Mitführungspflicht von Ausweispapieren
Seit dem 1.1.2009 sind alle Taxifahrer/innen verpflichtet einen Ausweis mit sich zu führen. Bei Nichtbeachtung kann ein Bußgeld von 75,00 € erhoben werden. Seit dem 1. Januar 2009 wurde im SchwarzArbG (Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung) § 2a Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren diese Mitführungspflicht festgelegt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet sein Personal schriftlich über diese Mitführungspflicht zu informieren und diese zu dokumentieren. Wenn keine Dokumentation vorliegt kann ein Bußgeld von 1.000 € erhoben werden. Dafür ist zum 1. Januar 2009 die Mitführungspflicht zur Mitführung des Sozialversicherungsausweises weggefallen.
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