Sanktionsordnung

Anlage C

zum Vertrag über die Nutzung der Taxistandplätze und Taxispeicher am Flughafen München

Bei Verstößen von Vertragspartnern von IsarFunk einschließlich der Taxifahrerinnen / Taxifahrer gegen einschlägige Vorschriften für das Taxigewerbe (dies sind insbesondere personenbeförderungs-, straßenverkehrsund gewerberechtlichen Vorschriften) sowie bei Verstößen gegen vertragliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Standplätze und Speicherflächen für Taxen am Flughafen München können nach genauer Prüfung des Einzelfalls und nach Anhörung des / der Betroffenen zeitlich begrenzte Nutzungsverbote ausgesprochen werden oder alternativ Vertragsstrafen in Geld fällig werden. Entsprechende Regelungen enthält der folgende Abschnitt I dieser Sanktionsordnung.

Die Feststellung des Vorliegens von Verstößen sowie die Festsetzung einer konkreten Sanktion obliegt weitestgehend einem Sanktionsausschuss als unabhängigem Gremium des an dem Flughafen München tätigen Gewerbes. Die Einrichtung und Zusammensetzung dieses Ausschusses wird in dem folgenden Abschnitt II geregelt.

Gesetzliche Ansprüche und (Gestaltungs-)Rechte bleiben von dieser Sanktionsordnung unberührt, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

Hinweis:

Eine Ergänzung der Sanktionsordnung um weitere Vorschriften sowie die Abänderung oder Ersetzung von Vorschriften bleibt IsarFunk für den Fall vorbehalten, dass die Aufrechterhaltung der Ordnung des Gewerbes und des reibungslosen Verkehrs mit Taxen am Flughafen München dies erfordert. Eine Ergänzung, Abänderung oder Ersetzung wird hiernach erfolgen, wenn

  • sich Regelungen der Sanktionsordnung als im Verhältnis zu den zu ahndenden Verstößen zu belastend erweisen,
  • sich Regelungen der Sanktionsordnung als nicht ausreichend erweisen, weil Verstöße trotz Verhängung von Sanktionen fortgesetzt begangen werden und die Sanktionsdrohung offensichtlich nicht geeignet ist, weitere Verstöße ausreichend zu ahnden,
  • eine Ergänzung, Abänderung oder Ersetzung vertraglicher Regelungen und insbesondere der Nutzungsordnung eine entsprechende Anpassung der Sanktionsordnung erfordert.

Die Ergänzung, Abänderung oder Ersetzung von Vorschriften erfolgt mit Wirkung auch für bestehende Verträge. Die neuen Vorschriften dürfen die Vertragspartner von IsarFunk dabei in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht unzumutbar benachteiligen. Neue Vorschriften werden darum nur so weit etabliert, wie dies in Anbetracht der vorbezeichneten Fälle notwendig ist.

Die Ergänzung, Abänderung oder Ersetzung von Vorschriften wird durch Aushang an dem Taxi-Service-Point sowie durch Veröffentlichung in dem monatlichen Informationsblatt „Hafen-Info" bekannt gemacht, das von IsarFunk an die Unternehmer übersendet und am Flughafen München verteilt wird. Die neuen Vorschriften gelten als genehmigt, wenn ihnen nicht innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe schriftlich gegenüber IsarFunk widersprochen wird. Zur Fristwahrung ist die rechtzeitige Absendung ausreichend.
 

Abschnitt I - Sanktionen

1. Titel - Allgemeines

  1. Als Sanktionen nach dieser Sanktionsordnung kommen ausschließlich zeitlich begrenzte Verbote der Nutzung der Standplätze und Speicherflächen für Taxen am Flughafen München sowie Vertragsstrafen in Geld in Betracht. Eine Sanktion kann nur verhängt werden, wenn der / dem Betroffenen ein Verstoß gegen eine zur Zeit des Verstoßes geltende gesetzliche oder vertragliche Bestimmung zur Last fällt.
     
  2. Wird die Sanktionsordnung nach einem Verstoß und vor einer Entscheidung über dessen Ahndung geändert, ist die mildere Regelung anzuwenden.
     
  3. Verstöße sind grundsätzlich nur zu ahnden, wenn der / dem Betroffenen ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) zur Last fällt. Es gelten die gesetzlichen Regeln der Beweislast. Fahrlässige Verstöße sind milder zu ahnden als Fälle von Vorsatz. Der Grad der Fahrlässigkeit (leichte, mittlere oder grobe) ist bei der Ahndung ebenfalls angemessen zu berücksichtigen. Das Vorliegen leichter Fahrlässigkeit kann eine Ahndung in Abhängigkeit von dem Gesamtbild des Verstoßes auch vollständig ausschließen. Die Ahndung von Verstößen hat stets nach billigem und durch das Schiedsgericht überprüfbarem Ermessen zu erfolgen.
     
  4. Irrtümer des / der Betroffenen schließen eine Ahndung von Verstößen nicht grundsätzlich aus. Über das Vorliegen einer Verpflichtung und deren Verletzung ist allein nach den gesetzlichen Bestimmungen des Zivilrechts zu befinden.
     
  5. Gesetzliche Ansprüche und sonstige Rechte - insbesondere das Recht von IsarFunk, Vertragsverhältnisse außerordentlich zu kündigen - bleiben von dieser Sanktionsordnung unberührt. Jede Sanktion ist ihrem wirtschaftlichen Wert nach aber in voller Höhe auf einen etwa von der / dem Betroffenen wegen des selben Verstoßes an IsarFunk zu leistenden Schadensersatz anzurechnen.
     
  6. Die Verhängung von Sanktionen lässt Ansprüche von IsarFunk auf Zahlung von Nutzungsgebühren und Erfüllung auch sonstiger vertraglicher Verpflichtungen unberührt.

2. Titel - Sanktionen

  1. Die Vertragsstrafe in Geld beträgt mindestens € 10,00 und höchstens € 100,00 je Einzelfall. Der konkrete Rahmen, innerhalb dessen die Vertragsstrafe im Einzelfall zu bestimmen ist, richtet sich nach den Regelungen des vierten Titels dieses Abschnitts. Bis zu einem Betrag von € 50,00 ist die Vertragsstrafe in Schritten von € 5,00 abzustufen. Bis zu dem Höchstbetrag von € 100,00 wird die Vertragsstrafe in Schritten von € 10,00 abgestuft.
     
  2. Die Vertragsstrafe in Geld ist von dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der Verhängung an IsarFunk zu zahlen. Die Zahlung kann bar an dem Taxi-Service-Point oder in den Geschäftsräumen von IsarFunk oder durch Überweisung auf das Konto von IsarFunk Nummer 759 028 00 bei der Postbank München, BLZ 700 100 80 unter Angabe des Namens des Betroffenen, des Datums des Verstoßes und des Vermerks „Sanktion" erfolgen. Die Anrufung des Schiedsgerichts hemmt die Zahlungsverpflichtung bis zum Ergehen einer endgültigen Entscheidung oder der anderweitigen Beendigung des schiedsgerichtlichen Verfahrens. Zahlungen kommen nicht IsarFunk zu Gute, sondern werden von dort umgehend an die Taxistiftung Deutschland weitergeleitet.
     
  3. Das Nutzungsverbot wird mindestens für den Zeitraum von einer Woche und höchstens für die Dauer von 6 Monaten ausgesprochen. Die Verhängung eines Nutzungsverbots kommt in Betracht, wenn die Regelungen des vierten Titels dieses Abschnitts dies wegen der besonderen Schwere eines konkreten Verstoßes bestimmen. Die Verhängung eines Nutzungsverbots kommt ferner immer dann in Betracht,
     
    • wenn der Betroffene innerhalb eines Jahres einen Verstoß, wegen dem eine Vertragsstrafe in Geld gegen ihn verhängt wurde, erneut begeht oder
    • innerhalb eines Jahres mehr als drei - auch unterschiedliche - Verstöße begeht, wobei es nicht darauf ankommt, ob und inwieweit diese schon anderweitig geahndet wurden
       
  4. Das Nutzungsverbot gilt stets für einen zusammenhängenden Zeitraum und tritt zwei Wochen nach Mitteilung der Verhängung in Kraft. Die Anrufung des Schiedsgerichts hemmt die Vollziehung eines Nutzungsverbotes bis zum Ergehen einer endgültigen Entscheidung. Nutzungsverbote bis zur Dauer eines Monats werden in Wochen abgestuft, so dass die Verhängung eines Nutzungsverbotes von einem Monat 28 Tagen entspricht. Darüber hinausgehende Nutzungsverbote werden in halben Monaten abgestuft. Es gelten im übrigen die gesetzlichen Bestimmungen zu Fristen und Terminen. Ein Nutzungsverbot von mehr als zwei Monaten kommt nur in Betracht, wenn der jeweilige Verstoß nach den IsarFunk zustehenden gesetzlichen Ansprüchen und sonstigen Rechten - insbesondere dem Recht von IsarFunk, ein Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen - wirtschaftlich auch schwerwiegender geahndet werden könnte, hiervon aber kein Gebrauch gemacht wird und das Nutzungsverbot daher trotz seiner Schwere noch eine geringere Belastung der / des Betroffenen darstellt.
     
  5. Nutzungsverbote gegen Unternehmer werden durch Sperrung des jeweiligen Fahrzeuges vollzogen. Während der Dauer des Nutzungsverbotes ist es dem Unternehmer hiernach untersagt, die Standplätze und Speicherflächen für Taxen am Flughafen München mit diesem Fahrzeug zu nutzen. Wird das betreffende Fahrzeug veräußert, sonst einem Dritten zum Gebrauch überlassen oder sein Betrieb als Taxi eingestellt oder aufgegeben, bevor das Nutzungsverbot begonnen hat oder vollständig abgelaufen ist, hat der Unternehmer IsarFunk hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Das Nutzungsverbot wird in einem solchen Fall durch Sperrung eines anderen und möglichst vergleichbaren Fahrzeuges des Unternehmers vollzogen.
     
  6. Nutzungsverbote gegen Fahrerinnen und Fahrer werden durch Sperrung des jeweiligen Fahrerausweises vollzogen. Während der Dauer des Nutzungsverbotes ist es der Fahrerin / dem Fahrer hiernach untersagt, die Standplätze und Speicherflächen für Taxen am Flughafen München mit jedwedem Fahrzeug zu nutzen.
     
  7. Vertragsstrafen in Geld und Nutzungsverbote können für jeden Einzelfall nur alternativ verhängt werden.
     
  8. Mehrere Verstöße des Betroffenen können auch dann einzeln geahndet werden, wenn sie auf einem einheitlichen Vorsatz des Betroffenen beruhen.

3. Titel - Adressaten der Sanktionen - Unternehmer und Fahrer/innen

  1. Unternehmer haben neben eigenem Verschulden nach dem Vertrag über die Nutzung der Taxistandplätze und Taxispeicher am Flughafen Franz-Josef-Strauß in München für Taxiuntemehmen mit Genehmigunglen der Landeshauptstadt München, des Landkreises München, des Landkreises Erding sowie des Landkreises Freising, dort §§ 5 (8), 6 (2) und (5), 7 (1) und (2), 9 (7) und 10 (2) sowie nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 278 S. 1 BGB) auch für Verschulden der für sie tätigen Fahrerinnen und Fahrer (betriebsberechtigte Personen) und ihrer übrigen Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verschulden einzustehen.
     
  2.  Fahrerinnen und Fahrer können nach den Bedingungen der Nutzung des Fahrerausweises sowie der Standplätze und Speicherflächen für Taxen am Flughafen München, dort Ziffer 12, in Verbindung mit der Nutzungsordnung für die Taxistandplätze und Taxispeicher am Flughafen München sowie nach den
    gesetzlichen Bestimmungen ebenfalls und persönlich Adressaten einer Sanktion nach dieser Sanktionsordnung sein.
     
  3. Kommt die Verhängung einer Sanktion wegen des selben Verstoßes nach den vorstehenden Absätzen (1) und (2) sowohl gegenüber einer Fahrerin / einem Fahrer wie auch gegenüber einem Unternehmer in Betracht, so kann die Sanktion dennoch nur einmal und nur gegenüber einer Person verhängt werden. Vertragsstrafen in Geld werden in solchen Fällen stets zu Lasten des Unternehmers fällig. Nutzungsverbote werden nur dann durch Sperrung des Fahrzeuges vollzogen, wenn dies im Folgenden ausdrücklich bestimmt ist. Ansonsten werden Nutzungsverbote durch Sperrung des Fahrerausweises der Fahrerin / des Fahrers vollzogen, der / dem der Verstoß zur Last fällt. Diese Unterscheidung folgt aus dem Umstand, dass Verstöße ihrer Natur nach sowohl fahrzeug- wie auch personenbezogen sein können und bei personenbezogenen Verstößen, die wegen ihrer Schwere oder wegen des Vorliegens eines Wiederholungsfalles ein Nutzungsverbot nach sich ziehen, die Sperrung des Fahrzeuges nicht geeignet ist, weiteren Verstößen entgegen zu wirken
     

4. Titel - Einzelne Verstöße

Wegen der im Folgenden bezeichneten Verstöße, zu deren Definition im Einzelnen auch auf die Nutzungsordnung für die Taxistandplätze und Taxispeicher am Flughafen München Bezug genommen wird, können nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen die folgenden Sanktionen verhängt werden. IsarFunk behält sich überdies vor, in Fällen eines gleichzeitigen Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften die zuständigen Behörden wie insbesondere das jeweils zuständige Kreisverwaltungsreferat zu informieren

1. Die Aufstellung eines Fahrzeuges  
  ohne Standplatzplakette / ohne Fahrerausweis € 30,00 - 50,00
  trotz Sperre des Fahrzeugs / des Fahrerausweises € 50,00 -100,00
  mit einem fremden Fahrerausweis € 50,00 -100,00
2. Unterlassenes Nachfahren /Aufrücken € 10,00 - 30,00
  Blockieren von Standplätzen / Speicherflächen / Zu-, Aus- oder Durchfahrten € 30,00 - 50,00
  Schlafen an den Standplätzen und Speicherflächen € 10,00 - 30,00
3. Selektive Akzeptanz von Kreditkarten /fehlender Hinweis auf Akzeptanz € 20,00 - 30,00
4. Nichtbeseitigung erheblicher Verschmutzungen € 10,00 - 30,00
  Nichtbeseitigung erheblicher Beschädigungen € 20,00 - 40,00
5. Nichtbeachtung der Aufstellordnung / Zufahrtsregelung € 30,00 - 50,00
  Umgehung von Zugangskontrollen € 30,00 - 50,00
  Die Verstöße nach diesem Absatz können alternativ mit einem Nutzungsverbot geahndet werden.
6. Verstoß gegen die Kurzfahrtenregelung € 20,00 - 40,00
7. Fahrpreisüberhöhung € 50,00 -100,00
  Fahrtverweigerung € 50,00 -100,00
  Die Verstöße nach diesem Absatz können alternativ mit einem Nutzungsverbot geahndet werden.
8. Nichtannahme über Fernmeldeeinrichtungen eingehender Aufträge € 20,00 - 40,00
  Nichtannahme von Auftragsscheinen im bargeldlosen Zahlungsverkehr € 20,00 - 40,00
9. Verweigerung des Einreihens von Aufsichtspersonen € 30,00 - 50,00
  Nichtbefolgung der Anweisungen von Aufsichtspersonen € 10,00 -100,00
  Die Verstöße nach diesem Absatz können alternativ mit einem Nutzungsverbot geahndet werden.
10. Überschreiten der Konditionen für Starthilfeaufträge € 10,00 - 30,00
  Grundlose Ablehnung von Besorgungsfahrten im Pflichtfahrgebiet € 10,00 - 30,00
11. Nichtanbringung des Fahrerausweises am Armaturenbrett € 10,00 - 30,00
12. Sonstiger Verstoß gegen personenbeförderungs-, straßenverkehrs- und
gewerberechtliche Vorschriften
€ 10,00 -100,00
13. Die Nichtbefolgung einer Sanktion kann mit einem Nutzungsverbot geahndet werden. Das Nutzungsverbot wird durch Sperrung des Fahrzeuges vollzogen.


Abschnitt II - Sanktionsausschuss

  1. Der Sanktionsausschuss setzt sich zusammen aus
     
    • einem Mitglied der Geschäftsleitung von IsarFunk,
    • einem Mitglied des Taxiverbandes Oberding,
    • einem Mitglied des Taxiverbandes Freising,
    • einem Mitglied des Taxiverbandes München,
    • einem Mitarbeiter des Taxi-Service-Point und
    • einem Vertreter der Aufsichtspersonen.

    Das Mitglied der Geschäftsleitung von IsarFunk sowie der / die Mitarbeiter/in des Taxi-Service-Point werden von IsarFunk entsendet. Die Aufsichtspersonen entsenden einen Vertreter nach eigener Vorstellung. Das selbe gilt für die genannten Taxiverbände. Können die Aufsichtspersonen oder ein Taxiverband sich nicht auf ein Verfahren zur Entsendung oder sonst auf eine zu entsendende Person einigen, so tritt der Sanktionsausschuss bis zu einer Änderung der Sachlage in seiner übrigen Besetzung zusammen und ist - vorbehaltlich der Mindestbesetzung nach folgendem Absatz (3) - auch so beschlussfähig. Sämtliche entsendenden Organisationen sowie die entsendeten Mitglieder des Sanktionsausschusses befinden selbst und nach eigenen Regeln über den Verbleib im Sanktionsausschuss respektive den Austausch der entsendeten Person.
     

  2.  Sofern die zur Nutzung der Standplätze und Speichenflächen am Flughafen München berechtigten Unternehmer und Fahrer/innen sich auf ein Auswahlverfahren und hiernach die Entsendung einer bestimmten Person in den Sanktionsausschuss einigen, können auch sie je eine Person aus ihrem Kreis in den Sanktionsausschuss entsenden, dessen Mitgliederzahl dann maximal acht beträgt.
     
  3. Der Sanktionsausschuss tritt zum ersten Mal nach Verabredung der Mitglieder und spätestens in den ersten beiden Wochen des Monats Januar 2004 zusammen. Der Sanktionsausschuss nimmt seine Tätigkeit auf, sobald ihm wenigstens fünf Mitglieder angehören. Seine Tätigkeit ist unterbrochen, so lange ihm in der Folge nicht wenigstens fünf Mitglieder angehören.
     
  4. Der Sanktionsausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens fünf seiner Mitglieder an einem Entscheidungsverfahren teilnehmen. Stimmenthaltungen zählen als Teilnahme. Der Sanktionsausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden, die / der den Sanktionsausschuss nach außen vertritt. Das Weitere und insbesondere Form und Ablauf des Informationsaustausches, der Zusammenkunft und der Entscheidungsfindung regelt eine Geschäftsordnung, die der Sanktionsausschuss sich gibt und über deren Aufstellung, Aufhebung und Änderung mit Mehrheit zu befinden ist. Eine Ausweitung oder Beschränkung der Befugnisse des Sanktionsausschusses kann nur durch IsarFunk erfolgen. Der Sanktionsausschuss selbst kann sich keine weiteren Kompetenzen einräumen.
     
  5. Die Mitglieder des Sanktionsausschusses werden durch Aushang an dem Taxi-Service-Point sowie durch Veröffentlichung in dem monatlichen Informationsblatt „Hafen-Info" namentlich bekannt gegeben, sobald der Sanktionsausschuss seine Tätigkeit aufnimmt.
     
  6. Ein Anspruch auf Vergütung oder Auslagenersatz gegen IsarFunk steht den Mitgliedern des Sanktionsausschusses wegen ihrer Tätigkeit nicht zu.
     
  7. IsarFunk meldet bekannt gewordene Verstöße oder einen entsprechenden Verdacht an den Sanktionsausschuss, der daraufhin den Sachverhalt ermittelt, den beteiligten und insbesondere den betroffenen Personen Gelegenheit zur Stellungnahme gibt und über die Verhängung einer konkreten Sanktion als unabhängiges Gremium und nach Maßgabe
     
    • des Vertrages über die Nutzung der Taxistandplätze und Taxispeicher am Flughafen Franz-Josef-Strauß in München für Taxiuntemehmen mit Genehmigung/en der Landeshauptstadt München, des Landkreises München, des Landkreises Erding sowie des Landkreises Freising,
    • der Bedingungen der Nutzung des Fahrerausweises sowie der Standplätze und Speicherflächen für Taxen am Flughafen München,
    • der Nutzungsordnung für die Taxistandplätze und Taxispeicher am Flughafen München sowie
    • der vorliegenden Sanktionsordnung

    entscheidet. Der Sanktionsausschuss wird in selber Weise tätig, wenn ihm auf andere Weise ein Verstoß oder der Verdacht eines Verstoßes bekannt wird.
     

  8. Der Sanktionsausschuss hat seine Tätigkeit innerhalb einer Woche ab Kenntnis von dem Verstoß oder dem entsprechenden Verdacht aufzunehmen. Er hat ferner innerhalb von längstens vier Wochen ab Kenntniserlangung über eine konkrete Sanktion zu befinden. Soweit der Sanktionsausschuss über eine Sanktion in dieser Weise entscheidet, teilt er seine Entscheidung der / dem Betroffenen unverzüglich schriftlich mit.
     
  9. Der Sanktionsausschuss verzeichnet die von ihm bearbeiteten Fälle nach betroffenen Personen, Besonderheiten des Einzelfalls und verhängter Sanktion, um die Gleichmäßigkeit der Ahndung von Verstößen zu gewährleisten.
     
  10. Grund der Einrichtung des Sanktionsausschusses ist das Bestreben von IsarFunk, die Selbstkontrolle des Gewerbes insgesamt und damit auch die Akzeptanz entsprechender Vorschriften und der Konsequenzen ihrer Verletzung zu verbessern. Der Sanktionsausschuss soll in diesem Zusammenhang Objektivität und Gleichbehandlung gewährleisten. Der Sanktionsausschuss ist aber kein Schiedsgericht und kann ein solches auch nicht ersetzen. Seine Entscheidungen können daher nicht allein mit der Begründung angefochten werden, seine Besetzung sei fehlerhaft gewesen oder seine Geschäftsordnung sei verletzt worden. Die Rechtswirksamkeit von Sanktionen ist vielmehr und generell nach Tatsachengrundlage, den sich aus den bezeichneten Vertragswerken ergebenden Verpflichtungen und dem Gesetz zu beurteilen.
     
  11.  Die Zuständigkeit des Sanktionsausschusses ist auf die Ahndung von Verstößen nach den bezeichneten Vertragswerken durch Verhängung von Vertragsstrafen in Geld und den Ausspruch von Nutzungsverboten beschränkt. Der Sanktionsausschuss hat nicht über gesetzliche Ansprüche und (Gestaltungs-)Rechte von
    IsarFunk zu befinden, die sich aus solchen oder anderen Verstößen ergeben. Über den Ausspruch von Nutzungsverboten von mehr als zwei Monaten kann der Sanktionsausschuss nur befinden, wenn IsarFunk zuvor und ihm gegenüber erklärt hat, von der Geltendmachung gesetzlicher Ansprüche und sonstiger Rechte, die wirtschaftlich schwerwiegender als ein solches Nutzungsverbot wären, keinen Gebrauch zu machen (hierzu Abschnitt I, 2. Titel (4) dieser Sanktionsordnung).
     
  12. Soweit die Zuständigkeit des Sanktionsausschusses nicht begründet ist, der Sanktionsausschuss aus Gründen jedweder Art an seiner Tätigkeit gehindert ist, diese nicht rechtzeitig aufnimmt oder nicht rechtzeitig abschließt, obliegt die Feststellung des Verstoßes, die Festsetzung der Sanktion und die Mitteilung an den Betroffenen IsarFunk.

     

 


GEROTAX Taxi Betriebs und Handels GmbH

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