EDTaxiO
Verordnung
des Landratsamtes Erding über das Taxengewerbe
(Taxenordnung Erding - EDTaxen0)
vom 21. August 2000
(mit 2. Änderungsverordnung vom 22.
November 2004)
Auf Grund von § 47 Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom B. August 1990 (BGBI
I S. 1690), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 Gesetz
vom 26. August 1998 (BGBI I S. 2521), sowie § 31 Satz 1
Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk)
vom 22. Dezember 1998 (GVBI S. 1025), geändert durch
Verordnung vom 2. April 1999 (GVBI S. 145), erlässt das
Landratsamt Erding folgende Verordnung:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für den Verkehr mit Taxen
innerhalb des Landkreises Erding.
§ 2
Bereithalten von Taxen
Taxen dürfen unbeschadet privatrechtlicher
Sonderregelungen nur an einem behördlich zugelassenen
Taxenstand (Zeichen 229 zu § 41 StVO) bereitgehalten
werden (Standplatz oder Nachrückplatz).
§ 3
Ordnung auf Standplätzen und Nachrückplätzen
- Unbesetzte Taxen sind in der Reihenfolge
ihrer Ankunft an den Standplätzen bereitzustellen.
Soweit Nachrückplätze vorhanden sind, dürfen
Standplätze unmittelbar nur angefahren werden, wenn
der Nachrückplatz unbesetzt ist. Näheres regelt das
Landratsamt durch Allgemeinverfügung.
- Absatz 1 gilt für den Bereich des
Flughafens München nicht für Taxen, die von einem Standplatz an den Modulen A, B, C, D, E des
Terminals 1, am Terminal 2, im Zentralbereich, vor
dem Hotel Kempinski, vordem MAC sowie an der Halle F
eine Kurzfahrt von nachweislich nicht länger als 20
Minuten ausgeführt haben und die sich innerhalb
dieses Zeitraums wieder an dem selben Standplatz
bereitstellen. Diesen Taxen ist es nach deren
Rückkehrgestattet sich an die Position einzureihen,
die sie ohne Durchführung der Kurzfahrt einnehmen
würden. Für den Fall, dass nach dieser Regelung
mehrere Taxen sich an die erste Stelle eines
Standplatzes aufstellen dürften, haben sie sich in
der Reihenfolge ihrer Rückkehr nacheinander an den
Standplätzen bereitzustellen. Die Sätze 1 bis 3
gelten auch für Aufträge die über Funk durch
Taxizentralen am Flughafen München an Taxen die in
den Modulen A, B, C, D, E, Z und T 2 sowie an den
Standplätzen Hotel Kempinski und MA C bereitstehen,
vermittelt werden. Funkaufträge müssen vom Fahrer
auf Verlangen nachgewiesen werden.
Die Kurzfahrtenregelung nach Abs. 2 findet keine
Anwendung für Taxen im Taxispeicher T2, im
Taxispeicher nördlich des Mietwogenzentrums und im
Vorlaufspeicher P204.
- Die Vorranggewährung nach Absatz 2 gilt nur,
wenn sich das Taxi vor der Kurzfahrt regulär ohne
Inanspruchnahme von Vorrechten an dem Standplatz
bereitgestellt hatte. Für Taxen, die aus einer
Vorrangposition heraus erneut eine Kurzfahrt
ausführen, gilt Absatz 2 nicht.
- Als Nachweis einer Kurzfahrt gilt die
ordnungsgemäße Erfassung in dem am Standplatz
befindlichen handschriftlichen oder elektronischen
Zeiterfassungssystem. Durch das elektronische
Zeiterfassungssystem ist die Uhrzeit der Abfahrt und
die Taxinummer zu erfassen. Ferner muss eine
Unterscheidung der Taxen nach Genehmigungsbehörden
gewährleistet sein. Bei der handschriftlichen
Zeiterfassung muss der Eintrag die Uhrzeit der
Abfahrt, die Taxinummer, das amtliche Kennzeichen,
den Namen des Taxifahrers sowie dessen Unterschrift
enthalten. Die so gespeicherten Daten sind
mindestens 1 Jahr lang aufzubewahren und auf
Verlangen dem Landratsamt in lesbarer Form zur
Verfügung zu stellen. Verantwortlich dafür ist der
jeweilige Mieter der Standplätze.
- Jede Lücke an den Taxenständen ist
unverzüglich durch Nachrücken des nächsten Taxis
aufzufüllen. Für die nach Absatz 2 bevorrechtigten
Taxen sind von den nicht bevorrechtigten Taxen
ausreichend Stellplätze freizuhalten. Um den Vorrang
gewähren zu können, darf das nächstfolgende Taxi
nicht an die nach Antritt einer Kurzfahrt frei
gewordene Stelle nachrücken.
- Auf Standplätzen oder Nachrückplätzen
bereitgestellte Taxen müssen durch Anwesenheit der
Fahrer stets fahrbereit sein.
- Den an einem Taxenstand erteilten
Beförderungsauftrag hat der Fahrer des vordersten
Taxis unverzüglich auszuführen, es sei denn, der
Fahrgast wählt ein anderes Taxi; diesem ist die
sofortige Abfahrt zu ermöglichen, sofern es die
örtlichen Verhältnisse zulassen.
- Über Fernmeldeeinrichtungen eingehende
Beförderungsaufträge sind vom ersten hierzu
benutzungsberechtigten Fahrer unter Angabe der
Ordnungsnummer anzunehmen und unverzüglich
auszuführen. Vor Annahme eines Fahrtauftrags ist auf
ein bestehendes Rauchverbot hinzuweisen.
- Kann der Fahrer einen Beförderungsauftrag
entsprechend dem Bestellwunsch nicht durchführen,
ist dieser an das nach den Absätzen 1 und 2 nächste
geeignete Taxi weiterzuleiten. Im Übrigen ist eine
Weitergabe eines Beförderungsauftrags unzulässig.
- Warten an einem unbesetzten Taxenstand
Fahrgäste, so haben die eintreffenden unbesetzten
Taxen an dessen Spitze vorzufahren.
- An Taxenständen dürfen Fahrgäste nur
abgesetzt werden, wenn dadurch nach Absatz 1
bereitgestellte unbesetzte Taxen nicht behindert
werden. Diesen unbesetzten Taxen ist der Vorrang zu
gewähren.
- Behördliche Anordnungen über die
vorübergehende Verlegung oder Räumung von
Taxenständen aus besonderen Anlässen ist Folge zu
leisten.
- Der Straßenreinigung muss jederzeit
Gelegenheit gegeben werden, ihren Pflichten auf den
Taxenständen nachzukommen.
- Taxen dürfen auf Taxenständen nicht instandgesetzt oder gewaschen werden.
§ 4
Dienstbetrieb
- In jedem Taxi sind Straßenkarten des gesamten Pflichtfahrgebietes sowie Stadtpläne der Städte Erding,
Freising und München in Form von Druckerzeugnissen, die
nicht älter als drei Jahre sind, mitzuführen. § 10
BOKraft bleibt unberührt.
- Auf Verlangen des Fahrgastes ist eine Quittung über
den Fahrpreis auszustellen. Die Quittung muss mit dem
Datum, der Ordnungsnummer, der Anschrift des
Unternehmers sowie der Bezeichnung des Ausgangs- und
Zielpunktes versehen sein. Es sind ausschließlich
Quittungsformulare mit der Ordnungsnummer und der
Anschrift des Unternehmers des betreffenden Fahrzeugs zu
verwenden.
- Es ist dem Fahrer verboten, Werbe- und
Verkaufsangebote zu unterbreiten.
- Das Anwerben von Fahrgästen durch Ansprechen oder
ähnliches ist untersagt. Gleiches gilt für das
wiederholte Befahren einer Straße in anbieterischer
Weise.
§ 5 Besondere Beförderungsbedingungen
- Fahrgästen gegenüber besteht eine Wartepflicht bis
zu 30 Minuten pro Fahrt, es sei denn, es wird eine
abweichende Vereinbarung getroffen. Fahrgäste sind
darauf besonders hinzuweisen. Fahrtunterbrechungen sind
nur mit Zustimmung der Fahrgäste zulässig.
- Während der Fahrgastbeförderung ist dem Taxifahrer
die Mitnahme Dritter sowie die Mitnahme eigener
Haustiere untersagt.
- Während der Fahrgastbeförderung dürfen Funkgeräte
nur so laut eingeschaltet sein, dass der Fahrzeugführer
die Durchsagen versteht. Eine Störung der Fahrgäste
durch den Funkbetrieb ist zu vermeiden. § 8 Abs. 3 Nr. 3 BOKraft bleibt unberührt.
- Der Taxifahrer hat tarifpflichtiges Gepäck ein- und
auszuladen. Der Fahrgastraum sowie der Gepäckraum des
Taxis muss uneingeschränkt nutzbar sein.
- Der Taxifahrer hat hilfsbedürftigen Fahrgästen beim
Ein- und Aussteigen Hilfe zu Leisten.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
Nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2
Personenbeförderungsgesetz kann mit Geldbuße bis zu
fünftausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder
fahrlässig den Vorschriften dieser Verordnung
zuwiderhandelt.
§ 7 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
- Diese Verordnung
tritt am 1. September 2000 in Kraft.
- Gleichzeitig
tritt die Verordnung des Landratsamtes Erding über das
Taxigewerbe (Taxiordnung) vom 4. Mai 1993 (Amtsblatt des
Landratsamtes Erding Nr. 18 vom 12. Mai 1993), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 4. Juni 1997 (Amtsblatt
des Landratsamtes Erding Nr. 22 vom 11. Juni 1997),
außer Kraft.
Erding, 21. August 2000
Landratsamt Erding gez. Xaver Bauer, Landrat
Anmerkung: Die Verordnung wurde im Amtsblatt des Landratsamtes
Erding Nr. 33 vom 29. August 2000 bekannt gemacht.
Hinweis: Die 2. Änderungsverordnung vom 22. November 2004 zu § 3
Abs. 2 wurde im Amtsblatt des Landratsamtes Erding Nr.
45 vom 24. November 2004 bekannt gemacht und ist in der
vorstehenden Verordnung eingearbeitet (Text kursiv). Sie
wurde zum 01. Dezember 2004 in Kraft gesetzt. |
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Allgemeinverfügung des
Landratsamtes Erding zum Bereitstellungsrecht der Taxen
auf Taxenständen auf dem Gebiet des Flughafens München
vom 22. November 2004
Das Landratsamt Erding erlässt
folgende
Allgemeinverfügung:
- Das Landratsamt Erding erteilt allen
Taxiunternehmern des Landkreises Erding die
Genehmigung, sich auf allen Taxenständen des
Flughafens München bereitzustellen.
Von diesem öffentlich-rechtlichen
Bereitstellungsrecht darf nur Gebrauch gemacht
werden, wenn der einzelne Taxiunternehmer auch eine
entsprechende privatrechtliche Berechtigung besitzt.
- Für alle Taxiunternehmer, die ein
Bereitstellungsrecht auf Taxenständen (Standplätze
und Nachrückplätze) des Flughafens München auf dem
Gebiet des Landkreises Erding besitzen, werden zur
Benutzung dieser Taxenstände folgende Verfügungen
angeordnet:
- Taxen dürfen nur an behördlich zugelassenen
Taxenständen bereitgestellt werden (Zeichen 229
zu § 41 StVO).
- Standplätze am Flughafen München auf dem
Gebiet des Landkreises Erding befinden sich am
Terminal 1 vor den Modulen A, B, C, D, E, am
Terminal 2 in der Vorfahrt Nord (Ebene 03), im
Zentralbereich, vor dem Hotel Kempinski, vor dem
MAC und an der Halle F.
- Nachrückplätze sind der Vorlaufspeicher P
204, der Taxispeicher nördlich des
Mietwagenzentrums, der Nachrückplatz vor dem
Modul B, der Taxispeicher am Terminal 2, der
Nachrückplatz vor dem Hotel Kempinski und der
Nachrückplatz vordem MAC.
- Mit Ausnahme des Standplatzes an der Halle F
dürfen die übrigen Standplätze unmittelbar nur
angefahren werden, wenn der im Folgenden
genannte Nachrückplatz bzw. die entsprechend
gekennzeichnete Spur auf dem genannten
Nachrückplatz unbesetzt ist:
- Nachrückplatz für die Standplätze vor
den Modulen A, D, E ist der Taxispeicher
nördlich des Mietwagenzentrums.
- Nachrückplatz für den Standplatz vor dem
Modul C ist der Nachrückplatz vor dem Modul
B. Der Nachrückplatz vor dem Modul B darf
unmittelbar nur angefahren werden, wenn die
entsprechend gekennzeichneten Spuren im
Taxispeicher nördlich des Mietwagenzentrums
unbesetzt sind.
Taxen auf dem Nachrückplatz vor dem Modul B
stehen gleichzeitig auch auf dem Standplatz
vor dem Modul B. Die Taxifahrer sind
verpflichtet, entweder einen Fahrgast an
diesem Standplatz aufzunehmen oder auf
Anforderung in den Standplatz vor dem Modul
C aufzurücken.
- Nachrückplatz für den Standplatz am
Terminal 2 ist der Taxispeicher am Terminal
2. Dieser darf unmittelbar nur angefahren
werden, wenn die entsprechend
gekennzeichneten Spuren im Vorlaufspeicher P
204 unbesetzt sind.
- Nachrückplatz für den Standplatz im
Zentralbereich ist der Nachrückplatz vor dem
Hotel Kempinski. Dieser darf unmittelbar nur
angefahren werden, wenn der Nachrückplatz
vor dem M A C unbesetzt ist. Taxen auf dem
Nachrückplatz vor dem Hotel Kempinski stehen
gleichzeitig auch auf dem Standplatz vor dem
Hotel Kempinski. Die Taxifahrer sind
verpflichtet, entweder einen Fahrgast an
diesem Standplatz aufzunehmen oder auf
Anforderung in den Standplatz im
Zentralbereich aufzurücken.
- Nachrückplatz für den Standplatz vor dem
Hotel Kempinski ist der Nachrückplatz vor
dem M A C. Dieser darf unmittelbar nur
angefahren werden, wenn die entsprechend
gekennzeichneten Spuren im Taxispeicher
nördlich des Mietwagenzentrums unbesetzt
sind. Taxen auf dem Nachrückplatz vor dem M
A C stehen gleichzeitig auch auf dem
Standplatz vor dem M A C. Die Taxifahrer
sind verpflichtet, entweder einen Fahrgast
an diesem Standplatz aufzunehmen oder auf
Anforderung in den Standplatz vor dem Hotel
Kempinski aufzurücken.
Davon unberührt bleiben ergänzende
privatrechtliche Regelungen zwischen dem
Mieter der Taxistandplätze (IsarFunk GmbH Ft
Co. KG) und dem jeweiligen Taxiunternehmer
bezüglich der Anfahrt der Standplätze (z.B.
Schrankenregelung zur
Einzelfahrtabrechnung).
Diese Allgemeinverfügung gilt ab 01. Dezember
2004.
Gleichzeitig wird die Allgemeinverfügung des
Landratsamtes Erding vom 09. Januar 2004 (Amtsblatt
des Landratsamtes Erding Nr. 1 vom 21. Januar 2003)
widerrufen.
Hinweise:
- Bei der Abwicklung des Taxenverkehrs am
Flughafen München sind diese Allgemeinverfügung und
die Verordnung des Landratsamtes Erding über das
Taxengewerbe (Taxenordnung Erding - EDTaxen0) zu
beachten.
- Zuwiderhandlungen gegen die in Ziffer II.
genannten Verfügungen können gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 4
und Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz mit einer
Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Gründe:
- Ziffer I. beruht auf § 3 der Vereinbarung der
Landratsämter Erding, Freising und München und der
Landeshauptstadt München über die Durchführung des
Taxenverkehrs von und zum Flughafen München (neu)
vom 12. Juni 1991, geändert durch Vereinbarung vom
24. Januar 1997.
- Ziffer II. beruht auf § 3 Abs. 1 EDTaxen0. Die
geänderte Regelung über das Bereitstellen an den
Stand- und Nachrückplätzen wurde mit Schreiben vom
08.09. 2004 vom Mieter der Taxistandplätze, IsarFunk
Taxizentrale GmbH Et Co. KG, wegen der Errichtung
von zwei neuen Taxistandplätzen vor dem M A C, die
gleichzeitig als Nachrückplätze für das Hotel
Kempinski dienen sollen, beantragt. Diese Änderung
erfolgt in Abstimmung zwischen der Betreiberin der
Taxenstände (IsarFunk Taxizentrale GmbH Et Co. KG)
und deren Eigentümerin (Flughafen München GmbH).
- Die mit Ziffer III. aufgehobene
Allgemeinverfügung vom 09. Januar 2004 wird durch
diese Allgemeinverfügung vollinhaltlich ersetzt und
ist deshalb zu widerrufen.
Erding, 22. November 2004
Landratsamt Erding
gez. Martin Bayerstorfer, Landrat
Anmerkung:
Die Allgemeinverfügung wurde im Amtsblatt des
Landratsamtes Erding Nr. 45 vom 24. November 2004
bekannt gemacht.
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