Nutzungsordnung der TaxistandplÀtze am Flughafen

Anlage B

zum Vertrag ĂŒber die Nutzung der TaxistandplĂ€tze und Taxispeicher am Flughafen MĂŒnchen

Nutzungsordnung fĂŒr die TaxistandplĂ€tze und Taxispeicher am Flughafen MĂŒnchen

Die Nutzung der StandplĂ€tze und SpeicherflĂ€chen fĂŒr Taxen am Flughafen MĂŒnchen hat grundsĂ€tzlich im Rahmen der fĂŒr das Taxigewerbe einschlĂ€gigen personenbeförderungs-, straßenverkehrs- und gewerberechtlichen Vorschriften sowie nach Maßgabe des Vertrages ĂŒber die Nutzung der TaxistandplĂ€tze und Taxispeicher am Flughafen Franz-Josef-Strauß in MĂŒnchen fĂŒr Taxiuntemehmen mit Genehmigunglen der Landeshauptstadt MĂŒnchen, des Landkreises MĂŒnchen, des Landkreises Erding sowie des Landkreises Freising respektive der Bedingungen der Nutzung des Fahrerausweises sowie der StandplĂ€tze und SpeicherflĂ€chen fĂŒr Taxen am Flughafen MĂŒnchen zu erfolgen.

DarĂŒber hinaus gelten die folgenden Vorschriften:

  1. WĂ€hrend der Nutzung der StandplĂ€tze und SpeicherflĂ€chen fĂŒr Taxen am Flughafen MĂŒnchen, wĂ€hrend des Aufenthalts auf dem GelĂ€nde des Flughafens MĂŒnchen und insbesondere wĂ€hrend des Aufenthalts in den dortigen GebĂ€uden ist die örtliche Hausordnung der Flughafen MĂŒnchen GmbH zu beachten, die am Flughafen aushĂ€ngt und an dem Taxi-Service-Point eingesehen werden kann.
     
  2. Auf den StandplĂ€tzen und SpeicherflĂ€chen ist stets nachzufahren / aufzurĂŒcken, sobald sich hierfĂŒr nach dem Verkehrsfluss Platz bietet. Der zur VerfĂŒgung stehende Raum ist so weit wie möglich und verkehrstechnisch sinnvoll auszunutzen, um nachfolgenden Fahrzeugen die Zufahrt und Aufstellung zu ermöglichen.
     
  3. Das Blockieren von StandplĂ€tzen und SpeicherflĂ€chen sowie insbesondere von Zu-, Aus- oder Durchfahrten durch Unterlassen des Nachfahrens / AufrĂŒckens, durch Abstellen oder Verlassen des Fahrzeuges oder durch anderes Tun oder Unterlassen ist untersagt. Soweit ein Fahrzeug einmal zwingend verlassen werden muss, ist es so abzustellen, dass es kein Hindernis fĂŒr andere Fahrzeuge darstellen kann.
     
  4. Das Schlafen an den StandplÀtzen und SpeicherflÀchen ist untersagt.
     
  5. Wer Kreditkarten akzeptiert, hat dies durch entsprechenden und fĂŒr den Fahrgast deutlich sichtbaren Hinweis an seinem Fahrzeug anzuzeigen. Die Akzeptanz von Kreditkarten darf nur grundsĂ€tzlich erfolgen und nicht von dem jeweiligen Fahrauftrag, dessen LukrativitĂ€t oder anderen Faktoren des Einzelfalls abhĂ€ngig gemacht werden.
     
  6. Fahrzeuge haben sich bei der Aufstellung auf den StandplĂ€tzen und SpeicherflĂ€chen in gepflegtem und gereinigtem Zustand zu befinden. Erhebliche und insbesondere auf ersten Blick wahrnehmbare Verschmutzungen an Fahrzeugen sind unverzĂŒglich zu beseitigen, es sei denn, die Witterung oder vergleichbare Ă€ußere UmstĂ€nde wĂŒrden dies wegen sofort zu erwartender erneuter Verschmutzung sinnlos machen.
     
  7. Fahrzeuge haben sich bei der Aufstellung auf den StandplĂ€tzen und SpeicherflĂ€chen in möglichst unbeschĂ€digtem Zustand zu befinden. Kleinere und alltĂ€gliche SchĂ€den wie Kratzer oder geringfĂŒgige BlechschĂ€den mĂŒssen nicht beseitigt werden. BeschĂ€digungen an Fahrzeugen, die geeignet sind, bei einem unbefangenen Betrachter den Eindruck eines nicht nur unwesentlichen Unfallgeschehens zu erwecken oder einen solchen Betrachter an der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zweifeln zu lassen, sind unverzĂŒglich zu beseitigen.
     
  8. Die Fahrerin / der Fahrer des ersten jeweils berechtigten Taxis hat ĂŒber Fernmeldeeinrichtungen eingehende AuftrĂ€ge unter Angabe der Konzessionsnummer unverzĂŒglich anzunehmen und auszufĂŒhren.
     
  9. Freiwillig angenommene StarthilfeauftrĂ€ge sind zu den zwischen dem Taxigewerbe und dem ADAC e.V. vereinbarten Konditionen durchzufĂŒhren.
     
  10. Besorgungsfahrten fĂŒr den Bereich des Pflichtfahrgebietes sind anzunehmen und durchzufĂŒhren, soweit nicht ausnahmsweise wichtige GrĂŒnde entgegenstehen.
     
  11. Auftragsscheine des bargeldlosen Zahlungsverkehrs der Taxizentralen aus den aufstellberechtigten Landkreisen sowie von Fluggesellschaften fĂŒr Fahrten im Pflichtfahrgebiet sind anzunehmen. Im Fall von Schwierigkeiten bei der Einlösung von Auftragsscheinen der Fluggesellschaften fĂŒr Fahrten im Pflichtfahrgebiet wird IsarFunk bei der Durchsetzung von ZahlungsansprĂŒchen UnterstĂŒtzung leisten.
     
  12. Die von IsarFunk eingesetzten Aufsichtspersonen reihen sich mit ihren Fahrzeugen zunĂ€chst in den Verkehr und somit auf SpeicherflĂ€chen / StandplĂ€tzen ein. Soweit sie mit ihren Fahrzeugen die Reihe verlassen, um ihrem Aufsichtsdienst nachzugehen, informieren sie hiervon zunĂ€chst die unmittelbar vor und hinter ihnen positionierten Fahrerinnen / Fahrer. Hierdurch bleibt ihre Position innerhalb der Reihe gewahrt. Die Aufsichtspersonen können sich spĂ€ter und beim Einfahren der Reihe in die StandplĂ€tze / Module an selber Position wieder einordnen. Die ĂŒbrigen Fahrerinnen / Fahrer haben diese Einreihung zuzulassen. Die Aufsichtspersonen dĂŒrfen sich nicht durch Einreihen und nachfolgendes Ausscheren in mehreren Reihen zugleich Positionierungen verschaffen.
     
  13. Die Aufsichtspersonen unterstĂŒtzen Fahrerinnen / Fahrern ebenso wie FahrgĂ€ste bei der Regelung des Verkehrs mit Taxen. Den Anweisungen der Aufsichtspersonen ist dabei Folge zu leisten. Bei Meinungsverschiedenheiten, im Fall möglicher VerstĂ¶ĂŸe gegen einschlĂ€gige gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen sowie im Fall anderer Probleme oder Auseinandersetzungen, die nicht nur ganz untergeordneter Bedeutung sind, verzeichnen die Aufsichtspersonen den Vorfall unter Angabe von Ort, Tag, Zeit und beteiligten Personen, so dass eine spĂ€tere Untersuchung der Ereignisse durch die zustĂ€ndigen Gremien erfolgen kann. Den Aufsichtspersonen ist auf Verlangen der Fahrerausweis vorzuzeigen und - sofern zur Feststellung der Einhaltung von gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen notwendig - Einsicht in die von den Fahrerinnen und Fahrern bei dem Betrieb des Taxis mit sich zu fĂŒhrenden Unterlagen zu gewĂ€hren.

Hinweis:

Eine ErgĂ€nzung der Nutzungsordnung um weitere Vorschriften sowie die AbĂ€nderung oder Ersetzung von Vorschriften bleibt IsarFunk fĂŒr den Fall vorbehalten, dass die Aufrechterhaltung der Ordnung des Gewerbes und des reibungslosen Verkehrs mit Taxen am Flughafen MĂŒnchen dies erfordert. Eine ErgĂ€nzung, AbĂ€nderung oder Ersetzung wird hiernach erfolgen, wenn ein bislang nicht durch Gesetz, Vertrag oder andere einschlĂ€gige Vorschriften untersagtes Verhalten eines Unternehmers, einer Taxifahrerin / eines Taxifahrers oder einer sonst im Zusammenhang mit der Nutzung der StandplĂ€tze und SpeicherflĂ€chen tĂ€tigen Person zu einer Störung der Ordnung oder des Verkehrs fĂŒhrt und diese Störung

  • andere Unternehmer oder Taxifahrerinnen / Taxifahrer bei der AusfĂŒhrung ihres Gewerbes,
  • die berechtigten Interessen von FahrgĂ€sten,
  • die berechtigten Interessen von IsarFunk,
  • die berechtigten Interessen der Flughafen MĂŒnchen GmbH oder
  • die öffentliche Sicherheit und Ordnung

erheblich beeintrÀchtigt oder erheblich zu beeintrÀchtigen geeignet ist.

Die ErgĂ€nzung, AbĂ€nderung oder Ersetzung von Vorschriften erfolgt mit Wirkung auch fĂŒr bestehende VertrĂ€ge. Die neuen Vorschriften dĂŒrfen die Vertragspartner von IsarFunk dabei in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht unzumutbar benachteiligen. Neue Vorschriften werden darum nur so weit etabliert, wie dies zur Abwendung der vorbezeichneten Störungen notwendig ist.
 

Die ErgĂ€nzung, AbĂ€nderung oder Ersetzung von Vorschriften wird durch Aushang an dem Taxi-Service-Point sowie durch Veröffentlichung in dem monatlichen Informationsblatt „Hafen-Info" bekannt gemacht, das von IsarFunk an die Unternehmer ĂŒbersendet und am Flughafen MĂŒnchen verteilt wird. Die neuen Vorschriften gelten als genehmigt, wenn ihnen nicht innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe schriftlich gegenĂŒber IsarFunk widersprochen wird. Zur Fristwahrung ist die rechtzeitige Absendung ausreichend.
 

 


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