Nutzungsordnung der TaxistandplÀtze am Flughafen
Anlage B
zum Vertrag ĂŒber die Nutzung der TaxistandplĂ€tze
und Taxispeicher am Flughafen MĂŒnchen
Nutzungsordnung fĂŒr die TaxistandplĂ€tze und Taxispeicher
am Flughafen MĂŒnchen
Die Nutzung der StandplĂ€tze und SpeicherflĂ€chen fĂŒr Taxen am
Flughafen MĂŒnchen hat grundsĂ€tzlich im Rahmen der fĂŒr das Taxigewerbe
einschlĂ€gigen personenbeförderungs-, straĂenverkehrs- und gewerberechtlichen
Vorschriften sowie nach MaĂgabe des Vertrages ĂŒber die Nutzung der
TaxistandplĂ€tze und Taxispeicher am Flughafen Franz-Josef-StrauĂ
in MĂŒnchen fĂŒr Taxiuntemehmen mit Genehmigunglen der Landeshauptstadt
MĂŒnchen, des Landkreises MĂŒnchen, des Landkreises Erding sowie des
Landkreises Freising respektive der Bedingungen der Nutzung des
Fahrerausweises sowie der StandplĂ€tze und SpeicherflĂ€chen fĂŒr Taxen
am Flughafen MĂŒnchen zu erfolgen.
DarĂŒber hinaus gelten die folgenden Vorschriften:
- WÀhrend der Nutzung der StandplÀtze und SpeicherflÀchen
fĂŒr Taxen am Flughafen MĂŒnchen, wĂ€hrend des Aufenthalts auf
dem GelĂ€nde des Flughafens MĂŒnchen und insbesondere wĂ€hrend
des Aufenthalts in den dortigen GebÀuden ist die örtliche Hausordnung
der Flughafen MĂŒnchen GmbH zu beachten, die am Flughafen aushĂ€ngt
und an dem Taxi-Service-Point eingesehen werden kann.
- Auf den StandplÀtzen und SpeicherflÀchen ist stets nachzufahren
/ aufzurĂŒcken, sobald sich hierfĂŒr nach dem Verkehrsfluss Platz
bietet. Der zur VerfĂŒgung stehende Raum ist so weit wie möglich
und verkehrstechnisch sinnvoll auszunutzen, um nachfolgenden
Fahrzeugen die Zufahrt und Aufstellung zu ermöglichen.
- Das Blockieren von StandplÀtzen und SpeicherflÀchen sowie
insbesondere von Zu-, Aus- oder Durchfahrten durch Unterlassen
des Nachfahrens / AufrĂŒckens, durch Abstellen oder Verlassen
des Fahrzeuges oder durch anderes Tun oder Unterlassen ist untersagt.
Soweit ein Fahrzeug einmal zwingend verlassen werden muss, ist
es so abzustellen, dass es kein Hindernis fĂŒr andere Fahrzeuge
darstellen kann.
- Das Schlafen an den StandplÀtzen und SpeicherflÀchen ist
untersagt.
- Wer Kreditkarten akzeptiert, hat dies durch entsprechenden
und fĂŒr den Fahrgast deutlich sichtbaren Hinweis an seinem Fahrzeug
anzuzeigen. Die Akzeptanz von Kreditkarten darf nur grundsÀtzlich
erfolgen und nicht von dem jeweiligen Fahrauftrag, dessen LukrativitÀt
oder anderen Faktoren des Einzelfalls abhÀngig gemacht werden.
- Fahrzeuge haben sich bei der Aufstellung auf den StandplÀtzen
und SpeicherflÀchen in gepflegtem und gereinigtem Zustand zu
befinden. Erhebliche und insbesondere auf ersten Blick wahrnehmbare
Verschmutzungen an Fahrzeugen sind unverzĂŒglich zu beseitigen,
es sei denn, die Witterung oder vergleichbare Ă€uĂere UmstĂ€nde
wĂŒrden dies wegen sofort zu erwartender erneuter Verschmutzung
sinnlos machen.
- Fahrzeuge haben sich bei der Aufstellung auf den StandplÀtzen
und SpeicherflÀchen in möglichst unbeschÀdigtem Zustand zu befinden.
Kleinere und alltĂ€gliche SchĂ€den wie Kratzer oder geringfĂŒgige
BlechschĂ€den mĂŒssen nicht beseitigt werden. BeschĂ€digungen an
Fahrzeugen, die geeignet sind, bei einem unbefangenen Betrachter
den Eindruck eines nicht nur unwesentlichen Unfallgeschehens
zu erwecken oder einen solchen Betrachter an der Verkehrssicherheit
des Fahrzeuges zweifeln zu lassen, sind unverzĂŒglich zu beseitigen.
- Die Fahrerin / der Fahrer des ersten jeweils berechtigten
Taxis hat ĂŒber Fernmeldeeinrichtungen eingehende AuftrĂ€ge unter
Angabe der Konzessionsnummer unverzĂŒglich anzunehmen und auszufĂŒhren.
- Freiwillig angenommene StarthilfeauftrÀge sind zu den zwischen
dem Taxigewerbe und dem ADAC e.V. vereinbarten Konditionen durchzufĂŒhren.
- Besorgungsfahrten fĂŒr den Bereich des Pflichtfahrgebietes
sind anzunehmen und durchzufĂŒhren, soweit nicht ausnahmsweise
wichtige GrĂŒnde entgegenstehen.
- Auftragsscheine des bargeldlosen Zahlungsverkehrs der Taxizentralen
aus den aufstellberechtigten Landkreisen sowie von Fluggesellschaften
fĂŒr Fahrten im Pflichtfahrgebiet sind anzunehmen. Im Fall von
Schwierigkeiten bei der Einlösung von Auftragsscheinen der Fluggesellschaften
fĂŒr Fahrten im Pflichtfahrgebiet wird IsarFunk bei der Durchsetzung
von ZahlungsansprĂŒchen UnterstĂŒtzung leisten.
- Die von IsarFunk eingesetzten Aufsichtspersonen reihen sich
mit ihren Fahrzeugen zunÀchst in den Verkehr und somit auf SpeicherflÀchen
/ StandplÀtzen ein. Soweit sie mit ihren Fahrzeugen die Reihe
verlassen, um ihrem Aufsichtsdienst nachzugehen, informieren
sie hiervon zunÀchst die unmittelbar vor und hinter ihnen positionierten
Fahrerinnen / Fahrer. Hierdurch bleibt ihre Position innerhalb
der Reihe gewahrt. Die Aufsichtspersonen können sich spÀter
und beim Einfahren der Reihe in die StandplÀtze / Module an
selber Position wieder einordnen. Die ĂŒbrigen Fahrerinnen /
Fahrer haben diese Einreihung zuzulassen. Die Aufsichtspersonen
dĂŒrfen sich nicht durch Einreihen und nachfolgendes Ausscheren
in mehreren Reihen zugleich Positionierungen verschaffen.
- Die Aufsichtspersonen unterstĂŒtzen Fahrerinnen / Fahrern
ebenso wie FahrgÀste bei der Regelung des Verkehrs mit Taxen.
Den Anweisungen der Aufsichtspersonen ist dabei Folge zu leisten.
Bei Meinungsverschiedenheiten, im Fall möglicher VerstöĂe gegen
einschlÀgige gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen sowie
im Fall anderer Probleme oder Auseinandersetzungen, die nicht
nur ganz untergeordneter Bedeutung sind, verzeichnen die Aufsichtspersonen
den Vorfall unter Angabe von Ort, Tag, Zeit und beteiligten
Personen, so dass eine spÀtere Untersuchung der Ereignisse durch
die zustÀndigen Gremien erfolgen kann. Den Aufsichtspersonen
ist auf Verlangen der Fahrerausweis vorzuzeigen und - sofern
zur Feststellung der Einhaltung von gesetzlichen oder vertraglichen
Bestimmungen notwendig - Einsicht in die von den Fahrerinnen
und Fahrern bei dem Betrieb des Taxis mit sich zu fĂŒhrenden
Unterlagen zu gewÀhren.
Hinweis:
Eine ErgÀnzung der Nutzungsordnung um weitere Vorschriften sowie
die AbĂ€nderung oder Ersetzung von Vorschriften bleibt IsarFunk fĂŒr
den Fall vorbehalten, dass die Aufrechterhaltung der Ordnung des
Gewerbes und des reibungslosen Verkehrs mit Taxen am Flughafen MĂŒnchen
dies erfordert. Eine ErgÀnzung, AbÀnderung oder Ersetzung wird hiernach
erfolgen, wenn ein bislang nicht durch Gesetz, Vertrag oder andere
einschlÀgige Vorschriften untersagtes Verhalten eines Unternehmers,
einer Taxifahrerin / eines Taxifahrers oder einer sonst im Zusammenhang
mit der Nutzung der StandplÀtze und SpeicherflÀchen tÀtigen Person
zu einer Störung der Ordnung oder des Verkehrs fĂŒhrt und diese Störung
- andere Unternehmer oder Taxifahrerinnen / Taxifahrer bei
der AusfĂŒhrung ihres Gewerbes,
- die berechtigten Interessen von FahrgÀsten,
- die berechtigten Interessen von IsarFunk,
- die berechtigten Interessen der Flughafen MĂŒnchen GmbH oder
- die öffentliche Sicherheit und Ordnung
erheblich beeintrÀchtigt oder erheblich zu beeintrÀchtigen geeignet
ist.
Die ErgÀnzung, AbÀnderung oder Ersetzung von Vorschriften erfolgt
mit Wirkung auch fĂŒr bestehende VertrĂ€ge. Die neuen Vorschriften
dĂŒrfen die Vertragspartner von IsarFunk dabei in rechtlicher und
wirtschaftlicher Hinsicht nicht unzumutbar benachteiligen. Neue
Vorschriften werden darum nur so weit etabliert, wie dies zur Abwendung
der vorbezeichneten Störungen notwendig ist.
Die ErgÀnzung, AbÀnderung oder Ersetzung von Vorschriften wird
durch Aushang an dem Taxi-Service-Point sowie durch Veröffentlichung
in dem monatlichen Informationsblatt „Hafen-Info" bekannt gemacht,
das von IsarFunk an die Unternehmer ĂŒbersendet und am Flughafen
MĂŒnchen verteilt wird. Die neuen Vorschriften gelten als genehmigt,
wenn ihnen nicht innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe schriftlich
gegenĂŒber IsarFunk widersprochen wird. Zur Fristwahrung ist die
rechtzeitige Absendung ausreichend.
|