Isarfunk - Nutzungsvertrag Flughafen München

VERTRAG

über die Nutzung der Taxistandplätze am Flughafen Franz-Josef-Strauß in München

für Taxiunternehmen mit Genehmigung/en der Landeshauptstadt München, des Landkreises München, des Landkreises Erding sowie des Landkreises Freising

zwischen der

IsarFunk Taxizentrale GmbH & Co. KG
Rosenheimer Straße 139, 81671 München
vertreten durch die Geschäftsführer der IsarFunk Taxizentrale Verwattungs GmbH
Herren Hubert Schmidt und Christian Hess

- im folgenden „IsarFunk" genannt -

und dem Taxiunternehmen

(Firma, Anschrift, Stempel)
vertreten durch den / die Inhaber / Geschäftsführer

(Name/n)

- im folgenden „Vertragspartner' genannt -

Vertrag Nr.:

PRÄAMBEL

IsarFunk ist auf Grund entsprechender vertraglicher Vereinbarung und ab dem 29.06.2003 allein zur Nutzung der als Taxistandplätze am Flughafen (Franz-Josef-Strauß) München vorgesehenen Flächen berechtigt.

IsarFunk räumt Taxiunternehmen mit Genehmigung/en der Landeshauptstadt München, des
Landkreises München, des Landkreises Erding sowie des Landkreises Freising auf diesen Flächen die Möglichkeit der Bereitstellung von Taxen zum Zwecke der Erbringung von entsprechenden Dienstleistungen ein.

Diese Möglichkeit ist abhängig von der Zahlung einer Nutzungsgebühr, welche sich zukünftig aus einer periodisch zu entrichtenden Grundgebühr sowie einer an dem Umfang der Nutzung der Standplätze zu bemessenden Aufstellungsgebühr zusammensetzen wird. Durch diese Form der Zusammensetzung soll eine den tatsächlichen Verhältnissen angemessene Verteilung der Gebührenlast erreicht und die Ordnung des Gewerbes erhalten und gefördert werden. Da die technischen Voraussetzungen für die Einführung einer solchen Regelung erst noch geschaffen werden müssen, verbleibt es für das Jahr 2003 allerdings bei dem hergebrachten Modell einer pauschalen, jährlichen Nutzungsgebühr.

Die Wahrung der Ordnung des Gewerbes und der Interessen jedes einzelnen Unternehmers erfordert auch die Beachtung bestehender und anerkannter Regeln. Dies und die künftige Bemessung des Umfangs der Nutzung der Standplätze machen mittelfristig die Etablierung einer umfassenden Nutzungsordnung und eines Nutzungssystems erforderlich.

Die bislang am Flughafen München geltenden Regelungen sollen im Interesse des gesamten
Gewerbes aber weitgehend beibehalten werden. Neuerungen werden erst nach vorheriger Bekanntgabe und Erläuterung eingeführt. Dieser Vertrag regelt daher die Nutzung in Anlehnung an die hergebrachten Bestimmungen und zunächst bis zum 31.12.2003. IsarFunk wird dem Vertragspartner Einzelheiten der im Jahr 2004 geltenden Regelungen voraussichtlich bis zum 01.10.2003 vorstellen können. Die Höhe der im Jahr 2004 zu entrichtenden Grund- und Aufstellungsgebühren wird IsarFunk in jedem Fall bis zum 01. 10.2003 mitteilen.

IsarFunk wird dem Vertragspartner danach einen entsprechenden, neuen Vertrag anbieten. Dem Vertragspartner wird es freistehen, das Nutzungsverhältnis auf dieser Grundlage zu verlängern oder die Neuregelungen abzulehnen und das Vertragsverhältnis nicht fortzusetzen. Ober den 01.01.2004 hinaus ist er durch den vorliegenden Vertrag nicht gebunden.

§ 1 Gegenstand des Nutzungsverhältnisses

(1) IsarFunk gestattet dem Vertragspartner die Nutzung der Standplätze für Taxen auf dem Gelände des Flughafens München. Der Vertragspartner ist hiernach berechtigt, das Taxi / die Taxen mit der / den Ordnungsnummer/n

 






 

auf diesen Standplätzen zum Zwecke der Erbringung von Beförderungs- und anderen Dienstleistungen nach Maßgabe der personenbeförderungsrechtlichen und gewerberechtlichen Vorschriften sowie der vorliegenden vertraglichen Bestimmungen ab dem 29.06.2003 bereit zu stellen.

 
(2) Dem Vertragspartner sind die betreffenden Standplätze nach Lage und Umfang aus eigener Anschauung bekannt.
 
(3) Dem Vertragspartner wird die Nutzung gestattet. Dem Vertragspartner ist bekannt, dass ein Gebrauchmachen von dieser Nutzungsmöglichkeit von vielen Faktoren und unter anderem auch von der Zahl aller Nutzungsberechtigten abhängig ist. IsarFunk kann in so fern keine Ausschließlichkeit gewähren und sich nicht zu besonderen Beschränkungen verpflichten. IsarFunk schuldet nicht die dauerhafte Bereitstellung freier Fläche. Das Vorhandensein freier Fläche hängt vom Verkehrsaufkommen ab, welches von IsarFunk nicht gesteuert werden kann. Ein bestimmter Umfang oder ein  bestimmtes Ergebnis der Nutzung ist daher weder geschuldet noch zugesagt.
 
§ 2 Nutzungsgebühren
 
(1) Der Vertragspartner hat an IsarFunk für die Gestattung der Nutzung nach vorstehendem § 1 eine
Nutzungsgebühr zu zahlen, die nicht von einem bestimmten Nutzungsumfang oder der Nutzung
überhaupt abhängig ist. Diese Gebühr beträgt für die Zeit vom 29.06. bis zum 31.12.2003 €
120,00 netto je Taxi (dies entspricht einer Jahresgebühr in Höhe von € 240,00).
 
(2) Sofern dieser Vertrag nach dem 29.06.2003 unterjährig abgeschlossen wird, weil der Vertragspartner sein Taxiunternehmen neu gegründet hat und die Gestattung der Nutzung für den noch verbleibenden Teil des Kalenderjahres wünscht, ist für jedes Quartal des Jahres, in  welchem die Nutzung ganz oder anteilig gestattet ist, ein Viertel der Nutzungsgebühr für ein  ganzes Jahr zu zahlen. Dies gilt nicht für unterjährige Vertragsschlüsse aus anderen Gründen. In solchen Fällen ist stets die ungekürzte Gebühr für die Zeit vom 29.06. bis zum 31.12.2003 zu zahlen.
 
(3) Sofern der Vertragspartner den Betrieb einer 'oder mehrerer der in vorstehendem § 1  (1) aufgeführten Taxen oder sein Taxiunternehmen insgesamt unterjährig aufgibt, endet der Vertrag in so weit mit der jeweiligen Aufgabe. IsarFunk erstattet in diesen Fällen die für die verbleibenden vollen Monate gezahlte Nutzungsgebühr in entsprechend anteiliger Höhe. Vorbehaltlich anderslautender Regelungen dieses Vertrages findet eine Erstattung in anderen Fällen unterjähriger Vertragsbeendigung nicht statt.
 
(4) Die Nutzungsgebühr wird mit Abschluss dieses Vertrages in voller Höhe zur Zahlung fällig.
 
(5) Der Vertragspartner kann die Nutzungsgebühr bei Vertragsschluss bar entrichten. Zahlungen können ferner durch Überweisung auf das Konto von IsarFunk Nummer 75902-800 bei der Postbank München, BLZ 700 100 80 unter Angabe der Vertragsnummer  erfolgen. Der Vertragspartner kann IsarFunk schließlich zur Vereinfachung eine  Einzugsermächtigung zur Abbuchung der entsprechenden Beträge von seinem Konto erteilen. Kosten, die durch Rücklastschriften oder sonst wegen mangelnder Deckung auf dem Konto des Vertragspartners entstehen, sind von dem Vertragspartner zu erstatten.
 
(6) Mit Unterzeichnung dieses Vertrages erteilt IsarFunk dem Vertragspartner eine Rechnung über die zu entrichtende Nutzungsgebühr.
 
(7) Voraussichtlich ab dem 01.01.2004 wird sich die Nutzungsgebühr aus einer Gebühr je Aufstellung eines Taxis auf den vertragsgegenständlichen Standplätzen (Aufstellungsgebühr) sowie einer jährlichen, nicht nutzungsabhängigen Grundgebühr zusammensetzen. Ein entsprechender Vertrag wird dem Vertragspartner vor Ablauf des Jahres 2003 angeboten. IsarFunk gibt dem Vertragspartner bis zum 01.10.2003 die Höhe der Gebühren für das Jahr 2004 bekannt.
 
§ 3 Nutzungssystem
 
(1) Ein System zur Erfassung einzelner Aufstellungen (Nutzungssystem) befindet sich in der
technischen und logistischen Entwicklung und wird voraussichtlich zum 01.01.2004 eingeführt. In jedem Fall wird das System zum Anfang eines Monats und nicht vor dem Jahr 2004 eingeführt. IsarFunk wird dem Vertragspartner Einzelheiten der im Jahr 2004 geltenden Bestimmungen voraussichtlich bis zum 01. 10.2003 vorstellen und erläutern können.
 
(2) IsarFunk wird dem Vertragspartner vor Ablauf dieses Vertrages einen entsprechenden, neuen Vertrag anbieten und so die Möglichkeit gewähren, das Nutzungsverhältnis zu verlängern. Dem Vertragspartner steht es dann frei, das Nutzungsverhältnis auf Grundlage des neuen Vertragsangebots zu verlängern oder die Neuregelungen abzulehnen. Im Fall der Ablehnung endet das Nutzungsverhältnis mit Ablauf dieses Vertrages. Ein Anspruch des Vertragspartners auf Fortführung dieses Vertrages ohne Änderungen oder Ersatzansprüche wegen der Vertragsbeendigung bestehen, gleich aus weichem Rechtsgrund, nicht.
 
§ 4 Nutzungsordnung und Pflichten der Vertragspartner
(1) IsarFunk wird den Vertragspartner über alle mit der Nutzung der Standplätze zusammenhängenden Rechte und Pflichten informieren und auf Wunsch beraten, durch Einsatz von Personal und insbesondere Aufsichtspersonen zu einer ordnungsgemäßen  Abwicklung des Taxiverkehrs beitragen, nach Möglichkeit gegen unlauteren Wettbewerb einschreiten und den Aufgabenbereich und die Befugnisse der eingesetzten Aufsichtspersonen festlegen und bekannt geben.
 
(2) IsarFunk wird einen Taxi-Service-Point am Flughafen München einrichten und gültige Bestimmungen zur Wahrung und Aufrechterhaltung der Ordnung des Gewerbes und der Nutzung dort zur Einsicht aushängen. Ebenso wird eine Liste der autorisierten Aufsichtspersonen am Taxi- Service-Point einzusehen sein.
 
(3) Die Aufsichtspersonen sind nicht berechtigt, Vertragskündigungen, Nutzungsverbote oder Abmahnungen auszusprechen.
 
(4) Der Vertragspartner ist stets verpflichtet, IsarFunk unverzüglich und unaufgefordert über alle vertragswesentlichen und genehmigungsrechtlichen Änderungen seines Unternehmens (wie etwa Wechsel des Betriebssitzes, der Anschrift, von Fahrzeugen) zu informieren.
 
(5) Für das Jahr 2004 wird IsarFunk eine eigene Nutzungsordnung vorlegen, welche die Nutzung der Standplätze, das Verhalten der Nutzer und die Befugnisse der Aufsichtspersonen neben den  einschlägigen Vorschriften für das Taxigewerbe im Einzelnen regelt. Die Nutzungsordnung wird  mit dem Vertragsangebot nach § 2 (7) dieses Vertrages vorgestellt. Bis zur Einführung dieser Nutzungsordnung und während der Dauer des vorliegenden Vertrages hat die Nutzung nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze (6) und (7) zu erfolgen.
(6) Der Vertragspartner ist verpflichtet,

bei der Nutzung der vertragsgegenständlichen Standplätze alle für das Taxigewerbe
maßgeblichen, gesetzlichen Vorschriften einzuhalten;

den Anweisungen der Aufsichtspersonen Folge zu leisten und diesen auf Verlangen Einsicht in sämtliche für die Durchführung der Bestimmungen dieses Vertrages maßgeblichen Unterlagen zu gewähren;

Auftragsscheine des bargeldlosen Zahlungsverkehrs der Taxizentralen aus den aufstellberechtigten Landkreisen sowie von Fluggesellschaften für Fahrten im Pflichtfahrgebiet anzunehmen. IsarFunk wird den Vertragspartner im Fall von Problemen mit der Einlösung von Auftragsscheinen der Fluggesellschaften bei der Durchsetzung von Zahlungsansprüchen für Fahrten im Pflichtfahrgebiet unterstützen, im Fall einer Abwicklungsdauer von mehr als 3 Monaten dem Vertragspartner den betreffenden Betrag vorschießen und bei einem endgültigen Ausfall der Forderung diese ersetzen;

Besorgungsfahrten für den Bereich des Pflichtfahrgebietes anzunehmen und durchzuführen soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen;

freiwillig angenommene Starthilfeaufträge zu den zwischen dem Taxigewerbe und dem ADAC e.V. vereinbarten Konditionen durchzuführen;

über Fernmeldeeinrichtungen eingehende Aufträge als erstes berechtigtes Taxi unter Angabe der Konzessionsnummer unverzüglich anzunehmen und auszuführen;

Kreditkartenakzeptanz deutlich sichtbar anzuzeigen und umzusetzen;

grundsätzlich alle Handlungen zu unterlassen, die einen reibungslosen Ablauf der Nutzung und des Betriebes beeinträchtigen;

IsarFunk zur Bearbeitung von Beschwerden die Personalien betroffener Fahrer innerhalb von drei Werktagen ab Anfrage mitzuteilen. IsarFunk verpflichtet sich, diese Daten nur dann an Dritte  weiterzugeben, wenn dies für die Durchführung dieses Vertrages unerlässlich ist oder es sich bei dem Dritten um eine Behörde handelt, die mit der weiteren Bearbeitung der Beschwerde oder ihrer Konsequenzen befasst ist;

bei dem Aufenthalt auf dem Gelände des Flughafens München und insbesondere der Benutzung der dortigen Baulichkeiten die für das gesamte Gelände gültigen Anordnungen sowie etwaige Hausordnungen der Flughafen München GmbH einzuhalten und Anweisungen des von der Flughafen München GmbH eingesetzten Personals zu befolgen;

sein Personal über den Inhalt dieser Bestimmungen zu informieren und zu verpflichten, neben den gesetzlichen Bestimmungen auch die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verhaltens- und Ordnungsbestimmungen zu befolgen. Auf Verlangen von IsarFunk hat der Vertragspartner die entsprechende Verpflichtung seines Personals nachzuweisen.

 
(7) Die Änderung und Ergänzung des in vorstehendem Absatz (6) aufgeführten Pflichtenkataloges bleibt IsarFunk vorbehalten und wird insbesondere dann erfolgen, wenn die Aufrechterhaltung der Ordnung es dringend erfordert. Jede Änderung und Ergänzung erfolgt durch entsprechende schriftliche Mitteilung sowie durch einen Aushang am Taxi-Service-Point.
 
§ 5 Standplatzplaketten und Fahrerausweise
 
(1) Die Aufstellung von Taxen auf den vertragsgegenständlichen Standplätzen ist nur mit gültiger Standplatzplakette gestattet. IsarFunk übergibt dem Vertragspartner mit Abschluss dieses Vertrages die gültige/n Standplatzplakette/n für das Jahr 2003.
 
(2) Standplatzplaketten sind mit der Ordnungsnummer des jeweils betreffenden Taxis gekennzeichnet und nicht übertragbar. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die zutreffende/n  Standplatzplakette/n in der unteren rechten Ecke der Heckscheibe des jeweiligen Taxis deutlich und von außen gut sichtbar anzubringen und alte, ungültige Standplatzplaketten zu entfernen. In begründeten Ausnahmefällen (wie etwa getönten Scheiben) kann die Standplatzplakette an der Windschutzscheibe gut sichtbar angebracht werden. Bei einem Verkauf des Fahrzeuges oder einer sonstigen Aufgabe seines Betriebes als Taxi sowie in jedem Fall der Vertragsbeendigung ist die Plakette unverzüglich zu entfernen.
 
§ 6 Nutzungsverbote und Schiedsgerichtsvereinbarung
 
(1) Bei groben oder fortgesetzten Verstößen des Vertragspartners oder seines Fahrpersonals gegen einschlägige Vorschriften für das Taxigewerbe oder gegen die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen kann IsarFunk nach genauer Prüfung des Einzelfalls und nach Anhörung des/der Betroffenen zeitlich begrenzte Nutzungsverbote aussprechen und diese durch Mitteilung gegenüber anderen Vertragspartnern und durch Aushang am Taxi-Service-Point bekannt geben.
 
(2) Einen groben Verstoß im Sinne des vorstehenden Absatz (1) stellt es insbesondere dar, wenn der Vertragspartner oder sein Fahrpersonal gegen die Beförderungspflicht oder Tarifpflicht im Pflichtfahrgebiet oder sonst gegen personenbeförderungsrechtliche  Vorschriften verstoßen;

durch sonstige Verhaltensweisen den reibungslosen Ablauf des Taxiverkehrs im Flughafengelände erheblich behindern (etwa durch unerlaubtes Bereitstellen von Taxen);

durch ihr Verhalten das Erscheinungsbild des Taxigewerbes beeinträchtigen (etwa in den Vorfahrtsbereichen in Decken gehüllt schlafen, sich hier mit unbekleidetem Oberkörper oder barfüßig zeigen);

gegen die geltende Kurzfahrtenregelung verstoßen;

den Anweisungen der Aufsichtspersonen keine Folge leisten.

 
(3) Die Feststellung des Vorliegens von groben oder fortgesetzten Verstößen des Vertragspartners oder seines Fahrpersonals obliegt IsarFunk. Dabei kann IsarFunk sich zunächst dafür entscheiden, bloße Abmahnungen auszusprechen. Hält IsarFunk die Verhängung von Nutzungsverboten für notwendig, so wird dies dem Vertragspartner sowie etwa betroffenem Personal unter Angabe des Sachverhalts sowie der Dauer des hiernach für angemessen erachteten Nutzungsverbots schriftlich und mit der Aufforderung zur Stellungnahme binnen einer Woche mitgeteilt. Nach Eingang der Stellungnahme oder nach fruchtlosem Ablauf der Frist entscheidet IsarFunk unter Berücksichtigung aller dann bekannten Umstände über die Verhängung eines konkret bemessenen Nutzungsverbots, das mit Zugang der entsprechenden Mitteilung bei dem Vertragspartner respektive dem etwa betroffenen Personal wirksam wird.
 
(4) Nutzungsverbote haben nach Art und dem Umfang des zu Grunde liegenden Verstoßes sowie im Verhältnis zu anderen Verstößen des selben oder anderer Vertragspartner angemessen zu sein.
Die Verhängung von Nutzungsverboten lässt den Anspruch von IsarFunk auf Zahlung der
Nutzungsgebühr unberührt.
 
(5) Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit der Verhängung von Nutzungsverboten  nach diesem Vertrag ergeben, werden durch das Schiedsgericht der IHK für München und Oberbayern nach der dort gültigen Schiedsgerichtsordnung unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Die Entscheidung soll durch einen Einzelschiedsrichter erfolgen.
 
(6) Für das Jahr 2004 wird IsarFunk eine eigene Sanktionsordnung vorlegen, welche Art und Umfang aller möglichen Sanktionen (Nutzungsverbote und Vertragsstrafen) im Einzelnen regelt. Die Sanktionsordnung wird mit dem Vertragsangebot nach § 2 (7) dieses Vertrages vorgestellt. IsarFunk wird den jeweiligen Inhalt der Sanktionsordnung mit der Flughafen München GmbH abstimmen.
 
(7) Ebenfalls für das Jahr 2004 soll zudem ein Sanktionsausschuss als unabhängiges Gremium des an dem Flughafen München tätigen Gewerbes gebildet werden und dann weitreichend über Anlass und Umfang von Sanktionen entscheiden. Sich hiernach ergebende Streitigkeiten sollen weiterhin vor einem Schiedsgericht ausgetragen werden. Die Regelungen über den Sanktionsausschuss wird IsarFunk wiederum mit dem Vertragsangebot nach § 2 (7) dieses Vertrages vorstellen.
 
§ 7 Vertragsdauer und Kündigung
 
(1) Dieser Vertrag gilt, vorbehaltlich seiner Bestimmungen im Übrigen, bis zum 31.12.2003. Eine vorherige ordentliche Kündigungsmöglichkeit besteht nicht.
 
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt ebenso unberührt wie die übrigen gesetzlichen Möglichkeiten der Vertragsbeendigung. 
 
(3) Kündigungen nach diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Für die
Rechtzeitigkeit von Kündigungserklärungen kommt es auf den Zugang bei dem Erklärungsempfänger an.
 
(4) Die in vorstehendem § 6 (2) genannten Verstöße stellen im Wiederholungsfall nach  vorangegangener Abmahnung, im Fall der Entdeckung häufigen oder beharrlichen Begehens  oder wenn sie im Einzelfall besonders schwerwiegend erscheinen Gründe für eine außerordentliche Kündigung durch IsarFunk dar. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Eine beharrliche Begehung liegt insbesondere auch dann vor, wenn ein Verstoß trotz vorangegangener Verhängung eines Nutzungsverbots wiederholt wird. Die Verhängung eines Nutzungsverbots steht im Übrigen einer Abmahnung gleich. Die Nichtbefolgung von Anweisungen des Aufsichtspersonals stellt ohne die vorgenannten Einschränkungen stets einen schwerwiegenden Verstoß dar, der IsarFunk zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.
 
(5) Bei Verstößen des Fahrpersonals, die IsarFunk zu einer außerordentlichen Kündigung  berechtigen, wird IsarFunk von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen, wenn der  Vertragspartner schriftlich und unverzüglich erklärt, dass der betreffende Fahrer an den vertragsgegenständlichen Standplätzen nicht mehr eingesetzt wird. Wird der betreffende Fahrer  hiernach erneut mit einem Taxi des Vertragspartners an einem der Standplätze angetroffen, ist IsarFunk endgültig zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.
 
§ 8 Haftung und Veränderung der Verhältnisse
 
(1) Für die Haftung von IsarFunk sowie die Haftung gesetzlicher Vertreter und Erfüllungsgehilfen von IsarFunk wegen Ansprüchen aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis hinsichtlich jeder Form verschuldensabhängiger Haftung einschließlich deliktischer Anspruchsgrundlagen gilt: Die Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) beschränkt. Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit wird in voller Höhe gehaftet; im Übrigen ist die Haftung der Höhe nach auf den Ersatz des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens begrenzt. Hat IsarFunk das vertragstypische Risiko durch eine Haftpflichtversicherung abgedeckt, ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf die Leistung der Haftpflichtversicherung. Soweit der Versicherer leistungsfrei ist, tritt IsarFunk bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen bis zur Höhe der Versicherungssumme mit eigenen Ersatzleistungen ein.
 
(2) Der Vertragspartner hat für Verschulden seines Fahrpersonals wie für eigenes Verschulden einzustehen. Abreden oder sonstige Privilegierungen im Innenverhältnis zwischen Vertragspartner und Fahrpersonal bleiben für das Verhältnis zu IsarFunk ohne Auswirkung.
 
(3) Bei der Höhe des von IsarFunk oder dem Vertragspartner etwa zu leistenden Schadensersatzes sind nach Treu und Glauben die jeweiligen wirtschaftlichen Gegebenheiten sowie Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung und gegebenenfalls auch der Wert der zu erbringenden Leistung zu Gunsten des jeweils verpflichteten Teils angemessen zu berücksichtigen.
 
(4) Änderungen des Umfangs der als Standplätze nutzbaren Flächen sowie Lage und Gestaltung  oder sonstige räumliche Änderungen der vertragsgegenständlichen Standplätze sind auf die Fortgeltung dieses Vertrages und seinen Inhalt ohne Einfluss. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen und sonstige, unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse, die über solche Änderungen hinausgehen, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragsparteien werden sich im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zukommen lassen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anpassen.
 
§ 9 Schlussbestimmungen
 
(1) Nebenabreden und Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann weder mündlich noch stillschweigend aufgehoben oder außer Kraft gesetzt werden.
 
(2) Alleiniger Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von IsarFunk.
 
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so hat das nicht die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages zur Folge. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die dem, was die Parteien gewollt haben, wirtschaftlich am nächsten kommt. Dies gilt entsprechend für das Vorliegen einer Regelungslücke.
 
(4) Jede der Vertragsparteien hat eine schriftliche Ausfertigung dieses Vertrages erhalten.

 

 


Ort, Datum

 
 
 

Unterschrift:
IsarFunk GmbH & Co. KG
Unterschrift:
Taxiunternehmer - Vertragspartner

 

 


 Einzugsermächtigung

Hiermit ermächtige ich die IsarFunk GmbH & Co. KG widerruflich respektive bis zur Beendigung des  vorliegenden Vertrages zum Einzug der anfallenden Nutzungsgebühren zum Fälligkeitsdatum

zu Lasten meines/unseres Kontos

 

Konto Nr   BLZ  
 
 
Kreditinstitut      
 
Name/n / Firma      
 
Anschrift / Sitz      
 
       
     

 
Ort, Datum     Unterschrift:
Taxiunternehmer - Vertragspartner

 


GEROTAX Taxi Betriebs und Handels GmbH

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