EDTaxiO

Verordnung
des Landratsamtes Erding über das Taxengewerbe
(Taxenordnung Erding - EDTaxen0)
vom 21. August 2000

(mit 2. Änderungsverordnung vom 22. November 2004)

Auf Grund von § 47 Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom B. August 1990 (BGBI I S. 1690), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 Gesetz vom 26. August 1998 (BGBI I S. 2521), sowie § 31 Satz 1 Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk) vom 22. Dezember 1998 (GVBI S. 1025), geändert durch Verordnung vom 2. April 1999 (GVBI S. 145), erlässt das Landratsamt Erding folgende Verordnung:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für den Verkehr mit Taxen innerhalb des Landkreises Erding.

§ 2
Bereithalten von Taxen

Taxen dürfen unbeschadet privatrechtlicher Sonderregelungen nur an einem behördlich zugelassenen Taxenstand (Zeichen 229 zu § 41 StVO) bereitgehalten werden (Standplatz oder Nachrückplatz).

§ 3
Ordnung auf Standplätzen und Nachrückplätzen

  1. Unbesetzte Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft an den Standplätzen bereitzustellen. Soweit Nachrückplätze vorhanden sind, dürfen Standplätze unmittelbar nur angefahren werden, wenn der Nachrückplatz unbesetzt ist. Näheres regelt das Landratsamt durch Allgemeinverfügung.
     
  2. Absatz 1 gilt für den Bereich des Flughafens München nicht für Taxen, die von einem Standplatz an den Modulen A, B, C, D, E des Terminals 1, am Terminal 2, im Zentralbereich, vor dem Hotel Kempinski, vordem MAC sowie an der Halle F eine Kurzfahrt von nachweislich nicht länger als 20 Minuten ausgeführt haben und die sich innerhalb dieses Zeitraums wieder an dem selben Standplatz bereitstellen. Diesen Taxen ist es nach deren Rückkehrgestattet sich an die Position einzureihen, die sie ohne Durchführung der Kurzfahrt einnehmen würden. Für den Fall, dass nach dieser Regelung mehrere Taxen sich an die erste Stelle eines Standplatzes aufstellen dürften, haben sie sich in der Reihenfolge ihrer Rückkehr nacheinander an den Standplätzen bereitzustellen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Aufträge die über Funk durch Taxizentralen am Flughafen München an Taxen die in den Modulen A, B, C, D, E, Z und T 2 sowie an den Standplätzen Hotel Kempinski und MA C bereitstehen, vermittelt werden. Funkaufträge müssen vom Fahrer auf Verlangen nachgewiesen werden.

    Die Kurzfahrtenregelung nach Abs. 2 findet keine Anwendung für Taxen im Taxispeicher T2, im Taxispeicher nördlich des Mietwogenzentrums und im Vorlaufspeicher P204.
     
  3. Die Vorranggewährung nach Absatz 2 gilt nur, wenn sich das Taxi vor der Kurzfahrt regulär ohne Inanspruchnahme von Vorrechten an dem Standplatz bereitgestellt hatte. Für Taxen, die aus einer Vorrangposition heraus erneut eine Kurzfahrt ausführen, gilt Absatz 2 nicht.
     
  4. Als Nachweis einer Kurzfahrt gilt die ordnungsgemäße Erfassung in dem am Standplatz befindlichen handschriftlichen oder elektronischen Zeiterfassungssystem. Durch das elektronische Zeiterfassungssystem ist die Uhrzeit der Abfahrt und die Taxinummer zu erfassen. Ferner muss eine Unterscheidung der Taxen nach Genehmigungsbehörden gewährleistet sein. Bei der handschriftlichen Zeiterfassung muss der Eintrag die Uhrzeit der Abfahrt, die Taxinummer, das amtliche Kennzeichen, den Namen des Taxifahrers sowie dessen Unterschrift enthalten. Die so gespeicherten Daten sind mindestens 1 Jahr lang aufzubewahren und auf Verlangen dem Landratsamt in lesbarer Form zur Verfügung zu stellen. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Mieter der Standplätze.
     
  5. Jede Lücke an den Taxenständen ist unverzüglich durch Nachrücken des nächsten Taxis aufzufüllen. Für die nach Absatz 2 bevorrechtigten Taxen sind von den nicht bevorrechtigten Taxen ausreichend Stellplätze freizuhalten. Um den Vorrang gewähren zu können, darf das nächstfolgende Taxi nicht an die nach Antritt einer Kurzfahrt frei gewordene Stelle nachrücken.
     
  6. Auf Standplätzen oder Nachrückplätzen bereitgestellte Taxen müssen durch Anwesenheit der Fahrer stets fahrbereit sein.
     
  7. Den an einem Taxenstand erteilten Beförderungsauftrag hat der Fahrer des vordersten Taxis unverzüglich auszuführen, es sei denn, der Fahrgast wählt ein anderes Taxi; diesem ist die sofortige Abfahrt zu ermöglichen, sofern es die örtlichen Verhältnisse zulassen.
     
  8. Über Fernmeldeeinrichtungen eingehende Beförderungsaufträge sind vom ersten hierzu benutzungsberechtigten Fahrer unter Angabe der Ordnungsnummer anzunehmen und unverzüglich auszuführen. Vor Annahme eines Fahrtauftrags ist auf ein bestehendes Rauchverbot hinzuweisen.
     
  9. Kann der Fahrer einen Beförderungsauftrag entsprechend dem Bestellwunsch nicht durchführen, ist dieser an das nach den Absätzen 1 und 2 nächste geeignete Taxi weiterzuleiten. Im Übrigen ist eine Weitergabe eines Beförderungsauftrags unzulässig.
     
  10. Warten an einem unbesetzten Taxenstand Fahrgäste, so haben die eintreffenden unbesetzten Taxen an dessen Spitze vorzufahren.
     
  11. An Taxenständen dürfen Fahrgäste nur abgesetzt werden, wenn dadurch nach Absatz 1 bereitgestellte unbesetzte Taxen nicht behindert werden. Diesen unbesetzten Taxen ist der Vorrang zu gewähren.
     
  12. Behördliche Anordnungen über die vorübergehende Verlegung oder Räumung von Taxenständen aus besonderen Anlässen ist Folge zu leisten.
     
  13. Der Straßenreinigung muss jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Pflichten auf den Taxenständen nachzukommen.
     
  14. Taxen dürfen auf Taxenständen nicht instandgesetzt oder gewaschen werden.

§ 4
Dienstbetrieb

  1. In jedem Taxi sind Straßenkarten des gesamten Pflichtfahrgebietes sowie Stadtpläne der Städte Erding, Freising und München in Form von Druckerzeugnissen, die nicht älter als drei Jahre sind, mitzuführen. § 10 BOKraft bleibt unberührt.
     
  2. Auf Verlangen des Fahrgastes ist eine Quittung über den Fahrpreis auszustellen. Die Quittung muss mit dem Datum, der Ordnungsnummer, der Anschrift des Unternehmers sowie der Bezeichnung des Ausgangs- und Zielpunktes versehen sein. Es sind ausschließlich Quittungsformulare mit der Ordnungsnummer und der Anschrift des Unternehmers des betreffenden Fahrzeugs zu verwenden.
     
  3. Es ist dem Fahrer verboten, Werbe- und Verkaufsangebote zu unterbreiten.
     
  4. Das Anwerben von Fahrgästen durch Ansprechen oder ähnliches ist untersagt. Gleiches gilt für das wiederholte Befahren einer Straße in anbieterischer Weise.

§ 5
Besondere Beförderungsbedingungen

  1. Fahrgästen gegenüber besteht eine Wartepflicht bis zu 30 Minuten pro Fahrt, es sei denn, es wird eine abweichende Vereinbarung getroffen. Fahrgäste sind darauf besonders hinzuweisen. Fahrtunterbrechungen sind nur mit Zustimmung der Fahrgäste zulässig.
     
  2. Während der Fahrgastbeförderung ist dem Taxifahrer die Mitnahme Dritter sowie die Mitnahme eigener Haustiere untersagt.
     
  3. Während der Fahrgastbeförderung dürfen Funkgeräte nur so laut eingeschaltet sein, dass der Fahrzeugführer die Durchsagen versteht. Eine Störung der Fahrgäste durch den Funkbetrieb ist zu vermeiden. § 8 Abs. 3 Nr. 3 BOKraft bleibt unberührt.
     
  4. Der Taxifahrer hat tarifpflichtiges Gepäck ein- und auszuladen. Der Fahrgastraum sowie der Gepäckraum des Taxis muss uneingeschränkt nutzbar sein.
     
  5. Der Taxifahrer hat hilfsbedürftigen Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen Hilfe zu Leisten.

§ 6
Ordnungswidrigkeiten

Nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz kann mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt.

§ 7
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

  1. Diese Verordnung tritt am 1. September 2000 in Kraft.
     
  2. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landratsamtes Erding über das Taxigewerbe (Taxiordnung) vom 4. Mai 1993 (Amtsblatt des Landratsamtes Erding Nr. 18 vom 12. Mai 1993), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juni 1997 (Amtsblatt des Landratsamtes Erding Nr. 22 vom 11. Juni 1997), außer Kraft.

Erding, 21. August 2000

Landratsamt Erding        gez. Xaver Bauer, Landrat

Anmerkung:
Die Verordnung wurde im Amtsblatt des Landratsamtes Erding Nr. 33 vom 29. August 2000 bekannt gemacht.

Hinweis:
Die 2. Änderungsverordnung vom 22. November 2004 zu § 3 Abs. 2 wurde im Amtsblatt des Landratsamtes Erding Nr. 45 vom 24. November 2004 bekannt gemacht und ist in der vorstehenden Verordnung eingearbeitet (Text kursiv). Sie wurde zum 01. Dezember 2004 in Kraft gesetzt.
 

Allgemeinverfügung des Landratsamtes Erding zum Bereitstellungsrecht der Taxen auf Taxenständen auf dem Gebiet des Flughafens München vom 22. November 2004

Das Landratsamt Erding erlässt folgende
Allgemeinverfügung:

  1. Das Landratsamt Erding erteilt allen Taxiunternehmern des Landkreises Erding die Genehmigung, sich auf allen Taxenständen des Flughafens München bereitzustellen.
     
    Von diesem öffentlich-rechtlichen Bereitstellungsrecht darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn der einzelne Taxiunternehmer auch eine entsprechende privatrechtliche Berechtigung besitzt.
     
  2. Für alle Taxiunternehmer, die ein Bereitstellungsrecht auf Taxenständen (Standplätze und Nachrückplätze) des Flughafens München auf dem Gebiet des Landkreises Erding besitzen, werden zur Benutzung dieser Taxenstände folgende Verfügungen angeordnet:
     
    1. Taxen dürfen nur an behördlich zugelassenen Taxenständen bereitgestellt werden (Zeichen 229 zu § 41 StVO).
       
    2. Standplätze am Flughafen München auf dem Gebiet des Landkreises Erding befinden sich am Terminal 1 vor den Modulen A, B, C, D, E, am Terminal 2 in der Vorfahrt Nord (Ebene 03), im Zentralbereich, vor dem Hotel Kempinski, vor dem MAC und an der Halle F.
       
    3. Nachrückplätze sind der Vorlaufspeicher P 204, der Taxispeicher nördlich des Mietwagenzentrums, der Nachrückplatz vor dem Modul B, der Taxispeicher am Terminal 2, der Nachrückplatz vor dem Hotel Kempinski und der Nachrückplatz vordem MAC.
       
    4. Mit Ausnahme des Standplatzes an der Halle F dürfen die übrigen Standplätze unmittelbar nur angefahren werden, wenn der im Folgenden genannte Nachrückplatz bzw. die entsprechend gekennzeichnete Spur auf dem genannten Nachrückplatz unbesetzt ist:
       
      1. Nachrückplatz für die Standplätze vor den Modulen A, D, E ist der Taxispeicher nördlich des Mietwagenzentrums.
         
      2. Nachrückplatz für den Standplatz vor dem Modul C ist der Nachrückplatz vor dem Modul B. Der Nachrückplatz vor dem Modul B darf unmittelbar nur angefahren werden, wenn die entsprechend gekennzeichneten Spuren im Taxispeicher nördlich des Mietwagenzentrums unbesetzt sind.
        Taxen auf dem Nachrückplatz vor dem Modul B stehen gleichzeitig auch auf dem Standplatz vor dem Modul B. Die Taxifahrer sind verpflichtet, entweder einen Fahrgast an diesem Standplatz aufzunehmen oder auf Anforderung in den Standplatz vor dem Modul C aufzurücken.
         
      3. Nachrückplatz für den Standplatz am Terminal 2 ist der Taxispeicher am Terminal 2. Dieser darf unmittelbar nur angefahren werden, wenn die entsprechend gekennzeichneten Spuren im Vorlaufspeicher P 204 unbesetzt sind.
         
      4. Nachrückplatz für den Standplatz im Zentralbereich ist der Nachrückplatz vor dem Hotel Kempinski. Dieser darf unmittelbar nur angefahren werden, wenn der Nachrückplatz vor dem M A C unbesetzt ist. Taxen auf dem Nachrückplatz vor dem Hotel Kempinski stehen gleichzeitig auch auf dem Standplatz vor dem Hotel Kempinski. Die Taxifahrer sind verpflichtet, entweder einen Fahrgast an diesem Standplatz aufzunehmen oder auf Anforderung in den Standplatz im Zentralbereich aufzurücken.
         
      5. Nachrückplatz für den Standplatz vor dem Hotel Kempinski ist der Nachrückplatz vor dem M A C. Dieser darf unmittelbar nur angefahren werden, wenn die entsprechend gekennzeichneten Spuren im Taxispeicher nördlich des Mietwagenzentrums unbesetzt sind. Taxen auf dem Nachrückplatz vor dem M A C stehen gleichzeitig auch auf dem Standplatz vor dem M A C. Die Taxifahrer sind verpflichtet, entweder einen Fahrgast an diesem Standplatz aufzunehmen oder auf Anforderung in den Standplatz vor dem Hotel Kempinski aufzurücken.
        Davon unberührt bleiben ergänzende privatrechtliche Regelungen zwischen dem Mieter der Taxistandplätze (IsarFunk GmbH Ft Co. KG) und dem jeweiligen Taxiunternehmer bezüglich der Anfahrt der Standplätze (z.B. Schrankenregelung zur Einzelfahrtabrechnung).
         

Diese Allgemeinverfügung gilt ab 01. Dezember 2004.

Gleichzeitig wird die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Erding vom 09. Januar 2004 (Amtsblatt des Landratsamtes Erding Nr. 1 vom 21. Januar 2003) widerrufen.
 

Hinweise:

  1. Bei der Abwicklung des Taxenverkehrs am Flughafen München sind diese Allgemeinverfügung und die Verordnung des Landratsamtes Erding über das Taxengewerbe (Taxenordnung Erding - EDTaxen0) zu beachten.
     
  2. Zuwiderhandlungen gegen die in Ziffer II. genannten Verfügungen können gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Gründe:

  1. Ziffer I. beruht auf § 3 der Vereinbarung der Landratsämter Erding, Freising und München und der Landeshauptstadt München über die Durchführung des Taxenverkehrs von und zum Flughafen München (neu) vom 12. Juni 1991, geändert durch Vereinbarung vom 24. Januar 1997.
     
  2. Ziffer II. beruht auf § 3 Abs. 1 EDTaxen0. Die geänderte Regelung über das Bereitstellen an den Stand- und Nachrückplätzen wurde mit Schreiben vom 08.09. 2004 vom Mieter der Taxistandplätze, IsarFunk Taxizentrale GmbH Et Co. KG, wegen der Errichtung von zwei neuen Taxistandplätzen vor dem M A C, die gleichzeitig als Nachrückplätze für das Hotel Kempinski dienen sollen, beantragt. Diese Änderung erfolgt in Abstimmung zwischen der Betreiberin der Taxenstände (IsarFunk Taxizentrale GmbH Et Co. KG) und deren Eigentümerin (Flughafen München GmbH).
     
  3. Die mit Ziffer III. aufgehobene Allgemeinverfügung vom 09. Januar 2004 wird durch diese Allgemeinverfügung vollinhaltlich ersetzt und ist deshalb zu widerrufen.

Erding, 22. November 2004

Landratsamt Erding       gez. Martin Bayerstorfer, Landrat

Anmerkung:
Die Allgemeinverfügung wurde im Amtsblatt des Landratsamtes Erding Nr. 45 vom 24. November 2004 bekannt gemacht.
 

 


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