Monate zum Monatsende
    - 10 Jahre bestanden hat, 4 Monate zum Monatsende
    - 12 Jahre bestanden hat, 5 Monate zum Monatsende
    - 15 Jahre bestanden hat, 6 Monate zum Monatsende
    - 20 Jahre bestanden hat, 7 Monate zum Monatsende.

     

  4. Jedes Arbeitsverhältnis kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von beiden Seiten bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit sofortiger Wirkung gelöst werden (§ 626 BGB).
     
  5. Jede Kündigung hat in Schriftform zu erfolgen.
     
  6. Nach mindestens 25-jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit-gerechnet ab dem vollendeten 25. Lebensjahr - kann das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber nur aus wichtigem Grunde gekündigt werden.
     
    Dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis durch einen der in Absatz II Ziffer 1 Buchstabe b) bis e) genannten Tatbestände beendet wird.

III. Arbeitspapiere und Zeugnis

  1. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden dem Arbeitnehmer die Arbeitspapiere zur Verfügung gestellt. Ferner ist ihm ein Zeugnis über Art und Dauer der Beschäftigung auszustellen. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf Leistung und Führung zu erweitern.
     
  2. Der Arbeitnehmer erhält auf Wunsch ein Zwischenzeugnis, das vorstehenden Anforderungen zu entsprechen hat.

§4
ARBEITS- UND VERHALTENSPFLICHT

  1. Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragenen Arbeiten gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung bedarf der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers.
     
  2. Der Arbeitnehmer hat seine Arbeitszeit pünktlich einzuhalten. Arbeitsbefreiung bedarf der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers; kann diese nicht eingeholt werden, so ist die nachträgliche Zustimmung unverzüglich einzuholen.
     
  3. Die Arbeitseinteilung regelt sich nach örtlichen Bedürfnissen. Das hat auch Geltung für den Schichtwechsel, wenn das Fahrzeug mit zwei Fahrern besetzt ist.
     
  4. Änderungen der persönlichen Verhältnisse, sowie diese wesentliche Eigenschaften des Arbeitsvertrages begründen, sind dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.
     
  5. Der Fahrer ist verpflichtet, sein Fahrzeug während des Dienstes sauber zu halten. Jeder Fahrer ist verpflichtet, auftretende Mängel an Fahrzeugen dem Arbeitgeber sofort zu melden.
     
  6. Die Fahrer haben ihren Dienst in ordentlicher Kleidung auszuüben. Die für den Betrieb geltenden Bestimmungen und behördlichen Anordnungen sind zu beachten. Sie haben die Fahrgäste mit gebührender Aufmerksamkeit und Höflichkeit zu bedienen.
     
  7. Die Privatnutzung der Betriebsmittel ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.
     
  8. Der Fahrer ist verpflichtet, die vereinnahmten Fahrgelder, einschließlich jener Beträge, die durch Mehrleistungsforderungen, die sich im Verlauf von Fahrten ergeben, in dem Zeitraum und in der Weise voll abzuliefern, die vom Arbeitgeber angeordnet sind. Er ist nicht zu irgendwelchen Abzügen oder Einbehaltungen für Lohn und dergleichen berechtigt.
     
  9. Bei Ausscheiden aus dem Betrieb hat der Arbeitnehmer die ihm anvertrauten Gegenstände zurückzugeben. Für Gegenstände, die durch eigenes Verschulden abhanden gekommen oder vorsätzlich beschädigt worden sind, kann der Arbeitnehmer, unter Berücksichtigung einer eventuellen Wertminderung, zur Ersatzleistung herangezogen werden.

§5
BETRIEBSZUGEHÖRIGKEIT

  1. Als Betriebszugehörigkeit gilt die Zeit, die der Arbeitnehmer bei ein- und demselben Arbeitgeber oder Unternehmen zugebracht hat.
     
  2. Scheidet ein Arbeitnehmer infolge Rente auf Zeit oder nach Kündigung durch den Arbeitgeber (soweit nicht Gründe zur fristlosen Entlassung vorliegen) aus dem Betrieb aus, so wird bei Wiedereinstellung die Zeit seiner früheren Betriebszugehörigkeit angerechnet, sofern die Unterbrechung nicht mehr als zwölf Monate betragen hat.
     
  3. Hinsichtlich der früheren Betriebszugehörigkeit bei Kündigungen durch den Arbeitnehmer bleibt die Anrechnung dieser Zeiten dem Betrieb vorbehalten. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten bei anderen tarifgebundenen Arbeitgebern dieses Tarifvertrages.

§6
LOHNBESTIMMUNGEN

  1. Der Lohnabrechnungszeitraum umfasst in der Regel einen Kalendermonat. Der tägliche Verdienst errechnet sich aus 1/22 aus der letzten Monatsabrechnung.
     
  2. Die Entlohnung richtet sich nach dem monatlich vereinnahmten Entgelt, abzüglich der Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer.
     
    Sie beträgt:
     
    1. für alle Arbeitnehmer im Stadtgebiet München 45 %, jedoch mindestens als Garantielohn 1.660 Euro brutto.
       
    2. für alle Arbeitnehmer der übrigen Orte 40 %, jedoch mindestens als Garantielohn 1.610 Euro brutto.

    Diese Garantielöhne werden nur dann gewährt, wenn vom Arbeitnehmer eine Arbeitsleistung an 22 Arbeitstagen im Kalendermonat angeboten wird. Teilzeitbeschäftigte werden entsprechend ihrer Einsatzzeit entlohnt, wobei mindestens der jeweilige Garantielohn anteilmäßig im Verhältnis zu den Einsatztagen bezahlt werden muss.
     
    Der arbeitstägliche Mindestlohn ergibt sich aus 1/22 des jeweiligen Monatsgarantielohnes. Dem arbeitstäglichen Mindestlohn liegen 11 Stunden, bei Nachtarbeitnehmern im Sinne des § 2, Abs. 5 Arbeitszeitgesetz 10 Stunden, zugrunde.
     

  3. Die Abrechnung eines laufenden Monats hat bis spätestens 15. des darauffolgenden Monats zu erfolgen. Auf Wunsch des Arbeitnehmers ist ein Vorschuss zu gewähren.

§7
ARBEITSZEIT

Die Arbeitszeit der Arbeitnehmer im Fahrdienst wird in Schichten eingeteilt. Sie darf einschließlich Arbeitsbereitschaft und Pausen täglich 12 Stunden nicht überschreiten.

§8
PAUSEN, RUHEZEITEN, FREIZEIT

I. Pausen

  1. Pausen sind Zeiten, in denen der Arbeitnehmer von jeglicher Arbeitsleistung befreit ist. Sie sollen pro Schicht und Arbeitstag eine Stunde nicht überschreiten.
     
  2. Angesetzte Arbeitsunterbrechungen von weniger als 15 Minuten gelten nicht als Pause.
     
  3. Die Pausen sind so einzulegen, wie es der Betrieb erfordert und das Arbeitszeitgesetz zulässt.

II. Ruhezeit

Die Ruhezeit zwischen zwei Arbeitsschichten bzw. Arbeitstagen muss mindestens 11 Stunden betragen. In außergewöhnlichen Fällen kann die Ruhezeit bis auf 10 Stunden reduziert werden.

III. Freizeit

  1. Innerhalb eines Kalendermonats sind dem Arbeitnehmer mindestens acht freie Tage zu gewähren, wobei innerhalb einer Woche der Arbeitnehmer mindestens an einem Tag von jeglicher Arbeitsleistung freizustellen ist. Der Anspruch auf Freizeit ist unabdingbar. Die monatliche Schichteinteilung hat so zu erfolgen, dass mindestens zwei freie Tage im Kalendermonat auf einen Sonntag fallen.
     
  2. Steht das Fahrzeug wegen Reparaturarbeiten für einen Tag nicht zur Verfügung, so kann dieser Tag als freier Tag angerechnet werden, wenn dies am Vortag angezeigt wird.

§9
FEIERTAGSARBEIT

  1. Feiertagsarbeit ist die Arbeit, die zwischen 0.00 Uhr und 24.00 Uhr geleistet wird.
     
  2. Als gesetzliche Wochenfeiertage gelten die Feiertage, die in den einschlägigen Gesetzen bestimmt sind.
     
  3. Als Feiertagszuschlag werden für jede Einsatzstunde 2,00 Euro bezahlt.

§ 10
URLAUB

I. Allgemeine Urlaubsbestimmungen

  1. Jeder Arbeitnehmer hat im Kalenderjahr Anspruch auf Urlaub, unter Fortzahlung seiner Bezüge. Der Urlaub wird auf der Basis von Kalendertagen (0.00 Uhr - 24.00 Uhr) gewährt. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
     
  2. Der Anspruch auf den vollen Jahresurlaub entsteht erstmalig nach sechsmonatiger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit. Diese Wartezeit ist auch bei Wiedereintritt in den Betrieb zu erfüllen.
    Im Laufe des Kalenderjahres eintretende oder ausscheidende Arbeitnehmer haben in diesem Kalenderjahr auf so viele Zwölftel ihres Jahresurlaubs Anspruch, als sie volle Monate beschäftigt sind. Als voller Kalendermonat gilt auch der Kalendermonat, in dem das Beschäftigungsverhältnis vor dem 16. beginnt oder nach dem 15. endet.
    Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
     
  3. Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
     
  4. Der Urlaub ist nach Möglichkeit zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dem stehen berechtigte Belange des Betriebes oder des Arbeitnehmers entgegen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als 14 Kalendertagen, so muss einer der Urlaubsteile mindestens 14 aufeinanderfolgende Kalendertage umfassen. Die Übertragung eines nicht eingebrachten Urlaubsanspruches auf das nächste Kalenderjahr ist bis zum 30. April zulässig.
     
  5. Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesenen Tage auf den Urlaub nicht angerechnet. Der Arbeitnehmer hat sich jedoch nach Ablauf seines Urlaubs oder falls die Krankheit länger dauert, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zunächst dem Arbeitgeber zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. Der Antritt des Resturlaubes ist erneut festzulegen.
     
  6. Auf den Jahresurlaub werden Kur- und Heilverfahren, die von einem Träger der Sozialversicherung verordnet werden sowie die sich an die Kur unmittelbar anschließende Nachkur, wenn der Kurarzt diese Zeit zur Erreichung des Kurzweckes für erforderlich hält, nicht angerechnet.
    Diese Regelung gilt nicht für Badekuren der Sozialversicherungsträger, durch welche die übliche Gestaltung eines Erholungsurlaubes nicht erheblich beeinträchtigt wird.
     
  7. Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Tätigkeit verrichten.
     
  8. Schwerbehinderte haben in jedem Urlaubsjahr Anspruch auf den gesetzlichen Zusatzurlaub.
     
  9. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

II. Höhe des Urlaubs

  1. Der Erholungsurlaub beträgt für alle Arbeitnehmer 37 Kalendertage.
     
  2. Bei der Berechnung des Anspruchs auf Urlaub werden die in die Urlaubszeit fallenden Feiertage nicht mitgerechnet.

III. Jubiläumsurlaub

Arbeitsjubilare erhalten im Jubiläumsjahr als zusätzlichen Urlaub:

bei 10-jähriger Betriebszugehörigkeit 5 Kalendertage
bei 15-jähriger Betriebszugehörigkeit 7 Kalendertage
bei 20-jähriger Betriebszugehörigkeit 9 Kalendertage.

IV. Urlaubsentgelt (Lohn)

  1. Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten drei Abrechnungsmonaten vor Beginn des Urlaubs erhalten hat.
    Das kalendertägliche Urlaubsentgelt errechnet sich aus 1/90 des dreimonatigen Durchschnittsverdienstes.
     
  2. Bei Verdiensterhöhungen, die während des Berechnungszeitraumes eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgeltes außer Betracht.
     
  3. Das Urlaubsentgelt ist auf Verlangen des Arbeitnehmers vor Antritt des Urlaubs mittels Abschlagszahlung zu gewähren.

V. Zusätzliches Urlaubsgeld

Die Arbeitnehmer erhalten ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 10 Euro pro Urlaubstag. Teilzeitbeschäftigte erhalten das zusätzliche Urlaubsgeld entsprechend dem Verhältnis ihrer Einsatzzeit zur Regelarbeitszeit (22 Arbeitstage), das sich im Durchschnitt der letzten drei Monate vor dem Urlaub ergibt.

§11
ARBEITSVERSÄUMNIS UND SONDERURLAUB

  1. Über jedes Arbeitsversäumnis ist der Arbeitgeber unverzüglich zu unterrichten.
     
  2. Ist der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen nicht in seiner Person liegenden Grund und ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so wird der Lohn, 1/22 der letzten Monatsabrechnung, soweit die Notwendigkeit des Arbeitsversäumnisses sowie die Unmöglichkeit einer Erledigung außerhalb der Arbeitszeit feststeht, fortgezahlt.
     
  3. Bei Arbeitsversäumnis an Arbeitstagen vor und nach gesetzlichen Feiertagen hat der Arbeitnehmer unverzüglich und unaufgefordert dem Arbeitgeber seine Entschuldigung vorzubringen.
     
  4. Der Lohn wird für die Dauer des Sonderurlaubs in folgendem Ausmaß weitergezahlt:
     
      Arbeitstage
    a) bei Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt - im Kalenderjahr 1
    b) bei eigener Eheschließung 2
    c) bei Silberhochzeit 1
    d) bei der Niederkunft der Ehefrau 2
    e) beim Tode des Ehegatten 2
    f) beim Tode eines Elternteils, Kindes oder Geschwister 1
    g) beim Tode der Schwiegereltern, Großeltern 1
    h) bei Eheschließung des Kindes, Adoptiv-, Stief- oder Pflegekindes 1

    Der vorstehend aufgeführte Sonderurlaub wird nur im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Anlass gewährt. Eine nachträgliche Einbringung des Sonderurlaubs ist ausgeschlossen.

§12
ENTGELTFORTZAHLUNG IM KRANKHEITSFALLE

  1. Ist ein Arbeitnehmer wegen Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, so hat er dies unverzüglich dem Arbeitgeber mitzuteilen. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber umgehend, jedoch spätestens nach drei Tagen, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, aus der die voraussichtliche Dauer der Krankheit ersichtlich ist. Dauert die Krankheit länger als in der Bescheinigung angegeben, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, unverzüglich eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
     
  2. Bis zur Dauer von sechs Wochen wird als kalendertägliches Arbeitsentgelt die durchschnittliche Bezahlung der letzten drei Abrechnungsmonate weiter gewährt. Das Arbeitsentgelt wird nur gegen Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bezahlt. Das kalendertägliche Arbeitsentgelt errechnet sich aus 1/90 des dreimonatigen Durchschnittsverdienstes.
     
  3. Ein von einem Sozialversicherungsträger bewilligter Kuraufenthalt steht einer durch Erkrankung verursachten Arbeitsunfähigkeit gleich, sofern der Sozialversicherungsträger die vollen Kosten übernimmt.
     
  4. Ist die Arbeitsunfähigkeit durch Verschulden Dritter, zum Beispiel durch Verkehrsunfall eingetreten, so besteht gegenüber dem Betrieb Mitteilungspflicht wegen Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen in Höhe des fortgezahlten Lohnes.

§13
REISEKOSTEN

Reisekosten werden an einen Kraftfahrer vom Arbeitgeber nicht entrichtet. An deren Stelle treten Vergütungen, die zwischen Fahrgast und Fahrer vor Antritt der Fahrt zu vereinbaren sind. Maßgeblich sind die tatsächlich entstandenen notwendigen und belegbaren Kosten.

§14
BESCHRÄNKUNGEN DER HAFTUNG DER BESCHÄFTIGTEN

  1. 1. Bei Unfällen während des Arbeitseinsatzes und sofern ein Verschulden des Beschäftigten vorliegt, haftet dieser nur bis zur Hälfte des Betrages, den die jeweilige verursachte Schadenshöhe ausmacht. Die Inregressnahme des Beschäftigten darf maximal die Höhe des Betrages von 150 Euro nicht überschreiten.
     
  2. Mitglieder der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di erhalten, wenn sie sich gegen berufliche Risiken beim Fahren bei der GUV/FAKULTA versichern, den Jahresbeitrag in der jeweiligen Höhe, das ist derzeit 18 Euro im Jahr, vom Arbeitgeber erstattet.

§15
MINDESTFAHRERBESATZUNG

In Betrieben mit mehr als insgesamt zwei Taxen- und Mietwagenfahrzeugen ist ab dem dritten und für jedes weitere Fahrzeug jeweils ein vollzeitbeschäftigter Fahrer einzustellen. Diese vollzeitbeschäftigten Fahrer sind gegenüber der Genehmigungsbehörde nachzuweisen.

§16
ERLÖSCHEN VON ANSPRÜCHEN

Sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen beiderseits einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern sie nicht vorher schriftlich geltend gemacht worden sind.

§17
GÜNSTIGERE REGELUNGEN

Die Bestimmungen dieses Tarifvertrages sind Mindestregelungen und unabdingbar. Werden betrieblich über diesen Tarifvertrag hinausgehend günstigere Regelungen gewährt, so dürfen diese aus Anlass des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages nicht außer Kraft gesetzt werden.

§18
SCHLICHTUNGSVERFAHREN

  1. Können sich die Tarifvertragsparteien nach Kündigung eines Tarifvertrages oder tarifvertraglicher Bestimmungen in freien Verhandlungen nicht einigen, so kann auf Antrag von einer Tarifvertragspartei ein Schlichtungsverfahren eingeleitet werden. Der Antrag ist schriftlich der anderen Tarifvertragspartei mitzuteilen.
     
  2. Die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens setzt voraus, dass die Tarifverhandlungen von einer Tarifvertragspartei für gescheitert erklärt worden sind. Werden die Tarifverhandlungen noch während der Laufzeit des Tarifvertrages für gescheitert erklärt, beginnt die Einleitung des Schlichtungsverfahrens erst mit dem Ablauf des Tarifvertrages.
     
  3. Zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens wird eine Kommission berufen. Sie setzt sich wie folgt zusammen:
     
    1. 3 Arbeitgebervertreter
    2. 3 Arbeitnehmervertreter
    3. 1 unparteiischer Vorsitzender.

    Die Tarifvertragsparteien haben das Recht, Sachverständige ohne Stimmrecht hinzuzuziehen.
     

  4. Die Tarifvertragsparteien haben sich auf einen unparteiischen Vorsitzenden zu einigen. Er soll nach Möglichkeit vom Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen gestellt werden.
     
  5. Nach Einleitung des Schlichtungsverfahrens benennt jede Tarifvertragspartei unverzüglich gegenüber der anderen Partei schriftlich ihre Vertreter. Die Berufung gilt nur für das jeweilige Schlichtungsverfahren.
     
  6. Die Kommission hat spätestens zwei Wochen nach Einleitung des Schlichtungsverfahrens zusammenzutreten. Ort und Zeitpunkt bestimmt der Vorsitzende im Einvernehmen mit den Tarifvertragsparteien.
     
  7. Der Vorsitzende leitet die Beratungen der Kommission und hat Stimmrecht.
     
  8. Bei der Abstimmung gilt folgende Regelung:
     
    1. Das Kommissionsabstimmungsergebnis ist nur für die Tarifvertragsparteien verbindlich, wenn der Beschluss von mindestens fünf der Abstimmungsberechtigten gefasst wurde.
       
    2. Wird bei der Abstimmung die in Ziffer a) aufgeführte Mehrheit nicht erreicht, so verpflichten sich die Tarifvertragsparteien, innerhalb von zwei Wochen vom Tage der Fällung der einfachen Mehrheitsentscheidung der Kommission an gerechnet, zu erklären, ob sie die Empfehlung der Kommission annehmen oder ablehnen. Die Erklärung hat schriftlich an den Vorsitzenden mit Kopie an die andere Tarifvertragspartei zu erfolgen.
       
  9. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, vor der Entscheidung der Kommission keine Arbeitskampfmaßnahmen durchzuführen.

§19
INKRAFTTRETEN UND VERTRAGSDAUER

  1. Dieser Tarifvertrag Nr. 10 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2005 in Kraft. Er kann mit dreimonatiger Frist zum Ende eines Kalendermonats - erstmals zum 31. Dezember 2008 - schriftlich gekündigt werden.
     
  2. Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages tritt der Tarifvertrag Nr. 9 für die gewerblichen Arbeitnehmer des Taxi- und Mietwagengewerbes in Bayern vom 15. Juni 2001, gültig ab 1. Januar 2002, TR.-Nr. 28-130a13 außer Kraft.
     
  3. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, im Falle einer Kündigung dieses Tarifvertrages während der Kündigungsfrist Verhandlungen aufzunehmen. Kommt bei freien Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Tarifvertrages keine Einigung zustande, so kann auf Antrag einer Tarifvertragspartei das Schlichtungsverfahren nach § 18 dieses Tarifvertrages eingeleitet werden.
     
  4. Bis zum Inkrafttreten eines neuen Tarifvertrages ist der gekündigte Tarifvertrag weiter anzuwenden.
     
  5. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, unverzüglich nach Unterzeichnung dieses Tarifvertrages die Allgemeinverbindlichkeitserklärung zu beantragen.

München, den 13. Mai 2005


Landesverband Bayerischer Taxi- und Mietwagen-Unternehmen e.V., Sitz München

Meißner Ziegler Mayer
 
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di
vertreten durch die Landesbezirksleitung Bayern
 
Rauch Kreuzer

siehe auch

 


GEROTAX Taxi Betriebs und Handels GmbH

Taxi Twitter aus München

Münchner Stadtführungen

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