Sanktionsordnung
Anlage C
zum Vertrag über die Nutzung der Taxistandplätze
und Taxispeicher am Flughafen München
Bei Verstößen von Vertragspartnern von IsarFunk einschließlich
der Taxifahrerinnen / Taxifahrer gegen einschlägige Vorschriften
für das Taxigewerbe (dies sind insbesondere personenbeförderungs-,
straßenverkehrsund gewerberechtlichen Vorschriften) sowie bei Verstößen
gegen vertragliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Nutzung
der Standplätze und Speicherflächen für Taxen am Flughafen München
können nach genauer Prüfung des Einzelfalls und nach Anhörung des
/ der Betroffenen zeitlich begrenzte Nutzungsverbote ausgesprochen
werden oder alternativ Vertragsstrafen in Geld fällig werden. Entsprechende
Regelungen enthält der folgende Abschnitt I dieser Sanktionsordnung.
Die Feststellung des Vorliegens von Verstößen sowie die Festsetzung
einer konkreten Sanktion obliegt weitestgehend einem Sanktionsausschuss
als unabhängigem Gremium des an dem Flughafen München tätigen Gewerbes.
Die Einrichtung und Zusammensetzung dieses Ausschusses wird in dem
folgenden Abschnitt II geregelt.
Gesetzliche Ansprüche und (Gestaltungs-)Rechte bleiben von dieser
Sanktionsordnung unberührt, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt
ist.
Hinweis:
Eine Ergänzung der Sanktionsordnung um weitere Vorschriften sowie
die Abänderung oder Ersetzung von Vorschriften bleibt IsarFunk für
den Fall vorbehalten, dass die Aufrechterhaltung der Ordnung des
Gewerbes und des reibungslosen Verkehrs mit Taxen am Flughafen München
dies erfordert. Eine Ergänzung, Abänderung oder Ersetzung wird hiernach
erfolgen, wenn
- sich Regelungen der Sanktionsordnung als im Verhältnis zu
den zu ahndenden Verstößen zu belastend erweisen,
- sich Regelungen der Sanktionsordnung als nicht ausreichend
erweisen, weil Verstöße trotz Verhängung von Sanktionen fortgesetzt
begangen werden und die Sanktionsdrohung offensichtlich nicht
geeignet ist, weitere Verstöße ausreichend zu ahnden,
- eine Ergänzung, Abänderung oder Ersetzung vertraglicher
Regelungen und insbesondere der Nutzungsordnung eine entsprechende
Anpassung der Sanktionsordnung erfordert.
Die Ergänzung, Abänderung oder Ersetzung von Vorschriften erfolgt
mit Wirkung auch für bestehende Verträge. Die neuen Vorschriften
dürfen die Vertragspartner von IsarFunk dabei in rechtlicher und
wirtschaftlicher Hinsicht nicht unzumutbar benachteiligen. Neue
Vorschriften werden darum nur so weit etabliert, wie dies in Anbetracht
der vorbezeichneten Fälle notwendig ist.
Die Ergänzung, Abänderung oder Ersetzung von Vorschriften wird
durch Aushang an dem Taxi-Service-Point sowie durch Veröffentlichung
in dem monatlichen Informationsblatt „Hafen-Info" bekannt gemacht,
das von IsarFunk an die Unternehmer übersendet und am Flughafen
München verteilt wird. Die neuen Vorschriften gelten als genehmigt,
wenn ihnen nicht innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe schriftlich
gegenüber IsarFunk widersprochen wird. Zur Fristwahrung ist die
rechtzeitige Absendung ausreichend.
Abschnitt I - Sanktionen
1. Titel - Allgemeines
- Als Sanktionen nach dieser Sanktionsordnung kommen ausschließlich
zeitlich begrenzte Verbote der Nutzung der Standplätze und Speicherflächen
für Taxen am Flughafen München sowie Vertragsstrafen in Geld
in Betracht. Eine Sanktion kann nur verhängt werden, wenn der
/ dem Betroffenen ein Verstoß gegen eine zur Zeit des Verstoßes
geltende gesetzliche oder vertragliche Bestimmung zur Last fällt.
- Wird die Sanktionsordnung nach einem Verstoß und vor einer
Entscheidung über dessen Ahndung geändert, ist die mildere Regelung
anzuwenden.
- Verstöße sind grundsätzlich nur zu ahnden, wenn der / dem
Betroffenen ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) zur
Last fällt. Es gelten die gesetzlichen Regeln der Beweislast.
Fahrlässige Verstöße sind milder zu ahnden als Fälle von Vorsatz.
Der Grad der Fahrlässigkeit (leichte, mittlere oder grobe) ist
bei der Ahndung ebenfalls angemessen zu berücksichtigen. Das
Vorliegen leichter Fahrlässigkeit kann eine Ahndung in Abhängigkeit
von dem Gesamtbild des Verstoßes auch vollständig ausschließen.
Die Ahndung von Verstößen hat stets nach billigem und durch
das Schiedsgericht überprüfbarem Ermessen zu erfolgen.
- Irrtümer des / der Betroffenen schließen eine Ahndung von
Verstößen nicht grundsätzlich aus. Über das Vorliegen einer
Verpflichtung und deren Verletzung ist allein nach den gesetzlichen
Bestimmungen des Zivilrechts zu befinden.
- Gesetzliche Ansprüche und sonstige Rechte - insbesondere
das Recht von IsarFunk, Vertragsverhältnisse außerordentlich
zu kündigen - bleiben von dieser Sanktionsordnung unberührt.
Jede Sanktion ist ihrem wirtschaftlichen Wert nach aber in voller
Höhe auf einen etwa von der / dem Betroffenen wegen des selben
Verstoßes an IsarFunk zu leistenden Schadensersatz anzurechnen.
- Die Verhängung von Sanktionen lässt Ansprüche von IsarFunk
auf Zahlung von Nutzungsgebühren und Erfüllung auch sonstiger
vertraglicher Verpflichtungen unberührt.
2. Titel - Sanktionen
- Die Vertragsstrafe in Geld beträgt mindestens € 10,00 und
höchstens € 100,00 je Einzelfall. Der konkrete Rahmen, innerhalb
dessen die Vertragsstrafe im Einzelfall zu bestimmen ist, richtet
sich nach den Regelungen des vierten Titels dieses Abschnitts.
Bis zu einem Betrag von € 50,00 ist die Vertragsstrafe in Schritten
von € 5,00 abzustufen. Bis zu dem Höchstbetrag von € 100,00
wird die Vertragsstrafe in Schritten von € 10,00 abgestuft.
- Die Vertragsstrafe in Geld ist von dem Betroffenen innerhalb
von zwei Wochen nach Mitteilung der Verhängung an IsarFunk zu
zahlen. Die Zahlung kann bar an dem Taxi-Service-Point oder
in den Geschäftsräumen von IsarFunk oder durch Überweisung auf
das Konto von IsarFunk Nummer 759 028 00 bei der Postbank München,
BLZ 700 100 80 unter Angabe des Namens des Betroffenen, des
Datums des Verstoßes und des Vermerks „Sanktion" erfolgen. Die
Anrufung des Schiedsgerichts hemmt die Zahlungsverpflichtung
bis zum Ergehen einer endgültigen Entscheidung oder der anderweitigen
Beendigung des schiedsgerichtlichen Verfahrens. Zahlungen kommen
nicht IsarFunk zu Gute, sondern werden von dort umgehend an
die Taxistiftung Deutschland weitergeleitet.
- Das Nutzungsverbot wird mindestens für den Zeitraum von
einer Woche und höchstens für die Dauer von 6 Monaten ausgesprochen.
Die Verhängung eines Nutzungsverbots kommt in Betracht, wenn
die Regelungen des vierten Titels dieses Abschnitts dies wegen
der besonderen Schwere eines konkreten Verstoßes bestimmen.
Die Verhängung eines Nutzungsverbots kommt ferner immer dann
in Betracht,
- wenn der Betroffene innerhalb eines Jahres einen Verstoß,
wegen dem eine Vertragsstrafe in Geld gegen ihn verhängt
wurde, erneut begeht oder
- innerhalb eines Jahres mehr als drei - auch unterschiedliche
- Verstöße begeht, wobei es nicht darauf ankommt, ob und
inwieweit diese schon anderweitig geahndet wurden
- Das Nutzungsverbot gilt stets für einen zusammenhängenden
Zeitraum und tritt zwei Wochen nach Mitteilung der Verhängung
in Kraft. Die Anrufung des Schiedsgerichts hemmt die Vollziehung
eines Nutzungsverbotes bis zum Ergehen einer endgültigen Entscheidung.
Nutzungsverbote bis zur Dauer eines Monats werden in Wochen
abgestuft, so dass die Verhängung eines Nutzungsverbotes von
einem Monat 28 Tagen entspricht. Darüber hinausgehende Nutzungsverbote
werden in halben Monaten abgestuft. Es gelten im übrigen die
gesetzlichen Bestimmungen zu Fristen und Terminen. Ein Nutzungsverbot
von mehr als zwei Monaten kommt nur in Betracht, wenn der jeweilige
Verstoß nach den IsarFunk zustehenden gesetzlichen Ansprüchen
und sonstigen Rechten - insbesondere dem Recht von IsarFunk,
ein Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen - wirtschaftlich
auch schwerwiegender geahndet werden könnte, hiervon aber kein
Gebrauch gemacht wird und das Nutzungsverbot daher trotz seiner
Schwere noch eine geringere Belastung der / des Betroffenen
darstellt.
- Nutzungsverbote gegen Unternehmer werden durch Sperrung
des jeweiligen Fahrzeuges vollzogen. Während der Dauer des Nutzungsverbotes
ist es dem Unternehmer hiernach untersagt, die Standplätze und
Speicherflächen für Taxen am Flughafen München mit diesem Fahrzeug
zu nutzen. Wird das betreffende Fahrzeug veräußert, sonst einem
Dritten zum Gebrauch überlassen oder sein Betrieb als Taxi eingestellt
oder aufgegeben, bevor das Nutzungsverbot begonnen hat oder
vollständig abgelaufen ist, hat der Unternehmer IsarFunk hiervon
unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Das Nutzungsverbot wird
in einem solchen Fall durch Sperrung eines anderen und möglichst
vergleichbaren Fahrzeuges des Unternehmers vollzogen.
- Nutzungsverbote gegen Fahrerinnen und Fahrer werden durch
Sperrung des jeweiligen Fahrerausweises vollzogen. Während der
Dauer des Nutzungsverbotes ist es der Fahrerin / dem Fahrer
hiernach untersagt, die Standplätze und Speicherflächen für
Taxen am Flughafen München mit jedwedem Fahrzeug zu nutzen.
- Vertragsstrafen in Geld und Nutzungsverbote können für jeden
Einzelfall nur alternativ verhängt werden.
- Mehrere Verstöße des Betroffenen können auch dann einzeln
geahndet werden, wenn sie auf einem einheitlichen Vorsatz des
Betroffenen beruhen.
3. Titel - Adressaten der Sanktionen - Unternehmer und Fahrer/innen
- Unternehmer haben neben eigenem Verschulden nach dem Vertrag
über die Nutzung der Taxistandplätze und Taxispeicher am Flughafen
Franz-Josef-Strauß in München für Taxiuntemehmen mit Genehmigunglen
der Landeshauptstadt München, des Landkreises München, des Landkreises
Erding sowie des Landkreises Freising, dort §§ 5 (8), 6 (2)
und (5), 7 (1) und (2), 9 (7) und 10 (2) sowie nach den gesetzlichen
Bestimmungen (§ 278 S. 1 BGB) auch für Verschulden der für sie
tätigen Fahrerinnen und Fahrer (betriebsberechtigte Personen)
und ihrer übrigen Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verschulden
einzustehen.
- Fahrerinnen und Fahrer können nach den Bedingungen
der Nutzung des Fahrerausweises sowie der Standplätze und Speicherflächen
für Taxen am Flughafen München, dort Ziffer 12, in Verbindung
mit der Nutzungsordnung für die Taxistandplätze und Taxispeicher
am Flughafen München sowie nach den
gesetzlichen Bestimmungen ebenfalls und persönlich Adressaten
einer Sanktion nach dieser Sanktionsordnung sein.
- Kommt die Verhängung einer Sanktion wegen des selben Verstoßes
nach den vorstehenden Absätzen (1) und (2) sowohl gegenüber
einer Fahrerin / einem Fahrer wie auch gegenüber einem Unternehmer
in Betracht, so kann die Sanktion dennoch nur einmal und nur
gegenüber einer Person verhängt werden. Vertragsstrafen in Geld
werden in solchen Fällen stets zu Lasten des Unternehmers fällig.
Nutzungsverbote werden nur dann durch Sperrung des Fahrzeuges
vollzogen, wenn dies im Folgenden ausdrücklich bestimmt ist.
Ansonsten werden Nutzungsverbote durch Sperrung des Fahrerausweises
der Fahrerin / des Fahrers vollzogen, der / dem der Verstoß
zur Last fällt. Diese Unterscheidung folgt aus dem Umstand,
dass Verstöße ihrer Natur nach sowohl fahrzeug- wie auch personenbezogen
sein können und bei personenbezogenen Verstößen, die wegen ihrer
Schwere oder wegen des Vorliegens eines Wiederholungsfalles
ein Nutzungsverbot nach sich ziehen, die Sperrung des Fahrzeuges
nicht geeignet ist, weiteren Verstößen entgegen zu wirken
4. Titel - Einzelne Verstöße
Wegen der im Folgenden bezeichneten Verstöße, zu deren Definition
im Einzelnen auch auf die Nutzungsordnung für die Taxistandplätze
und Taxispeicher am Flughafen München Bezug genommen wird, können
nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen die folgenden Sanktionen
verhängt werden. IsarFunk behält sich überdies vor, in Fällen eines
gleichzeitigen Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften
die zuständigen Behörden wie insbesondere das jeweils zuständige
Kreisverwaltungsreferat zu informieren
| 1. |
Die Aufstellung eines Fahrzeuges |
|
| |
ohne Standplatzplakette / ohne Fahrerausweis |
€ 30,00 - 50,00 |
| |
trotz Sperre des Fahrzeugs / des Fahrerausweises |
€ 50,00 -100,00 |
| |
mit einem fremden Fahrerausweis |
€ 50,00 -100,00 |
| 2. |
Unterlassenes Nachfahren /Aufrücken |
€ 10,00 - 30,00 |
| |
Blockieren von Standplätzen / Speicherflächen / Zu-,
Aus- oder Durchfahrten |
€ 30,00 - 50,00 |
| |
Schlafen an den Standplätzen und Speicherflächen |
€ 10,00 - 30,00 |
| 3. |
Selektive Akzeptanz von Kreditkarten /fehlender Hinweis
auf Akzeptanz |
€ 20,00 - 30,00 |
| 4. |
Nichtbeseitigung erheblicher Verschmutzungen |
€ 10,00 - 30,00 |
| |
Nichtbeseitigung erheblicher Beschädigungen |
€ 20,00 - 40,00 |
| 5. |
Nichtbeachtung der Aufstellordnung / Zufahrtsregelung |
€ 30,00 - 50,00 |
| |
Umgehung von Zugangskontrollen |
€ 30,00 - 50,00 |
| |
Die Verstöße nach diesem Absatz können alternativ
mit einem Nutzungsverbot geahndet werden. |
| 6. |
Verstoß gegen die Kurzfahrtenregelung |
€ 20,00 - 40,00 |
| 7. |
Fahrpreisüberhöhung |
€ 50,00 -100,00 |
| |
Fahrtverweigerung |
€ 50,00 -100,00 |
| |
Die Verstöße nach diesem Absatz können alternativ
mit einem Nutzungsverbot geahndet werden. |
| 8. |
Nichtannahme über Fernmeldeeinrichtungen eingehender
Aufträge |
€ 20,00 - 40,00 |
| |
Nichtannahme von Auftragsscheinen im bargeldlosen Zahlungsverkehr |
€ 20,00 - 40,00 |
| 9. |
Verweigerung des Einreihens von Aufsichtspersonen |
€ 30,00 - 50,00 |
| |
Nichtbefolgung der Anweisungen von Aufsichtspersonen |
€ 10,00 -100,00 |
| |
Die Verstöße nach diesem Absatz können alternativ
mit einem Nutzungsverbot geahndet werden. |
| 10. |
Überschreiten der Konditionen für Starthilfeaufträge |
€ 10,00 - 30,00 |
| |
Grundlose Ablehnung von Besorgungsfahrten im Pflichtfahrgebiet |
€ 10,00 - 30,00 |
| 11. |
Nichtanbringung des Fahrerausweises am Armaturenbrett
|
€ 10,00 - 30,00 |
| 12. |
Sonstiger Verstoß gegen personenbeförderungs-, straßenverkehrs-
und
gewerberechtliche Vorschriften |
€ 10,00 -100,00 |
| 13. |
Die Nichtbefolgung einer Sanktion kann mit
einem Nutzungsverbot geahndet werden. Das Nutzungsverbot
wird durch Sperrung des Fahrzeuges vollzogen. |
Abschnitt II - Sanktionsausschuss
- Der Sanktionsausschuss setzt sich zusammen aus
- einem Mitglied der Geschäftsleitung von IsarFunk,
- einem Mitglied des Taxiverbandes Oberding,
- einem Mitglied des Taxiverbandes Freising,
- einem Mitglied des Taxiverbandes München,
- einem Mitarbeiter des Taxi-Service-Point und
- einem Vertreter der Aufsichtspersonen.
Das Mitglied der Geschäftsleitung von IsarFunk sowie der
/ die Mitarbeiter/in des Taxi-Service-Point werden von IsarFunk
entsendet. Die Aufsichtspersonen entsenden einen Vertreter nach
eigener Vorstellung. Das selbe gilt für die genannten Taxiverbände.
Können die Aufsichtspersonen oder ein Taxiverband sich nicht
auf ein Verfahren zur Entsendung oder sonst auf eine zu entsendende
Person einigen, so tritt der Sanktionsausschuss bis zu einer
Änderung der Sachlage in seiner übrigen Besetzung zusammen und
ist - vorbehaltlich der Mindestbesetzung nach folgendem Absatz
(3) - auch so beschlussfähig. Sämtliche entsendenden Organisationen
sowie die entsendeten Mitglieder des Sanktionsausschusses befinden
selbst und nach eigenen Regeln über den Verbleib im Sanktionsausschuss
respektive den Austausch der entsendeten Person.
- Sofern die zur Nutzung der Standplätze und Speichenflächen
am Flughafen München berechtigten Unternehmer und Fahrer/innen
sich auf ein Auswahlverfahren und hiernach die Entsendung einer
bestimmten Person in den Sanktionsausschuss einigen, können
auch sie je eine Person aus ihrem Kreis in den Sanktionsausschuss
entsenden, dessen Mitgliederzahl dann maximal acht beträgt.
- Der Sanktionsausschuss tritt zum ersten Mal nach Verabredung
der Mitglieder und spätestens in den ersten beiden Wochen des
Monats Januar 2004 zusammen. Der Sanktionsausschuss nimmt seine
Tätigkeit auf, sobald ihm wenigstens fünf Mitglieder angehören.
Seine Tätigkeit ist unterbrochen, so lange ihm in der Folge
nicht wenigstens fünf Mitglieder angehören.
- Der Sanktionsausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens
fünf seiner Mitglieder an einem Entscheidungsverfahren teilnehmen.
Stimmenthaltungen zählen als Teilnahme. Der Sanktionsausschuss
wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden,
die / der den Sanktionsausschuss nach außen vertritt. Das Weitere
und insbesondere Form und Ablauf des Informationsaustausches,
der Zusammenkunft und der Entscheidungsfindung regelt eine Geschäftsordnung,
die der Sanktionsausschuss sich gibt und über deren Aufstellung,
Aufhebung und Änderung mit Mehrheit zu befinden ist. Eine Ausweitung
oder Beschränkung der Befugnisse des Sanktionsausschusses kann
nur durch IsarFunk erfolgen. Der Sanktionsausschuss selbst kann
sich keine weiteren Kompetenzen einräumen.
- Die Mitglieder des Sanktionsausschusses werden durch Aushang
an dem Taxi-Service-Point sowie durch Veröffentlichung in dem
monatlichen Informationsblatt „Hafen-Info" namentlich bekannt
gegeben, sobald der Sanktionsausschuss seine Tätigkeit aufnimmt.
- Ein Anspruch auf Vergütung oder Auslagenersatz gegen IsarFunk
steht den Mitgliedern des Sanktionsausschusses wegen ihrer Tätigkeit
nicht zu.
- IsarFunk meldet bekannt gewordene Verstöße oder einen entsprechenden
Verdacht an den Sanktionsausschuss, der daraufhin den Sachverhalt
ermittelt, den beteiligten und insbesondere den betroffenen
Personen Gelegenheit zur Stellungnahme gibt und über die Verhängung
einer konkreten Sanktion als unabhängiges Gremium und nach Maßgabe
- des Vertrages über die Nutzung der Taxistandplätze und
Taxispeicher am Flughafen Franz-Josef-Strauß in München
für Taxiuntemehmen mit Genehmigung/en der Landeshauptstadt
München, des Landkreises München, des Landkreises Erding
sowie des Landkreises Freising,
- der Bedingungen der Nutzung des Fahrerausweises sowie
der Standplätze und Speicherflächen für Taxen am Flughafen
München,
- der Nutzungsordnung für die Taxistandplätze und Taxispeicher
am Flughafen München sowie
- der vorliegenden Sanktionsordnung
entscheidet. Der Sanktionsausschuss wird in selber Weise
tätig, wenn ihm auf andere Weise ein Verstoß oder der Verdacht
eines Verstoßes bekannt wird.
- Der Sanktionsausschuss hat seine Tätigkeit innerhalb einer
Woche ab Kenntnis von dem Verstoß oder dem entsprechenden Verdacht
aufzunehmen. Er hat ferner innerhalb von längstens vier Wochen
ab Kenntniserlangung über eine konkrete Sanktion zu befinden.
Soweit der Sanktionsausschuss über eine Sanktion in dieser Weise
entscheidet, teilt er seine Entscheidung der / dem Betroffenen
unverzüglich schriftlich mit.
- Der Sanktionsausschuss verzeichnet die von ihm bearbeiteten
Fälle nach betroffenen Personen, Besonderheiten des Einzelfalls
und verhängter Sanktion, um die Gleichmäßigkeit der Ahndung
von Verstößen zu gewährleisten.
- Grund der Einrichtung des Sanktionsausschusses ist das Bestreben
von IsarFunk, die Selbstkontrolle des Gewerbes insgesamt und
damit auch die Akzeptanz entsprechender Vorschriften und der
Konsequenzen ihrer Verletzung zu verbessern. Der Sanktionsausschuss
soll in diesem Zusammenhang Objektivität und Gleichbehandlung
gewährleisten. Der Sanktionsausschuss ist aber kein Schiedsgericht
und kann ein solches auch nicht ersetzen. Seine Entscheidungen
können daher nicht allein mit der Begründung angefochten werden,
seine Besetzung sei fehlerhaft gewesen oder seine Geschäftsordnung
sei verletzt worden. Die Rechtswirksamkeit von Sanktionen ist
vielmehr und generell nach Tatsachengrundlage, den sich aus
den bezeichneten Vertragswerken ergebenden Verpflichtungen und
dem Gesetz zu beurteilen.
- Die Zuständigkeit des Sanktionsausschusses ist auf
die Ahndung von Verstößen nach den bezeichneten Vertragswerken
durch Verhängung von Vertragsstrafen in Geld und den Ausspruch
von Nutzungsverboten beschränkt. Der Sanktionsausschuss hat
nicht über gesetzliche Ansprüche und (Gestaltungs-)Rechte von
IsarFunk zu befinden, die sich aus solchen oder anderen Verstößen
ergeben. Über den Ausspruch von Nutzungsverboten von mehr als
zwei Monaten kann der Sanktionsausschuss nur befinden, wenn
IsarFunk zuvor und ihm gegenüber erklärt hat, von der Geltendmachung
gesetzlicher Ansprüche und sonstiger Rechte, die wirtschaftlich
schwerwiegender als ein solches Nutzungsverbot wären, keinen
Gebrauch zu machen (hierzu Abschnitt I, 2. Titel (4) dieser
Sanktionsordnung).
- Soweit die Zuständigkeit des Sanktionsausschusses nicht
begründet ist, der Sanktionsausschuss aus Gründen jedweder Art
an seiner Tätigkeit gehindert ist, diese nicht rechtzeitig aufnimmt
oder nicht rechtzeitig abschließt, obliegt die Feststellung
des Verstoßes, die Festsetzung der Sanktion und die Mitteilung
an den Betroffenen IsarFunk.
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