Tarifvertrag Nr. 10
für die gewerblichen Arbeitnehmer
des
Taxi- und Mietwagengewerbes
in Bayern
vom 13. Mai 2005 - gültig ab 1.
Juli 2005
Zwischen dem
wird folgender Tarifvertrag abgeschlossen:
§1
GELTUNGSBEREICH
Dieser Tarifvertrag gilt:
- räumlich: für das Land Bayern;
- fachlich: für alle Betriebe des Taxi- und
Mietwagengewerbes;
- persönlich: für alle in diesen Betrieben tätigen
weiblichen und männlichen gewerblichen Arbeitnehmer.
§2
TARIFGEBUNDENHEIT
Tarifgebunden sind alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
die den tarifschließenden Parteien angehören. Ansprüche
aus diesem Tarifvertrag können daher nur von den
tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern geltend
gemacht werden, es sei denn, dieser Tarifvertrag wird
für allgemeinverbindlich erklärt.
§3
BEGINN UND ENDE DES ARBEITSVERHÄLTNISSES
I. Bestimmungen für die Einstellung
- 1. Einstellungen können erfolgen:
- auf bestimmte Zeit
- auf unbestimmte Zeit.
- Bei der Einstellung kann eine Probezeit
vereinbart werden. Sie bedarf der Schriftform. Die
Probezeit darf einen Monat nicht überschreiten.
Unwahre Angaben bei der Einstellung von erheblicher
Bedeutung berechtigen den Arbeitgeber bei Vorliegen
der Voraussetzung des § 626 BGB, das
Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu lösen.
- Für jeden Arbeitnehmer ist bei Arbeitsaufnahme
ein Arbeitsvertrag schriftlich abzuschließen. Dem
Arbeitnehmer ist eine Ausfertigung auszuhändigen.
Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
- Wird vor der Einstellung vom Arbeitgeber eine
persönliche Vorstellung verlangt, so sind etwaige
anfallende Reisekosten vom Arbeitgeber zu vergüten.
- Der Fahrer ist verpflichtet, bei der Einstellung
eine gültige Fahrerlaubnis und eine gültige
Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung vorzulegen.
- Für Arbeitnehmer, die mindestens drei Jahre beim
gleichen Arbeitgeber beschäftigt sind, übernimmt der
Arbeitgeber die Kosten für die vorgeschriebenen
Gesundheitsuntersuchungen inklusive Sehtest und die
anfallenden Gebühren für die Verlängerung der
Fahrerlaubnis und der Erlaubnis zur
Fahrgastbeförderung.
II. Bestimmungen für die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses
- Das Arbeitsverhältnis endet:
- durch Kündigung
- nach Ablauf der vereinbarten Zeit
- durch Auflösung in beiderseitigem
Einvernehmen
- bei Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit
(Zustellung des Rentenbescheides)
- bei Inanspruchnahme der flexiblen
Altersgrenze.
- Die Kündigungsfristen während der Probezeit
betragen beiderseits drei Arbeitstage:
- Nach Ablauf der Probezeit kann das
Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen
zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats
gekündigt werden.
Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die
Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis
| - 2 Jahre bestanden hat, |
1 Monat zum Monatsende |
| - 5 Jahre bestanden hat, |
2 Monate zum Monatsende |
| - 8 Jahre bestanden hat, |
3 Monate zum Monatsende |
| - 10 Jahre bestanden hat, |
4 Monate zum Monatsende |
| - 12 Jahre bestanden hat, |
5 Monate zum Monatsende |
| - 15 Jahre bestanden hat, |
6 Monate zum Monatsende |
| - 20 Jahre bestanden hat, |
7 Monate zum Monatsende. |
- Jedes Arbeitsverhältnis kann ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist von beiden Seiten bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes mit sofortiger
Wirkung gelöst werden (§ 626 BGB).
- Jede Kündigung hat in Schriftform zu erfolgen.
- Nach mindestens 25-jähriger ununterbrochener
Betriebszugehörigkeit-gerechnet ab dem vollendeten
25. Lebensjahr - kann das Arbeitsverhältnis durch
den Arbeitgeber nur aus wichtigem Grunde gekündigt
werden.
Dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis durch
einen der in Absatz II Ziffer 1 Buchstabe b) bis e)
genannten Tatbestände beendet wird.
III. Arbeitspapiere und Zeugnis
- Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden
dem Arbeitnehmer die Arbeitspapiere zur Verfügung
gestellt. Ferner ist ihm ein Zeugnis über Art und
Dauer der Beschäftigung auszustellen. Das Zeugnis
ist auf Verlangen auf Leistung und Führung zu
erweitern.
- Der Arbeitnehmer erhält auf Wunsch ein
Zwischenzeugnis, das vorstehenden Anforderungen zu
entsprechen hat.
§4
ARBEITS- UND VERHALTENSPFLICHT
- Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragenen
Arbeiten gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen.
Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung bedarf der
vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers.
- Der Arbeitnehmer hat seine Arbeitszeit pünktlich
einzuhalten. Arbeitsbefreiung bedarf der vorherigen
Zustimmung des Arbeitgebers; kann diese nicht
eingeholt werden, so ist die nachträgliche
Zustimmung unverzüglich einzuholen.
- Die Arbeitseinteilung regelt sich nach örtlichen
Bedürfnissen. Das hat auch Geltung für den
Schichtwechsel, wenn das Fahrzeug mit zwei Fahrern
besetzt ist.
- Änderungen der persönlichen Verhältnisse, sowie
diese wesentliche Eigenschaften des Arbeitsvertrages
begründen, sind dem Arbeitgeber unverzüglich
mitzuteilen.
- Der Fahrer ist verpflichtet, sein Fahrzeug
während des Dienstes sauber zu halten. Jeder Fahrer
ist verpflichtet, auftretende Mängel an Fahrzeugen
dem Arbeitgeber sofort zu melden.
- Die Fahrer haben ihren Dienst in ordentlicher
Kleidung auszuüben. Die für den Betrieb geltenden
Bestimmungen und behördlichen Anordnungen sind zu
beachten. Sie haben die Fahrgäste mit gebührender
Aufmerksamkeit und Höflichkeit zu bedienen.
- Die Privatnutzung der Betriebsmittel ist nur mit
ausdrücklicher Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.
- Der Fahrer ist verpflichtet, die vereinnahmten
Fahrgelder, einschließlich jener Beträge, die durch
Mehrleistungsforderungen, die sich im Verlauf von
Fahrten ergeben, in dem Zeitraum und in der Weise
voll abzuliefern, die vom Arbeitgeber angeordnet
sind. Er ist nicht zu irgendwelchen Abzügen oder
Einbehaltungen für Lohn und dergleichen berechtigt.
- Bei Ausscheiden aus dem Betrieb hat der
Arbeitnehmer die ihm anvertrauten Gegenstände
zurückzugeben. Für Gegenstände, die durch eigenes
Verschulden abhanden gekommen oder vorsätzlich
beschädigt worden sind, kann der Arbeitnehmer, unter
Berücksichtigung einer eventuellen Wertminderung,
zur Ersatzleistung herangezogen werden.
§5
BETRIEBSZUGEHÖRIGKEIT
- Als Betriebszugehörigkeit gilt die Zeit, die der
Arbeitnehmer bei ein- und demselben Arbeitgeber oder
Unternehmen zugebracht hat.
- Scheidet ein Arbeitnehmer infolge Rente auf Zeit
oder nach Kündigung durch den Arbeitgeber (soweit
nicht Gründe zur fristlosen Entlassung vorliegen)
aus dem Betrieb aus, so wird bei Wiedereinstellung
die Zeit seiner früheren Betriebszugehörigkeit
angerechnet, sofern die Unterbrechung nicht mehr als
zwölf Monate betragen hat.
- Hinsichtlich der früheren Betriebszugehörigkeit
bei Kündigungen durch den Arbeitnehmer bleibt die
Anrechnung dieser Zeiten dem Betrieb vorbehalten.
Das Gleiche gilt hinsichtlich der Anrechnung
früherer Beschäftigungszeiten bei anderen
tarifgebundenen Arbeitgebern dieses Tarifvertrages.
§6
LOHNBESTIMMUNGEN
- Der Lohnabrechnungszeitraum umfasst in der Regel
einen Kalendermonat. Der tägliche Verdienst
errechnet sich aus 1/22 aus der letzten
Monatsabrechnung.
- Die Entlohnung richtet sich nach dem monatlich
vereinnahmten Entgelt, abzüglich der Umsatz- bzw.
Mehrwertsteuer.
Sie beträgt:
- für alle Arbeitnehmer im Stadtgebiet München
45 %, jedoch mindestens als Garantielohn 1.660
Euro brutto.
- für alle Arbeitnehmer der übrigen Orte 40 %,
jedoch mindestens als Garantielohn 1.610 Euro
brutto.
Diese Garantielöhne werden nur dann gewährt, wenn
vom Arbeitnehmer eine Arbeitsleistung an 22
Arbeitstagen im Kalendermonat angeboten wird.
Teilzeitbeschäftigte werden entsprechend ihrer
Einsatzzeit entlohnt, wobei mindestens der jeweilige
Garantielohn anteilmäßig im Verhältnis zu den
Einsatztagen bezahlt werden muss.
Der arbeitstägliche Mindestlohn ergibt sich aus 1/22
des jeweiligen Monatsgarantielohnes. Dem
arbeitstäglichen Mindestlohn liegen 11 Stunden, bei
Nachtarbeitnehmern im Sinne des § 2, Abs. 5
Arbeitszeitgesetz 10 Stunden, zugrunde.
- Die Abrechnung eines laufenden Monats hat bis
spätestens 15. des darauffolgenden Monats zu erfolgen.
Auf Wunsch des Arbeitnehmers ist ein Vorschuss zu
gewähren.
§7
ARBEITSZEIT
Die Arbeitszeit der Arbeitnehmer im Fahrdienst wird
in Schichten eingeteilt. Sie darf einschließlich
Arbeitsbereitschaft und Pausen täglich 12 Stunden nicht
überschreiten.
§8
PAUSEN, RUHEZEITEN, FREIZEIT
I. Pausen
- Pausen sind Zeiten, in denen der Arbeitnehmer
von jeglicher Arbeitsleistung befreit ist. Sie
sollen pro Schicht und Arbeitstag eine Stunde nicht
überschreiten.
- Angesetzte Arbeitsunterbrechungen von weniger
als 15 Minuten gelten nicht als Pause.
- Die Pausen sind so einzulegen, wie es der
Betrieb erfordert und das Arbeitszeitgesetz zulässt.
II. Ruhezeit
Die Ruhezeit zwischen zwei Arbeitsschichten bzw.
Arbeitstagen muss mindestens 11 Stunden betragen. In
außergewöhnlichen Fällen kann die Ruhezeit bis auf 10
Stunden reduziert werden.
III. Freizeit
- Innerhalb eines Kalendermonats sind dem
Arbeitnehmer mindestens acht freie Tage zu gewähren,
wobei innerhalb einer Woche der Arbeitnehmer
mindestens an einem Tag von jeglicher
Arbeitsleistung freizustellen ist. Der Anspruch auf
Freizeit ist unabdingbar. Die monatliche
Schichteinteilung hat so zu erfolgen, dass
mindestens zwei freie Tage im Kalendermonat auf
einen Sonntag fallen.
- Steht das Fahrzeug wegen Reparaturarbeiten für
einen Tag nicht zur Verfügung, so kann dieser Tag
als freier Tag angerechnet werden, wenn dies am
Vortag angezeigt wird.
§9
FEIERTAGSARBEIT
- Feiertagsarbeit ist die Arbeit, die zwischen
0.00 Uhr und 24.00 Uhr geleistet wird.
- Als gesetzliche Wochenfeiertage gelten die
Feiertage, die in den einschlägigen Gesetzen
bestimmt sind.
- Als Feiertagszuschlag werden für jede
Einsatzstunde 2,00 Euro bezahlt.
§ 10
URLAUB
I. Allgemeine Urlaubsbestimmungen
- Jeder Arbeitnehmer hat im Kalenderjahr Anspruch
auf Urlaub, unter Fortzahlung seiner Bezüge. Der
Urlaub wird auf der Basis von Kalendertagen (0.00
Uhr - 24.00 Uhr) gewährt. Das Urlaubsjahr ist das
Kalenderjahr.
- Der Anspruch auf den vollen Jahresurlaub
entsteht erstmalig nach sechsmonatiger
ununterbrochener Betriebszugehörigkeit. Diese
Wartezeit ist auch bei Wiedereintritt in den Betrieb
zu erfüllen.
Im Laufe des Kalenderjahres eintretende oder
ausscheidende Arbeitnehmer haben in diesem
Kalenderjahr auf so viele Zwölftel ihres
Jahresurlaubs Anspruch, als sie volle Monate
beschäftigt sind. Als voller Kalendermonat gilt auch
der Kalendermonat, in dem das
Beschäftigungsverhältnis vor dem 16. beginnt oder
nach dem 15. endet.
Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen
halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage
aufzurunden.
- Kann der Urlaub wegen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr
gewährt werden, so ist er abzugelten.
- Der Urlaub ist nach Möglichkeit zusammenhängend
zu gewähren, es sei denn, dem stehen berechtigte
Belange des Betriebes oder des Arbeitnehmers
entgegen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht
zusammenhängend gewährt werden und hat der
Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als 14
Kalendertagen, so muss einer der Urlaubsteile
mindestens 14 aufeinanderfolgende Kalendertage
umfassen. Die Übertragung eines nicht eingebrachten
Urlaubsanspruches auf das nächste Kalenderjahr ist
bis zum 30. April zulässig.
- Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs,
so werden die durch eine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesenen Tage
auf den Urlaub nicht angerechnet. Der Arbeitnehmer
hat sich jedoch nach Ablauf seines Urlaubs oder
falls die Krankheit länger dauert, nach
Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zunächst dem
Arbeitgeber zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu
stellen. Der Antritt des Resturlaubes ist erneut
festzulegen.
- Auf den Jahresurlaub werden Kur- und
Heilverfahren, die von einem Träger der
Sozialversicherung verordnet werden sowie die sich
an die Kur unmittelbar anschließende Nachkur, wenn
der Kurarzt diese Zeit zur Erreichung des Kurzweckes
für erforderlich hält, nicht angerechnet.
Diese Regelung gilt nicht für Badekuren der
Sozialversicherungsträger, durch welche die übliche
Gestaltung eines Erholungsurlaubes nicht erheblich
beeinträchtigt wird.
- Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine
dem Urlaubszweck widersprechende Tätigkeit
verrichten.
- Schwerbehinderte haben in jedem Urlaubsjahr
Anspruch auf den gesetzlichen Zusatzurlaub.
- Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
II. Höhe des Urlaubs
- Der Erholungsurlaub beträgt für alle
Arbeitnehmer 37 Kalendertage.
- Bei der Berechnung des Anspruchs auf Urlaub
werden die in die Urlaubszeit fallenden Feiertage
nicht mitgerechnet.
III. Jubiläumsurlaub
Arbeitsjubilare erhalten im Jubiläumsjahr als
zusätzlichen Urlaub:
bei 10-jähriger Betriebszugehörigkeit 5 Kalendertage
bei 15-jähriger Betriebszugehörigkeit 7 Kalendertage
bei 20-jähriger Betriebszugehörigkeit 9 Kalendertage.
IV. Urlaubsentgelt (Lohn)
- Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem
durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der
Arbeitnehmer in den letzten drei Abrechnungsmonaten
vor Beginn des Urlaubs erhalten hat.
Das kalendertägliche Urlaubsentgelt errechnet sich
aus 1/90 des dreimonatigen Durchschnittsverdienstes.
- Bei Verdiensterhöhungen, die während des
Berechnungszeitraumes eintreten, ist von dem
erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen,
die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit,
Arbeitsausfällen oder unverschuldeter
Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die
Berechnung des Urlaubsentgeltes außer Betracht.
- Das Urlaubsentgelt ist auf Verlangen des
Arbeitnehmers vor Antritt des Urlaubs mittels
Abschlagszahlung zu gewähren.
V. Zusätzliches Urlaubsgeld
Die Arbeitnehmer erhalten ein zusätzliches
Urlaubsgeld in Höhe von 10 Euro pro Urlaubstag.
Teilzeitbeschäftigte erhalten das zusätzliche
Urlaubsgeld entsprechend dem Verhältnis ihrer
Einsatzzeit zur Regelarbeitszeit (22 Arbeitstage), das
sich im Durchschnitt der letzten drei Monate vor dem
Urlaub ergibt.
§11
ARBEITSVERSÄUMNIS UND SONDERURLAUB
- Über jedes Arbeitsversäumnis ist der Arbeitgeber
unverzüglich zu unterrichten.
- Ist der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig
nicht erhebliche Zeit durch einen nicht in seiner
Person liegenden Grund und ohne sein Verschulden an
der Arbeitsleistung verhindert, so wird der Lohn,
1/22 der letzten Monatsabrechnung, soweit die
Notwendigkeit des Arbeitsversäumnisses sowie die
Unmöglichkeit einer Erledigung außerhalb der
Arbeitszeit feststeht, fortgezahlt.
- Bei Arbeitsversäumnis an Arbeitstagen vor und
nach gesetzlichen Feiertagen hat der Arbeitnehmer
unverzüglich und unaufgefordert dem Arbeitgeber
seine Entschuldigung vorzubringen.
- Der Lohn wird für die Dauer des Sonderurlaubs in
folgendem Ausmaß weitergezahlt:
| |
Arbeitstage |
| a) bei Wohnungswechsel mit eigenem
Haushalt - im Kalenderjahr |
1 |
| b) bei eigener Eheschließung |
2 |
| c) bei Silberhochzeit |
1 |
| d) bei der Niederkunft der Ehefrau |
2 |
| e) beim Tode des Ehegatten |
2 |
| f) beim Tode eines Elternteils, Kindes
oder Geschwister |
1 |
| g) beim Tode der Schwiegereltern,
Großeltern |
1 |
| h) bei Eheschließung des Kindes,
Adoptiv-, Stief- oder Pflegekindes |
1 |
Der vorstehend aufgeführte Sonderurlaub wird nur
im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem
Anlass gewährt. Eine nachträgliche Einbringung des
Sonderurlaubs ist ausgeschlossen.
§12
ENTGELTFORTZAHLUNG IM KRANKHEITSFALLE
- Ist ein Arbeitnehmer wegen Krankheit an seiner
Arbeitsleistung verhindert, so hat er dies unverzüglich
dem Arbeitgeber mitzuteilen. Der Arbeitnehmer hat dem
Arbeitgeber umgehend, jedoch spätestens nach drei Tagen,
eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, aus
der die voraussichtliche Dauer der Krankheit ersichtlich
ist. Dauert die Krankheit länger als in der
Bescheinigung angegeben, so ist der Arbeitnehmer
verpflichtet, unverzüglich eine neue ärztliche
Bescheinigung vorzulegen.
- Bis zur Dauer von sechs Wochen wird als
kalendertägliches Arbeitsentgelt die durchschnittliche
Bezahlung der letzten drei Abrechnungsmonate weiter
gewährt. Das Arbeitsentgelt wird nur gegen Vorlage der
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bezahlt. Das
kalendertägliche Arbeitsentgelt errechnet sich aus 1/90
des dreimonatigen Durchschnittsverdienstes.
- Ein von einem Sozialversicherungsträger bewilligter
Kuraufenthalt steht einer durch Erkrankung verursachten
Arbeitsunfähigkeit gleich, sofern der
Sozialversicherungsträger die vollen Kosten übernimmt.
- Ist die Arbeitsunfähigkeit durch Verschulden
Dritter, zum Beispiel durch Verkehrsunfall eingetreten,
so besteht gegenüber dem Betrieb Mitteilungspflicht
wegen Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen in Höhe
des fortgezahlten Lohnes.
§13
REISEKOSTEN
Reisekosten werden an einen Kraftfahrer vom Arbeitgeber
nicht entrichtet. An deren Stelle treten Vergütungen, die
zwischen Fahrgast und Fahrer vor Antritt der Fahrt zu
vereinbaren sind. Maßgeblich sind die tatsächlich
entstandenen notwendigen und belegbaren Kosten.
§14
BESCHRÄNKUNGEN DER HAFTUNG DER BESCHÄFTIGTEN
- 1. Bei Unfällen während des Arbeitseinsatzes und
sofern ein Verschulden des Beschäftigten vorliegt,
haftet dieser nur bis zur Hälfte des Betrages, den die
jeweilige verursachte Schadenshöhe ausmacht. Die
Inregressnahme des Beschäftigten darf maximal die Höhe
des Betrages von 150 Euro nicht überschreiten.
- Mitglieder der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft
ver.di erhalten, wenn sie sich gegen berufliche Risiken
beim Fahren bei der GUV/FAKULTA versichern, den
Jahresbeitrag in der jeweiligen Höhe, das ist derzeit 18
Euro im Jahr, vom Arbeitgeber erstattet.
§15
MINDESTFAHRERBESATZUNG
In Betrieben mit mehr als insgesamt zwei Taxen- und
Mietwagenfahrzeugen ist ab dem dritten und für jedes weitere
Fahrzeug jeweils ein vollzeitbeschäftigter Fahrer
einzustellen. Diese vollzeitbeschäftigten Fahrer sind
gegenüber der Genehmigungsbehörde nachzuweisen.
§16
ERLÖSCHEN VON ANSPRÜCHEN
Sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen
beiderseits einen Monat nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses, sofern sie nicht vorher schriftlich
geltend gemacht worden sind.
§17
GÜNSTIGERE REGELUNGEN
Die Bestimmungen dieses Tarifvertrages sind
Mindestregelungen und unabdingbar. Werden betrieblich über
diesen Tarifvertrag hinausgehend günstigere Regelungen
gewährt, so dürfen diese aus Anlass des Inkrafttretens
dieses Tarifvertrages nicht außer Kraft gesetzt werden.
§18
SCHLICHTUNGSVERFAHREN
- Können sich die Tarifvertragsparteien nach Kündigung
eines Tarifvertrages oder tarifvertraglicher
Bestimmungen in freien Verhandlungen nicht einigen, so
kann auf Antrag von einer Tarifvertragspartei ein
Schlichtungsverfahren eingeleitet werden. Der Antrag ist
schriftlich der anderen Tarifvertragspartei mitzuteilen.
- Die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens setzt
voraus, dass die Tarifverhandlungen von einer
Tarifvertragspartei für gescheitert erklärt worden sind.
Werden die Tarifverhandlungen noch während der Laufzeit
des Tarifvertrages für gescheitert erklärt, beginnt die
Einleitung des Schlichtungsverfahrens erst mit dem
Ablauf des Tarifvertrages.
- Zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens wird
eine Kommission berufen. Sie setzt sich wie folgt
zusammen:
- 3 Arbeitgebervertreter
- 3 Arbeitnehmervertreter
- 1 unparteiischer Vorsitzender.
Die Tarifvertragsparteien haben das Recht,
Sachverständige ohne Stimmrecht hinzuzuziehen.
- Die Tarifvertragsparteien haben sich auf einen
unparteiischen Vorsitzenden zu einigen. Er soll nach
Möglichkeit vom Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und
Sozialordnung, Familie und Frauen gestellt werden.
- Nach Einleitung des Schlichtungsverfahrens benennt jede
Tarifvertragspartei unverzüglich gegenüber der anderen
Partei schriftlich ihre Vertreter. Die Berufung gilt nur für
das jeweilige Schlichtungsverfahren.
- Die Kommission hat spätestens zwei Wochen nach
Einleitung des Schlichtungsverfahrens zusammenzutreten. Ort
und Zeitpunkt bestimmt der Vorsitzende im Einvernehmen mit
den Tarifvertragsparteien.
- Der Vorsitzende leitet die Beratungen der Kommission und
hat Stimmrecht.
- Bei der Abstimmung gilt folgende Regelung:
- Das Kommissionsabstimmungsergebnis ist nur für die
Tarifvertragsparteien verbindlich, wenn der Beschluss
von mindestens fünf der Abstimmungsberechtigten gefasst
wurde.
- Wird bei der Abstimmung die in Ziffer a) aufgeführte
Mehrheit nicht erreicht, so verpflichten sich die
Tarifvertragsparteien, innerhalb von zwei Wochen vom
Tage der Fällung der einfachen Mehrheitsentscheidung der
Kommission an gerechnet, zu erklären, ob sie die
Empfehlung der Kommission annehmen oder ablehnen. Die
Erklärung hat schriftlich an den Vorsitzenden mit Kopie
an die andere Tarifvertragspartei zu erfolgen.
- Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, vor der
Entscheidung der Kommission keine Arbeitskampfmaßnahmen
durchzuführen.
§19
INKRAFTTRETEN UND VERTRAGSDAUER
- Dieser Tarifvertrag Nr. 10 tritt mit Wirkung vom 1.
Juli 2005 in Kraft. Er kann mit dreimonatiger Frist zum
Ende eines Kalendermonats - erstmals zum 31. Dezember
2008 - schriftlich gekündigt werden.
- Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages tritt der
Tarifvertrag Nr. 9 für die gewerblichen Arbeitnehmer des
Taxi- und Mietwagengewerbes in Bayern vom 15. Juni 2001,
gültig ab 1. Januar 2002, TR.-Nr. 28-130a13 außer Kraft.
- Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, im
Falle einer Kündigung dieses Tarifvertrages während der
Kündigungsfrist Verhandlungen aufzunehmen. Kommt bei
freien Verhandlungen über den Abschluss eines neuen
Tarifvertrages keine Einigung zustande, so kann auf
Antrag einer Tarifvertragspartei das
Schlichtungsverfahren nach § 18 dieses Tarifvertrages
eingeleitet werden.
- Bis zum Inkrafttreten eines neuen Tarifvertrages ist
der gekündigte Tarifvertrag weiter anzuwenden.
- Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich,
unverzüglich nach Unterzeichnung dieses Tarifvertrages
die Allgemeinverbindlichkeitserklärung zu beantragen.
München, den 13. Mai 2005
Landesverband Bayerischer Taxi- und Mietwagen-Unternehmen
e.V., Sitz München
| Meißner |
Ziegler
|
Mayer
|
Vereinte
Dienstleistungsgewerkschaft ver.di
vertreten durch die Landesbezirksleitung Bayern
|
| Rauch
|
Kreuzer |
|