über die Nutzung
der Taxistandplätze am Flughafen Franz-Josef-Strauß in München
für Taxiunternehmen mit Genehmigung/en der Landeshauptstadt
München, des Landkreises München, des Landkreises Erding
sowie des Landkreises Freising
IsarFunk Taxizentrale GmbH & Co. KG
Rosenheimer Straße 139, 81671 München
vertreten durch die Geschäftsführer der IsarFunk Taxizentrale
Verwattungs GmbH
Herren Hubert Schmidt und Christian Hess
IsarFunk ist auf Grund entsprechender vertraglicher Vereinbarung
und ab dem 29.06.2003 allein zur Nutzung der als Taxistandplätze
am Flughafen (Franz-Josef-Strauß) München vorgesehenen Flächen
berechtigt.
IsarFunk räumt Taxiunternehmen mit Genehmigung/en der
Landeshauptstadt München, des
Landkreises München, des Landkreises Erding sowie des Landkreises
Freising auf diesen Flächen die Möglichkeit der Bereitstellung
von Taxen zum Zwecke der Erbringung von entsprechenden Dienstleistungen
ein.
Diese Möglichkeit ist abhängig von der Zahlung einer
Nutzungsgebühr, welche sich zukünftig aus einer periodisch
zu entrichtenden Grundgebühr sowie einer an dem Umfang der
Nutzung der Standplätze zu bemessenden Aufstellungsgebühr
zusammensetzen wird. Durch diese Form der Zusammensetzung
soll eine den tatsächlichen Verhältnissen angemessene Verteilung
der Gebührenlast erreicht und die Ordnung des Gewerbes erhalten
und gefördert werden. Da die technischen Voraussetzungen
für die Einführung einer solchen Regelung erst noch geschaffen
werden müssen, verbleibt es für das Jahr 2003 allerdings
bei dem hergebrachten Modell einer pauschalen, jährlichen
Nutzungsgebühr.
Die Wahrung der Ordnung des Gewerbes und der Interessen
jedes einzelnen Unternehmers erfordert auch die Beachtung
bestehender und anerkannter Regeln. Dies und die künftige
Bemessung des Umfangs der Nutzung der Standplätze machen
mittelfristig die Etablierung einer umfassenden Nutzungsordnung
und eines Nutzungssystems erforderlich.
Die bislang am Flughafen München geltenden Regelungen
sollen im Interesse des gesamten
Gewerbes aber weitgehend beibehalten werden. Neuerungen
werden erst nach vorheriger Bekanntgabe und Erläuterung
eingeführt. Dieser Vertrag regelt daher die Nutzung in Anlehnung
an die hergebrachten Bestimmungen und zunächst bis zum 31.12.2003.
IsarFunk wird dem Vertragspartner Einzelheiten der im Jahr
2004 geltenden Regelungen voraussichtlich bis zum 01.10.2003
vorstellen können. Die Höhe der im Jahr 2004 zu entrichtenden
Grund- und Aufstellungsgebühren wird IsarFunk in jedem Fall
bis zum 01. 10.2003 mitteilen.
IsarFunk wird dem Vertragspartner danach einen entsprechenden,
neuen Vertrag anbieten. Dem Vertragspartner wird es freistehen,
das Nutzungsverhältnis auf dieser Grundlage zu verlängern
oder die Neuregelungen abzulehnen und das Vertragsverhältnis
nicht fortzusetzen. Ober den 01.01.2004 hinaus ist er durch
den vorliegenden Vertrag nicht gebunden.
| (1) |
IsarFunk gestattet
dem Vertragspartner die Nutzung der Standplätze
für Taxen auf dem Gelände des Flughafens München.
Der Vertragspartner ist hiernach berechtigt, das
Taxi / die Taxen mit der / den Ordnungsnummer/n
auf diesen Standplätzen
zum Zwecke der Erbringung von Beförderungs- und
anderen Dienstleistungen nach Maßgabe der personenbeförderungsrechtlichen
und gewerberechtlichen Vorschriften sowie der vorliegenden
vertraglichen Bestimmungen ab dem 29.06.2003 bereit
zu stellen.
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| (2) |
Dem Vertragspartner
sind die betreffenden Standplätze nach Lage und
Umfang aus eigener Anschauung bekannt. |
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| (3)
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Dem Vertragspartner
wird die Nutzung gestattet. Dem Vertragspartner
ist bekannt, dass ein Gebrauchmachen von dieser
Nutzungsmöglichkeit von vielen Faktoren und unter
anderem auch von der Zahl aller Nutzungsberechtigten
abhängig ist. IsarFunk kann in so fern keine Ausschließlichkeit
gewähren und sich nicht zu besonderen Beschränkungen
verpflichten. IsarFunk schuldet nicht die dauerhafte
Bereitstellung freier Fläche. Das Vorhandensein
freier Fläche hängt vom Verkehrsaufkommen ab, welches
von IsarFunk nicht gesteuert werden kann. Ein bestimmter
Umfang oder ein bestimmtes Ergebnis der Nutzung
ist daher weder geschuldet noch zugesagt. |
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§ 2 Nutzungsgebühren |
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| (1)
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Der Vertragspartner
hat an IsarFunk für die Gestattung der Nutzung nach
vorstehendem § 1 eine
Nutzungsgebühr zu zahlen, die nicht von einem bestimmten
Nutzungsumfang oder der Nutzung
überhaupt abhängig ist. Diese Gebühr beträgt für
die Zeit vom 29.06. bis zum 31.12.2003 €
120,00 netto je Taxi (dies entspricht einer Jahresgebühr
in Höhe von € 240,00). |
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| (2)
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Sofern dieser Vertrag
nach dem 29.06.2003 unterjährig abgeschlossen wird,
weil der Vertragspartner sein Taxiunternehmen neu
gegründet hat und die Gestattung der Nutzung für
den noch verbleibenden Teil des Kalenderjahres wünscht,
ist für jedes Quartal des Jahres, in welchem
die Nutzung ganz oder anteilig gestattet ist, ein
Viertel der Nutzungsgebühr für ein ganzes
Jahr zu zahlen. Dies gilt nicht für unterjährige
Vertragsschlüsse aus anderen Gründen. In solchen
Fällen ist stets die ungekürzte Gebühr für die Zeit
vom 29.06. bis zum 31.12.2003 zu zahlen. |
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| (3) |
Sofern der Vertragspartner
den Betrieb einer 'oder mehrerer der in vorstehendem
§ 1 (1) aufgeführten Taxen oder sein Taxiunternehmen
insgesamt unterjährig aufgibt, endet der Vertrag
in so weit mit der jeweiligen Aufgabe. IsarFunk
erstattet in diesen Fällen die für die verbleibenden
vollen Monate gezahlte Nutzungsgebühr in entsprechend
anteiliger Höhe. Vorbehaltlich anderslautender Regelungen
dieses Vertrages findet eine Erstattung in anderen
Fällen unterjähriger Vertragsbeendigung nicht statt. |
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| (4) |
Die Nutzungsgebühr wird
mit Abschluss dieses Vertrages in voller Höhe zur
Zahlung fällig. |
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| (5) |
Der Vertragspartner
kann die Nutzungsgebühr bei Vertragsschluss bar
entrichten. Zahlungen können ferner durch Überweisung
auf das Konto von IsarFunk Nummer 75902-800 bei
der Postbank München, BLZ 700 100 80 unter Angabe
der Vertragsnummer erfolgen. Der Vertragspartner
kann IsarFunk schließlich zur Vereinfachung eine
Einzugsermächtigung zur Abbuchung der entsprechenden
Beträge von seinem Konto erteilen. Kosten, die durch
Rücklastschriften oder sonst wegen mangelnder Deckung
auf dem Konto des Vertragspartners entstehen, sind
von dem Vertragspartner zu erstatten. |
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| (6) |
Mit Unterzeichnung dieses
Vertrages erteilt IsarFunk dem Vertragspartner eine
Rechnung über die zu entrichtende Nutzungsgebühr. |
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| (7) |
Voraussichtlich ab dem
01.01.2004 wird sich die Nutzungsgebühr aus einer
Gebühr je Aufstellung eines Taxis auf den vertragsgegenständlichen
Standplätzen (Aufstellungsgebühr) sowie einer jährlichen,
nicht nutzungsabhängigen Grundgebühr zusammensetzen.
Ein entsprechender Vertrag wird dem Vertragspartner
vor Ablauf des Jahres 2003 angeboten. IsarFunk gibt
dem Vertragspartner bis zum 01.10.2003 die Höhe
der Gebühren für das Jahr 2004 bekannt. |
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§ 3 Nutzungssystem |
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| (1) |
Ein System zur Erfassung
einzelner Aufstellungen (Nutzungssystem) befindet
sich in der
technischen und logistischen Entwicklung und wird
voraussichtlich zum 01.01.2004 eingeführt. In jedem
Fall wird das System zum Anfang eines Monats und
nicht vor dem Jahr 2004 eingeführt. IsarFunk wird
dem Vertragspartner Einzelheiten der im Jahr 2004
geltenden Bestimmungen voraussichtlich bis zum 01.
10.2003 vorstellen und erläutern können. |
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| (2) |
IsarFunk wird dem Vertragspartner
vor Ablauf dieses Vertrages einen entsprechenden,
neuen Vertrag anbieten und so die Möglichkeit gewähren,
das Nutzungsverhältnis zu verlängern. Dem Vertragspartner
steht es dann frei, das Nutzungsverhältnis auf Grundlage
des neuen Vertragsangebots zu verlängern oder die
Neuregelungen abzulehnen. Im Fall der Ablehnung
endet das Nutzungsverhältnis mit Ablauf dieses Vertrages.
Ein Anspruch des Vertragspartners auf Fortführung
dieses Vertrages ohne Änderungen oder Ersatzansprüche
wegen der Vertragsbeendigung bestehen, gleich aus
weichem Rechtsgrund, nicht. |
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§ 4 Nutzungsordnung und Pflichten der Vertragspartner |
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| (1) |
IsarFunk wird den Vertragspartner
über alle mit der Nutzung der Standplätze zusammenhängenden
Rechte und Pflichten informieren und auf Wunsch
beraten, durch Einsatz von Personal und insbesondere
Aufsichtspersonen zu einer ordnungsgemäßen
Abwicklung des Taxiverkehrs beitragen, nach Möglichkeit
gegen unlauteren Wettbewerb einschreiten und den
Aufgabenbereich und die Befugnisse der eingesetzten
Aufsichtspersonen festlegen und bekannt geben. |
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| (2) |
IsarFunk wird einen
Taxi-Service-Point am Flughafen München einrichten
und gültige Bestimmungen zur Wahrung und Aufrechterhaltung
der Ordnung des Gewerbes und der Nutzung dort zur
Einsicht aushängen. Ebenso wird eine Liste der autorisierten
Aufsichtspersonen am Taxi- Service-Point einzusehen
sein. |
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| (3) |
Die Aufsichtspersonen
sind nicht berechtigt, Vertragskündigungen, Nutzungsverbote
oder Abmahnungen auszusprechen. |
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| (4) |
Der Vertragspartner
ist stets verpflichtet, IsarFunk unverzüglich und
unaufgefordert über alle vertragswesentlichen und
genehmigungsrechtlichen Änderungen seines Unternehmens
(wie etwa Wechsel des Betriebssitzes, der Anschrift,
von Fahrzeugen) zu informieren. |
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| (5) |
Für das Jahr 2004 wird
IsarFunk eine eigene Nutzungsordnung vorlegen, welche
die Nutzung der Standplätze, das Verhalten der Nutzer
und die Befugnisse der Aufsichtspersonen neben den
einschlägigen Vorschriften für das Taxigewerbe im
Einzelnen regelt. Die Nutzungsordnung wird
mit dem Vertragsangebot nach § 2 (7) dieses Vertrages
vorgestellt. Bis zur Einführung dieser Nutzungsordnung
und während der Dauer des vorliegenden Vertrages
hat die Nutzung nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze
(6) und (7) zu erfolgen. |
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| (6) |
Der Vertragspartner
ist verpflichtet, bei der Nutzung der vertragsgegenständlichen
Standplätze alle für das Taxigewerbe
maßgeblichen, gesetzlichen Vorschriften einzuhalten;
den Anweisungen der Aufsichtspersonen Folge zu
leisten und diesen auf Verlangen Einsicht in sämtliche
für die Durchführung der Bestimmungen dieses Vertrages
maßgeblichen Unterlagen zu gewähren;
Auftragsscheine des bargeldlosen Zahlungsverkehrs
der Taxizentralen aus den aufstellberechtigten Landkreisen
sowie von Fluggesellschaften für Fahrten im Pflichtfahrgebiet
anzunehmen. IsarFunk wird den Vertragspartner im
Fall von Problemen mit der Einlösung von Auftragsscheinen
der Fluggesellschaften bei der Durchsetzung von
Zahlungsansprüchen für Fahrten im Pflichtfahrgebiet
unterstützen, im Fall einer Abwicklungsdauer von
mehr als 3 Monaten dem Vertragspartner den betreffenden
Betrag vorschießen und bei einem endgültigen Ausfall
der Forderung diese ersetzen;
Besorgungsfahrten für den Bereich des Pflichtfahrgebietes
anzunehmen und durchzuführen soweit nicht wichtige
Gründe entgegenstehen;
freiwillig angenommene Starthilfeaufträge zu
den zwischen dem Taxigewerbe und dem ADAC e.V. vereinbarten
Konditionen durchzuführen;
über Fernmeldeeinrichtungen eingehende Aufträge
als erstes berechtigtes Taxi unter Angabe der Konzessionsnummer
unverzüglich anzunehmen und auszuführen;
Kreditkartenakzeptanz deutlich sichtbar anzuzeigen
und umzusetzen;
grundsätzlich alle Handlungen zu unterlassen,
die einen reibungslosen Ablauf der Nutzung und des
Betriebes beeinträchtigen;
IsarFunk zur Bearbeitung von Beschwerden die
Personalien betroffener Fahrer innerhalb von drei
Werktagen ab Anfrage mitzuteilen. IsarFunk verpflichtet
sich, diese Daten nur dann an Dritte weiterzugeben,
wenn dies für die Durchführung dieses Vertrages
unerlässlich ist oder es sich bei dem Dritten um
eine Behörde handelt, die mit der weiteren Bearbeitung
der Beschwerde oder ihrer Konsequenzen befasst ist;
bei dem Aufenthalt auf dem Gelände des Flughafens
München und insbesondere der Benutzung der dortigen
Baulichkeiten die für das gesamte Gelände gültigen
Anordnungen sowie etwaige Hausordnungen der Flughafen
München GmbH einzuhalten und Anweisungen des von
der Flughafen München GmbH eingesetzten Personals
zu befolgen;
sein Personal über den Inhalt dieser Bestimmungen
zu informieren und zu verpflichten, neben den gesetzlichen
Bestimmungen auch die sich aus diesem Vertrag ergebenden
Verhaltens- und Ordnungsbestimmungen zu befolgen.
Auf Verlangen von IsarFunk hat der Vertragspartner
die entsprechende Verpflichtung seines Personals
nachzuweisen.
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| (7) |
Die Änderung und Ergänzung
des in vorstehendem Absatz (6) aufgeführten Pflichtenkataloges
bleibt IsarFunk vorbehalten und wird insbesondere
dann erfolgen, wenn die Aufrechterhaltung der Ordnung
es dringend erfordert. Jede Änderung und Ergänzung
erfolgt durch entsprechende schriftliche Mitteilung
sowie durch einen Aushang am Taxi-Service-Point. |
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§ 5 Standplatzplaketten und Fahrerausweise |
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| (1) |
Die Aufstellung von
Taxen auf den vertragsgegenständlichen Standplätzen
ist nur mit gültiger Standplatzplakette gestattet.
IsarFunk übergibt dem Vertragspartner mit Abschluss
dieses Vertrages die gültige/n Standplatzplakette/n
für das Jahr 2003. |
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| (2) |
Standplatzplaketten
sind mit der Ordnungsnummer des jeweils betreffenden
Taxis gekennzeichnet und nicht übertragbar. Der
Vertragspartner ist verpflichtet, die zutreffende/n
Standplatzplakette/n in der unteren rechten Ecke
der Heckscheibe des jeweiligen Taxis deutlich und
von außen gut sichtbar anzubringen und alte, ungültige
Standplatzplaketten zu entfernen. In begründeten
Ausnahmefällen (wie etwa getönten Scheiben) kann
die Standplatzplakette an der Windschutzscheibe
gut sichtbar angebracht werden. Bei einem Verkauf
des Fahrzeuges oder einer sonstigen Aufgabe seines
Betriebes als Taxi sowie in jedem Fall der Vertragsbeendigung
ist die Plakette unverzüglich zu entfernen. |
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§ 6 Nutzungsverbote und Schiedsgerichtsvereinbarung |
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| (1) |
Bei groben oder fortgesetzten
Verstößen des Vertragspartners oder seines Fahrpersonals
gegen einschlägige Vorschriften für das Taxigewerbe
oder gegen die sich aus diesem Vertrag ergebenden
Verpflichtungen kann IsarFunk nach genauer Prüfung
des Einzelfalls und nach Anhörung des/der Betroffenen
zeitlich begrenzte Nutzungsverbote aussprechen und
diese durch Mitteilung gegenüber anderen Vertragspartnern
und durch Aushang am Taxi-Service-Point bekannt
geben. |
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| (2) |
Einen groben Verstoß
im Sinne des vorstehenden Absatz (1) stellt es insbesondere
dar, wenn der Vertragspartner oder sein Fahrpersonal
gegen die Beförderungspflicht oder Tarifpflicht
im Pflichtfahrgebiet oder sonst gegen personenbeförderungsrechtliche
Vorschriften verstoßen;
durch sonstige Verhaltensweisen den reibungslosen
Ablauf des Taxiverkehrs im Flughafengelände erheblich
behindern (etwa durch unerlaubtes Bereitstellen
von Taxen);
durch ihr Verhalten das Erscheinungsbild des
Taxigewerbes beeinträchtigen (etwa in den Vorfahrtsbereichen
in Decken gehüllt schlafen, sich hier mit unbekleidetem
Oberkörper oder barfüßig zeigen);
gegen die geltende Kurzfahrtenregelung verstoßen;
den Anweisungen der Aufsichtspersonen keine Folge
leisten.
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| (3) |
Die Feststellung des
Vorliegens von groben oder fortgesetzten Verstößen
des Vertragspartners oder seines Fahrpersonals obliegt
IsarFunk. Dabei kann IsarFunk sich zunächst dafür
entscheiden, bloße Abmahnungen auszusprechen. Hält
IsarFunk die Verhängung von Nutzungsverboten für
notwendig, so wird dies dem Vertragspartner sowie
etwa betroffenem Personal unter Angabe des Sachverhalts
sowie der Dauer des hiernach für angemessen erachteten
Nutzungsverbots schriftlich und mit der Aufforderung
zur Stellungnahme binnen einer Woche mitgeteilt.
Nach Eingang der Stellungnahme oder nach fruchtlosem
Ablauf der Frist entscheidet IsarFunk unter Berücksichtigung
aller dann bekannten Umstände über die Verhängung
eines konkret bemessenen Nutzungsverbots, das mit
Zugang der entsprechenden Mitteilung bei dem Vertragspartner
respektive dem etwa betroffenen Personal wirksam
wird. |
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| (4) |
Nutzungsverbote haben
nach Art und dem Umfang des zu Grunde liegenden
Verstoßes sowie im Verhältnis zu anderen Verstößen
des selben oder anderer Vertragspartner angemessen
zu sein.
Die Verhängung von Nutzungsverboten lässt den Anspruch
von IsarFunk auf Zahlung der
Nutzungsgebühr unberührt. |
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| (5) |
Alle Streitigkeiten,
die sich im Zusammenhang mit der Verhängung von
Nutzungsverboten nach diesem Vertrag ergeben,
werden durch das Schiedsgericht der IHK für München
und Oberbayern nach der dort gültigen Schiedsgerichtsordnung
unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig
entschieden. Die Entscheidung soll durch einen Einzelschiedsrichter
erfolgen. |
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| (6) |
Für das Jahr 2004 wird
IsarFunk eine eigene Sanktionsordnung vorlegen,
welche Art und Umfang aller möglichen Sanktionen
(Nutzungsverbote und Vertragsstrafen) im Einzelnen
regelt. Die Sanktionsordnung wird mit dem Vertragsangebot
nach § 2 (7) dieses Vertrages vorgestellt. IsarFunk
wird den jeweiligen Inhalt der Sanktionsordnung
mit der Flughafen München GmbH abstimmen. |
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| (7) |
Ebenfalls für das Jahr
2004 soll zudem ein Sanktionsausschuss als unabhängiges
Gremium des an dem Flughafen München tätigen Gewerbes
gebildet werden und dann weitreichend über Anlass
und Umfang von Sanktionen entscheiden. Sich hiernach
ergebende Streitigkeiten sollen weiterhin vor einem
Schiedsgericht ausgetragen werden. Die Regelungen
über den Sanktionsausschuss wird IsarFunk wiederum
mit dem Vertragsangebot nach § 2 (7) dieses Vertrages
vorstellen. |
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§ 7 Vertragsdauer und Kündigung |
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| (1) |
Dieser Vertrag gilt,
vorbehaltlich seiner Bestimmungen im Übrigen, bis
zum 31.12.2003. Eine vorherige ordentliche Kündigungsmöglichkeit
besteht nicht. |
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| (2) |
Das Recht zur außerordentlichen
Kündigung aus wichtigem Grund bleibt ebenso unberührt
wie die übrigen gesetzlichen Möglichkeiten der Vertragsbeendigung.
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| (3) |
Kündigungen nach diesem
Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Für die
Rechtzeitigkeit von Kündigungserklärungen kommt
es auf den Zugang bei dem Erklärungsempfänger an. |
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| (4)
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Die in vorstehendem
§ 6 (2) genannten Verstöße stellen im Wiederholungsfall
nach vorangegangener Abmahnung, im Fall der
Entdeckung häufigen oder beharrlichen Begehens
oder wenn sie im Einzelfall besonders schwerwiegend
erscheinen Gründe für eine außerordentliche Kündigung
durch IsarFunk dar. Die Aufzählung ist nicht abschließend.
Eine beharrliche Begehung liegt insbesondere auch
dann vor, wenn ein Verstoß trotz vorangegangener
Verhängung eines Nutzungsverbots wiederholt wird.
Die Verhängung eines Nutzungsverbots steht im Übrigen
einer Abmahnung gleich. Die Nichtbefolgung von Anweisungen
des Aufsichtspersonals stellt ohne die vorgenannten
Einschränkungen stets einen schwerwiegenden Verstoß
dar, der IsarFunk zur außerordentlichen Kündigung
berechtigt. |
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| (5) |
Bei Verstößen des Fahrpersonals,
die IsarFunk zu einer außerordentlichen Kündigung
berechtigen, wird IsarFunk von dieser Möglichkeit
keinen Gebrauch machen, wenn der Vertragspartner
schriftlich und unverzüglich erklärt, dass der betreffende
Fahrer an den vertragsgegenständlichen Standplätzen
nicht mehr eingesetzt wird. Wird der betreffende
Fahrer hiernach erneut mit einem Taxi des
Vertragspartners an einem der Standplätze angetroffen,
ist IsarFunk endgültig zur außerordentlichen Kündigung
berechtigt. |
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§ 8 Haftung und Veränderung der Verhältnisse |
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| (1) |
Für die Haftung von
IsarFunk sowie die Haftung gesetzlicher Vertreter
und Erfüllungsgehilfen von IsarFunk wegen Ansprüchen
aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis
hinsichtlich jeder Form verschuldensabhängiger Haftung
einschließlich deliktischer Anspruchsgrundlagen
gilt: Die Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
sowie die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
(Kardinalpflichten) beschränkt. Für Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit wird in voller Höhe gehaftet;
im Übrigen ist die Haftung der Höhe nach auf den
Ersatz des vertragstypischen und vorhersehbaren
Schadens begrenzt. Hat IsarFunk das vertragstypische
Risiko durch eine Haftpflichtversicherung abgedeckt,
ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf die Leistung
der Haftpflichtversicherung. Soweit der Versicherer
leistungsfrei ist, tritt IsarFunk bei Vorliegen
der entsprechenden Voraussetzungen bis zur Höhe
der Versicherungssumme mit eigenen Ersatzleistungen
ein. |
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| (2) |
Der Vertragspartner
hat für Verschulden seines Fahrpersonals wie für
eigenes Verschulden einzustehen. Abreden oder sonstige
Privilegierungen im Innenverhältnis zwischen Vertragspartner
und Fahrpersonal bleiben für das Verhältnis zu IsarFunk
ohne Auswirkung. |
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| (3) |
Bei der Höhe des von
IsarFunk oder dem Vertragspartner etwa zu leistenden
Schadensersatzes sind nach Treu und Glauben die
jeweiligen wirtschaftlichen Gegebenheiten sowie
Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung und
gegebenenfalls auch der Wert der zu erbringenden
Leistung zu Gunsten des jeweils verpflichteten Teils
angemessen zu berücksichtigen. |
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| (4) |
Änderungen des Umfangs
der als Standplätze nutzbaren Flächen sowie Lage
und Gestaltung oder sonstige räumliche Änderungen
der vertragsgegenständlichen Standplätze sind auf
die Fortgeltung dieses Vertrages und seinen Inhalt
ohne Einfluss. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, behördliche
Maßnahmen und sonstige, unvorhersehbare, unabwendbare
und schwerwiegende Ereignisse, die über solche Änderungen
hinausgehen, befreien die Vertragsparteien für die
Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von
den Leistungspflichten. Die Vertragsparteien werden
sich im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen
Informationen zukommen lassen und ihre Verpflichtungen
den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben
anpassen. |
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§ 9 Schlussbestimmungen |
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| (1) |
Nebenabreden und Änderungen
dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform. Dieses Formerfordernis kann weder mündlich
noch stillschweigend aufgehoben oder außer Kraft
gesetzt werden. |
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| (2) |
Alleiniger Erfüllungsort
und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus oder im
Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von
IsarFunk. |
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| (3) |
Sollten einzelne Bestimmungen
dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so
hat das nicht die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen
dieses Vertrages zur Folge. Anstelle einer unwirksamen
Bestimmung soll eine Regelung treten, die dem, was
die Parteien gewollt haben, wirtschaftlich am nächsten
kommt. Dies gilt entsprechend für das Vorliegen
einer Regelungslücke. |
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| (4) |
Jede der Vertragsparteien
hat eine schriftliche Ausfertigung dieses Vertrages
erhalten. |
Hiermit ermächtige ich die IsarFunk GmbH & Co. KG widerruflich
respektive bis zur Beendigung des vorliegenden Vertrages
zum Einzug der anfallenden Nutzungsgebühren zum Fälligkeitsdatum